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Die neue Rückführungsverordnung: Frontalangriff auf die Rechte von Geflüchteten
Die extremen Rechten im Europaparlament jubelten: Gemeinsam mit der konservativen EVP-Fraktion brachten sie eine neue Rückführungsverordnung durch. Diese ignoriert Grundrechte und sieht massive Verschärfungen vor – von langer Abschiebungshaft bis hin zu außereuropäischen Abschiebungszentren. PRO ASYL analysiert, was Geflüchteten droht.
Es ist ohne Frage ein neuer Tiefpunkt im Europaparlament: Zum einen etabliert sich eine Zusammenarbeit zwischen der konservativen EVP-Fraktion, der CDU und CSU angehören, und den rechtsextremen Fraktionen im Europaparlament – darunter auch die AfD. Wie Medienberichte aufdeckten, wurde unter anderem in einer Chatgruppe und bei einem Treffen mit Abgeordneten gemeinsam an einer Position zur neuen Rückführungsverordnung im Innenausschuss des Europaparlaments gearbeitet. Die demokratischen Fraktionen wurden von der EVP umgangen und brüskiert. Der Bericht der EVP zur Rückführungsverordnung listet die Abgeordneten auf, die an dem Bericht mitgewirkt haben – darunter die AfD-Abgeordnete Mary Khan für die extrem rechte Fraktion »Europa der Souveränen Nationen« (ESN).
Dagegen gab es großen öffentlichen Protest. In Deutschland veröffentlichte PRO ASYL beispielsweise zusammen mit fast 200 Organisationen einen öffentlichen Brief gegen diese Zusammenarbeit, zudem beteiligten sich rund 4.000 Einzelpersonen innerhalb weniger Stunden an einer Mailaktion von PRO ASYL. Dennoch stimmten die EVP-Abgeordneten am vergangenen Donnerstag, 26. März 2026, auch im Plenum mit den extrem rechten Fraktionen für den gemeinsamen Entwurf für eine Rückführungsverordnung. Noch am selben Tag starteten die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und der Kommission über die finale Ausgestaltung der Verordnung (Trilog). Die Mitgliedstaaten hatten ihre Verhandlungsposition im Dezember 2025 beschlossen.
PRO ASYL befürchtet, dass mehr Menschen zu Unrecht im Asylverfahren abgelehnt und dann auch von den neuen harten Abschiebungsregeln betroffen sein werden.
Zum anderen ist es aber ein neuer inhaltlicher Tiefpunkt in der europäischen Asyl- und Migrationspolitik, denn mit der Rückführungsverordnung wird systematisch versucht, die Grundrechte von Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis zu untergraben. Dies schließt sich an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) an, die ab dem 12. Juni 2026 EU-weit angewendet werden es Schutzsuchenden stark erschweren wird, Schutz im Asylverfahren zu bekommen. PRO ASYL befürchtet, dass mehr Menschen zu Unrecht im Asylverfahren abgelehnt und dann auch von den neuen harten Abschiebungsregeln betroffen sein werden.
Abschiebungszentren außerhalb der EU
Die Idee von Abschiebungszentren außerhalb der EU – auf Englisch »return hubs« genannt – steht besonders im Zentrum der öffentlichen und politischen Diskussion. Bundesinnenminister Dobrindt ist ein starker Befürworter der Idee und hat mit den Niederlanden, Dänemark, Griechenland und Österreich eine Kerngruppe gebildet, die solche Abschiebungszentren zügig auf den Weg bringen soll. Mit welchen Ländern konkret hierzu verhandelt werden soll, ist nicht bekannt. Inspiriert wird diese Debatte vermutlich auch von Donald Trump, der Menschen nach El Salvador, Südsudan oder Libyen bringen lassen will, obwohl sie nicht aus diesen Ländern stammen. Diese Versuche stoppte ein US-Gericht zwar Ende Februar 2026, doch die juristischen Auseinandersetzungen werden voraussichtlich weiter gehen.
Mit der neuen Rückführungsverordnung soll in der EU der rechtliche Weg für solche Deals geebnet werden. Hierzu gehört, dass zum ersten Mal Abschiebungen in Länder ermöglicht werden sollen, in denen die Person noch nie war – mit denen die EU oder einzelne Mitgliedstaaten aber Vereinbarungen oder Abmachungen über Rückführungen von Drittstaatsangehörigen getroffen haben.
Keine konkreten Standards für Abschiebungen in Drittstaaten
Konkrete Standards für den Aufenthalt oder die Versorgung der betroffenen Menschen in den Drittstaaten werden für diese Deals nicht vorgeschrieben. Zwar hält die Rückführungsverordnung grob fest, dass solche Deals nur mit Ländern geschlossen werden sollen, in denen internationale Menschenrechtsstandards und das völkerrechtliche Abschiebungsverbot (»non-refoulement«-Gebot) eingehalten werden. Was aber auf dem Papier gut klingt, hat sich in der Praxis regelmäßig als zu vage erwiesen, um wirksam Menschenrechtsverletzungen zu verhindern. Schaut man sich an, mit wem die EU bereits in Migrationsfragen kooperiert, darunter zum Beispiel die libysche »Küstenwache« und die Regierung von Tunesien, dann zeigt sich, dass der Respekt vor Menschenrechten regelmäßig nicht entscheidend für die Wahl der Kooperationspartner ist.
Während die Europäische Kommission in ihrem ursprünglichen Entwurf für eine Rückführungsverordnung noch vorsah, dass Minderjährige mit und ohne Begleitung nicht in solche Drittstaaten abgeschoben werden sollen, sehen Europaparlament und Mitgliedstaaten diese Ausnahme nur noch für unbegleitete Minderjährige vor. Kinder und ihre Familien sollen also auch in die »return hubs« geschickt werden können.
Die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie pauschalen Inhaftierungen und Verelendung, ist sowohl in europäischen Abschiebungszentren außerhalb der EU als auch beim »Abladen« der Menschen in den Drittstaaten hoch. PRO ASYL warnt deswegen eindringlich vor der Umsetzung dieser geplanten Regelung.
Pflichten, Sanktionen und Auflagen – Gängelung, wo es geht
Während es bei der Umsetz- und Machbarkeit von europäischen Abschiebungszentren außerhalb noch viele Fragezeichen gibt, werden andere geplante Verschärfungen direkter wirken, viele Menschen betreffen und sie in ihrem Alltag gängeln. Hierzu gehören neue Mitwirkungspflichten, Sanktionen bei Sozialleistungen oder Arbeitserlaubnissen, wenn gegen die Pflichten verstoßen wird, und neue Auflagen wie Residenz- und Wohnverpflichtungen. In Deutschland stehen viele dieser Pflichten und Sanktionen bereits im Aufenthaltsgesetz, doch weitere Verschärfungen durch die neue Verordnung sind zu erwarten. So könnte es nach den Wünschen der Mitgliedstaaten hart sanktioniert, als Anzeichen für Fluchtgefahr gewertet und letztlich mit Abschiebungshaft bestraft werden, wenn jemand mündlich gegen seine eigene Abschiebung protestiert. So wäre jede Verhältnismäßigkeit dahin.
Massive Ausweitung der Abschiebungshaft
Besonders brisant unter den geplanten Verschärfungen ist die vorgesehene Ausweitung der Abschiebungshaft. Bisher gelten als Gründe für Abschiebungshaft Fluchtgefahr und die Umgehung beziehungsweise Behinderung des Abschiebungsverfahrens. Nun werden neue Kriterien wie sehr breit definierte Sicherheitsgefahren und die Nicht-Einhaltung von Verpflichtungen unter anderem zur Besorgung von Reisedokumenten und zur Verifizierung von Identität oder Nationalität eingeführt. Damit würde sich der Gesetzgeber vom eigentlichen Zweck der Abschiebungshaft – eine Abschiebung durchzuführen – immer weiter entfernen. Es könnten Personen in Haft genommen werden, bei denen die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung noch fraglich ist.
Zudem soll das Kriterium der Fluchtgefahr neu und sehr umfassend definiert werden. So soll es zum Beispiel widerleglich als Fluchtgefahr gelten, wenn sich jemand in einen anderen Mitgliedstaat bewegt hat, obwohl er in einem anderen Mitgliedstaat bleiben müsste, oder wenn er sich nicht an bestimmte Auflagen wie Residenz- oder Meldepflichten hält.
Weitere Kriterien können in einer Zusammenschau zur Annahme der Fluchtgefahr führen: zum Beispiel, wenn eine Person keine feste Adresse hat, die Person ankündigt, sich nicht an die Rückführungsmaßnahmen halten zu wollen; wenn die Abschiebung kurz bevorsteht und es Gründe gibt zu glauben, dass die Person sich nicht an ihre Mitwirkungspflichten halten wird; wenn die Person sich nicht an die Frist zur freiwilligen Ausreise hält oder wenn sie bei der Einreise gefälschte Dokumente benutzt hat. Damit werden Aspekte zur Fluchtgefahr stilisiert, die damit gar nicht zwingend zu tun haben. So sind gefälschte Dokumente leider oft eine Notwendigkeit für die Flucht und sagen nichts über eine später bestehende Fluchtgefahr aus. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wird, insbesondere, wenn sie sehr kurz ist, in den meisten Fällen verstrichen sein. Doch die Menschen hoffen vielleicht auf Bleiberechtsregelung und haben nicht vor, sich einer Abschiebung zu entziehen, sollte sie anstehen.
Zwei Jahre in Abschiebungshaft – oder sogar unbefristet
Mit der neuen europäischen Rückführungsverordnung soll die Dauer der Abschiebungshaft verdoppelt werden, von bisher sechs Monaten auf zwölf Monate. Diese soll um weitere zwölf Monate ausgeweitet werden können, wenn sich die Abschiebung wegen mangelnder Kooperation der Person verzögert oder wenn es Probleme bei der Beschaffung von Dokumenten aus Drittstaaten gibt – wofür die betroffene Person nicht verantwortlich wäre. Damit wären Personen bis zu zwei Jahre lang inhaftiert. Von den Mitgliedstaaten wird sogar vorgeschlagen, unter bestimmten Umständen eine zusätzliche Verlängerung um sechs Monate – also auf bis zu 30 Monate – zu erlauben. Die strikte Trennung von Abschiebungshaft und Strafhaft soll aufgeweicht werden.
Insgesamt steht damit zu befürchten, dass mit der geplanten Ausweitung der Abschiebungshaft sehr viele Menschen unverhältnismäßig lang ihrer Freiheit beraubt werden.
Zudem sollen Personen, die eine Sicherheitsgefahr darstellen, auch über die maximale Inhaftierungszeit hinaus inhaftiert bleiben können – ohne eine maximale Frist zu setzen. Sie sollen zudem in regulären Gefängnissen inhaftiert werden können. Das verstößt eindeutig gegen das in der EU-Grundrechtecharta verbriefte Recht auf Freiheit. Zudem ist der häufiger in den Entwürfen für eine Rückführungsverordnung auftauchende Begriff der »Sicherheitsgefahr« sehr kritisch zu sehen, da dafür keine strafrechtliche Verurteilung Voraussetzung ist, sondern Vermutungen der Behörden, dass die Person zum Beispiel bestimmte Straftaten begangen hat, ausreichen könnten. Die Mitgliedstaaten werden voraussichtlich zudem im nationalen Recht weitere Haftgründe festlegen können.
Insgesamt steht damit zu befürchten, dass mit der geplanten Ausweitung der Abschiebungshaft sehr viele Menschen unverhältnismäßig lang ihrer Freiheit beraubt werden – und dass nur, weil sie keinen aktuell gültigen Aufenthalt haben.
Schwächung des Rechtsschutzes
Auch bei der Frage des Rechtsschutzes ist eine Verschärfung zu erwarten. Während die Kommission vorsieht, dass zumindest während der Klagefrist keine Abschiebung möglich ist, wollen Mitgliedstaaten und Europaparlament diese aufschiebende Wirkung nur auf Antrag ermöglichen. Für eine eingereichte Klage müsste dann die aufschiebende Wirkung mit beantragt werden, außer, sie wird nationalrechtlich vorgesehen. Die Mitgliedstaaten wollen vorsehen, dass das Gericht sich auf schon im Asyl- oder Rückkehrverfahren festgestellte Fakten berufen kann, also keine »ex nunc«-Prüfung stattfindet. Das wirft die Frage auf, inwieweit dann neue Entwicklungen in einem Fall noch berücksichtigt werden würden. Sowohl die fehlende automatisch aufschiebende Wirkung als auch die Einschränkung des Umfangs der Prüfung vor Gericht wären nicht mit dem Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf in Einklang zu bringen.
Die Klagefristen, die im nationalen Recht festgelegt werden, sollen laut Kommission und Europaparlament maximal 14 Tagen betragen – die Mitgliedstaaten würden gern bis zu 30 Tage im nationalen Recht festlegen können.
Besonders absurd wird es, wenn man in den Entwürfen für eine Rückführungsverordnung liest, dass zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung noch kein Land für die geplante Abschiebung festgelegt werden muss – oder gleich mehrere Länder genannt werden können. Konkret müsste dies dann erst kurz vor der Abschiebung entschieden werden. Auch die Prüfung, ob schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen bei der Abschiebung und damit eine Verletzung des »non-refoulement«-Gebots drohen würden, ist erst dann durchzuführen – das ist sehr kurzfristig. All dies wird es erschweren, Menschen vor rechtswidrigen Abschiebungen zu schützen. Insbesondere, wenn das Europaparlament damit durchsetzt, die Beweispflicht für die Gefahr von »refoulement« auf die Betroffenen zu schieben.
Wenige Tage zur freiwilligen Ausreise (wenn überhaupt)
Die bisherige Prämisse, dass im Regelfall zunächst eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, findet sich nicht mehr so ausdrücklich in den Entwürfen zur Rückführungsverordnung. Stattdessen wird davon ausgegangen, dass nur dann, wenn nicht direkt eine Abschiebung eingeleitet wird (zum Beispiel bei Nicht-Mitwirkung), eine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt werden soll. Diese darf maximal 30 Tage betragen. Eine Minimalfrist – aktuell sieben Tage – soll nicht mehr vorgesehen werden. Es könnte also passieren, dass Menschen nur wenige Tage Zeit für eine sogenannte freiwillige Ausreise hätten – eine Frist, die vielen keine selbstbestimmte Ausreise in Würde ermöglichen würde.
Zehn Jahre Einreiseverbot – oder sogar unbefristet
Auch die Einreiseverbote sollen verschärft werden – von aktuell bis zu fünf Jahren auf bis zu zehn Jahre verdoppelt mit der Möglichkeit, in bestimmten Fällen um weitere fünf Jahre zu verlängern. Die mögliche Rücknahme des Einreiseverbots könnte davon abhängig gemacht werden, ob die Person die Kosten für ihre eigene Abschiebung übernimmt. Personen, die als Sicherheitsrisiko gelten – unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen – sollen mit einem unbefristetem Einreiseverbot belegt werden können.
Neue europäische Rückkehrentscheidung
Eine weitere Neuerung ist die Einführung einer gemeinsamen europäischen Rückkehrentscheidung. Zunächst wäre es optional für die Mitgliedstaaten, ob sie die Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaates übernehmen und durchsetzen, also die Abschiebung durchführen. Nach einem Durchführungsbeschluss der Kommission, der bis Juli 2027 zu beschließen wäre, könnte die Umsetzung der Rückkehrentscheidung eines anderen Mitgliedstaates verpflichtend werden. Angesichts der zum Teil sehr problematischen Bedingungen in den Asylverfahren in anderen Mitgliedstaaten, in denen Rückkehrentscheidungen ergehen, sieht PRO ASYL die Gefahr, dass Mitgliedstaaten Rückkehrentscheidungen anderer Mitgliedstaaten umsetzen müssen, die rechtswidrig sein könnten.
Angesichts all dieser Entwürfe und Abläufe, Wünsche und Pläne von Politiker*innen muss aber immer wieder gesagt werden: Auch Menschen ohne gültige Aufenthaltstitel haben Grundrechte!
Nun soll es schnell gehen
Noch ist die Rückführungsverordnung keine beschlossene Sache. Da aber Mitgliedstaaten und Europaparlament bei den meisten Punkten ähnliche Positionen haben, ist mit einem schnellen Abschluss der Trilog-Verhandlungen zu rechnen. Erklärtes Ziel ist es, die Rückführungsverordnung noch im ersten Halbjahr 2026 final zu beschließen, damit erste Elemente wie die Reform des GEAS schon ab Sommer 2026 greifen können. Denn zwar wünschen sich die Mitgliedstaaten insgesamt eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren, doch wollen sie, dass die Abschiebungen in Drittstaaten, zu denen die Betroffenen keine Verbindung haben – zum Beispiel in neue Abschiebungszentren – direkt ermöglicht werden.
PRO ASYL macht sich weiter für die Rechte Geflüchteter stark
Angesichts all dieser Entwürfe und Abläufe, Wünsche und Pläne von Politiker*innen muss aber immer wieder gesagt werden: Auch Menschen ohne gültige Aufenthaltstitel haben Grundrechte! Vom Recht auf Freiheit über das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf bis hin zum Recht auf Schutz vor Abschiebungen, wenn Folter oder unmenschliche Behandlung drohen. Für diese grundlegenden Menschenrechte wird sich PRO ASYL weiter stark machen – bis vor die höchsten Gerichte.
(wj)