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Foto: © European Union 2026 - Source : EP

Die extremen Rechten im Europaparlament jubelten: Gemeinsam mit der konservativen EVP-Fraktion brachten sie eine neue Rückführungsverordnung durch. Diese ignoriert Grundrechte und sieht massive Verschärfungen vor – von langer Abschiebungshaft bis hin zu außereuropäischen Abschiebungszentren. PRO ASYL analysiert, was Geflüchteten droht.

Es ist ohne Fra­ge ein neu­er Tief­punkt im Euro­pa­par­la­ment: Zum einen eta­bliert sich eine Zusam­men­ar­beit zwi­schen der kon­ser­va­ti­ven EVP-Frak­ti­on, der CDU und CSU ange­hö­ren, und den rechts­extre­men Frak­tio­nen im Euro­pa­par­la­ment – dar­un­ter auch die AfD. Wie Medi­en­be­rich­te auf­deck­ten, wur­de unter ande­rem in einer Chat­grup­pe und bei einem Tref­fen mit Abge­ord­ne­ten gemein­sam an einer Posi­ti­on zur neu­en Rück­füh­rungs­ver­ord­nung im Innen­aus­schuss des Euro­pa­par­la­ments gear­bei­tet. Die demo­kra­ti­schen Frak­tio­nen wur­den von der EVP umgan­gen und brüs­kiert. Der Bericht der EVP zur Rück­füh­rungs­ver­ord­nung lis­tet die Abge­ord­ne­ten auf, die an dem Bericht mit­ge­wirkt haben – dar­un­ter die AfD-Abge­ord­ne­te Mary Khan für die extrem rech­te Frak­ti­on »Euro­pa der Sou­ve­rä­nen Natio­nen« (ESN).

Dage­gen gab es gro­ßen öffent­li­chen Pro­test. In Deutsch­land ver­öf­fent­lich­te PRO ASYL bei­spiels­wei­se zusam­men mit fast 200 Orga­ni­sa­tio­nen einen öffent­li­chen Brief gegen die­se Zusam­men­ar­beit, zudem betei­lig­ten sich rund 4.000 Ein­zel­per­so­nen inner­halb weni­ger Stun­den an einer Mail­ak­ti­on von PRO ASYL. Den­noch stimm­ten die EVP-Abge­ord­ne­ten am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag, 26. März 2026, auch im Ple­num mit den extrem rech­ten Frak­tio­nen für den gemein­sa­men Ent­wurf für eine Rück­füh­rungs­ver­ord­nung. Noch am sel­ben Tag star­te­ten die Ver­hand­lun­gen mit den Mit­glied­staa­ten und der Kom­mis­si­on über die fina­le Aus­ge­stal­tung der Ver­ord­nung (Tri­log). Die Mit­glied­staa­ten hat­ten ihre Ver­hand­lungs­po­si­ti­on im Dezem­ber 2025 beschlossen.

PRO ASYL befürch­tet, dass mehr Men­schen zu Unrecht im Asyl­ver­fah­ren abge­lehnt und dann auch von den neu­en har­ten Abschie­bungs­re­geln betrof­fen sein werden.

Zum ande­ren ist es aber ein neu­er inhalt­li­cher Tief­punkt in der euro­päi­schen Asyl- und Migra­ti­ons­po­li­tik, denn mit der Rück­füh­rungs­ver­ord­nung wird sys­te­ma­tisch ver­sucht, die Grund­rech­te von Men­schen ohne Auf­ent­halts­er­laub­nis zu unter­gra­ben. Dies schließt sich an die Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) an, die ab dem 12. Juni 2026 EU-weit ange­wen­det wer­den es Schutz­su­chen­den stark erschwe­ren wird, Schutz im Asyl­ver­fah­ren zu bekom­men. PRO ASYL befürch­tet, dass mehr Men­schen zu Unrecht im Asyl­ver­fah­ren abge­lehnt und dann auch von den neu­en har­ten Abschie­bungs­re­geln betrof­fen sein werden.

Abschiebungszentren außerhalb der EU

Die Idee von Abschie­bungs­zen­tren außer­halb der EU – auf Eng­lisch »return hubs« genannt – steht beson­ders im Zen­trum der öffent­li­chen und poli­ti­schen Dis­kus­si­on. Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Dob­rindt ist ein star­ker Befür­wor­ter der Idee und hat mit den Nie­der­lan­den, Däne­mark, Grie­chen­land und Öster­reich eine Kern­grup­pe gebil­det, die sol­che Abschie­bungs­zen­tren zügig auf den Weg brin­gen soll. Mit wel­chen Län­dern kon­kret hier­zu ver­han­delt wer­den soll, ist nicht bekannt. Inspi­riert wird die­se Debat­te ver­mut­lich auch von Donald Trump, der Men­schen nach El Sal­va­dor, Süd­su­dan oder Liby­en brin­gen las­sen will, obwohl sie nicht aus die­sen Län­dern stam­men. Die­se Ver­su­che stopp­te ein US-Gericht zwar Ende Febru­ar 2026, doch die juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen wer­den vor­aus­sicht­lich wei­ter gehen.

Mit der neu­en Rück­füh­rungs­ver­ord­nung soll in der EU der recht­li­che Weg für sol­che Deals geeb­net wer­den. Hier­zu gehört, dass zum ers­ten Mal Abschie­bun­gen in Län­der ermög­licht wer­den sol­len, in denen die Per­son noch nie war – mit denen die EU oder ein­zel­ne Mit­glied­staa­ten aber Ver­ein­ba­run­gen oder Abma­chun­gen über Rück­füh­run­gen von Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen getrof­fen haben.

Keine konkreten Standards für Abschiebungen in Drittstaaten

Kon­kre­te Stan­dards für den Auf­ent­halt oder die Ver­sor­gung der betrof­fe­nen Men­schen in den Dritt­staa­ten wer­den für die­se Deals nicht vor­ge­schrie­ben. Zwar hält die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung grob fest, dass sol­che Deals nur mit Län­dern geschlos­sen wer­den sol­len, in denen inter­na­tio­na­le Men­schen­rechts­stan­dards und das völ­ker­recht­li­che Abschie­bungs­ver­bot (»non-refoulement«-Gebot) ein­ge­hal­ten wer­den. Was aber auf dem Papier gut klingt, hat sich in der Pra­xis regel­mä­ßig als zu vage erwie­sen, um wirk­sam Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen zu ver­hin­dern. Schaut man sich an, mit wem die EU bereits in Migra­ti­ons­fra­gen koope­riert, dar­un­ter zum Bei­spiel die liby­sche »Küs­ten­wa­che« und die Regie­rung von Tune­si­en, dann zeigt sich, dass der Respekt vor Men­schen­rech­ten regel­mä­ßig nicht ent­schei­dend für die Wahl der Koope­ra­ti­ons­part­ner ist.

Wäh­rend die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on in ihrem ursprüng­li­chen Ent­wurf für eine Rück­füh­rungs­ver­ord­nung noch vor­sah, dass Min­der­jäh­ri­ge mit und ohne Beglei­tung nicht in sol­che Dritt­staa­ten abge­scho­ben wer­den sol­len, sehen Euro­pa­par­la­ment und Mit­glied­staa­ten die­se Aus­nah­me nur noch für unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge vor. Kin­der und ihre Fami­li­en sol­len also auch in die »return hubs« geschickt wer­den können.

Die Gefahr von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen, wie pau­scha­len Inhaf­tie­run­gen und Ver­elen­dung, ist sowohl in euro­päi­schen Abschie­bungs­zen­tren außer­halb der EU als auch beim »Abla­den« der Men­schen in den Dritt­staa­ten hoch. PRO ASYL warnt des­we­gen ein­dring­lich vor der Umset­zung die­ser geplan­ten Regelung.

Pflichten, Sanktionen und Auflagen – Gängelung, wo es geht

Wäh­rend es bei der Umsetz- und Mach­bar­keit von euro­päi­schen Abschie­bungs­zen­tren außer­halb noch vie­le Fra­ge­zei­chen gibt, wer­den ande­re geplan­te Ver­schär­fun­gen direk­ter wir­ken, vie­le Men­schen betref­fen und sie in ihrem All­tag gän­geln. Hier­zu gehö­ren neue Mit­wir­kungs­pflich­ten, Sank­tio­nen bei Sozi­al­leis­tun­gen oder Arbeits­er­laub­nis­sen, wenn gegen die Pflich­ten ver­sto­ßen wird, und neue Auf­la­gen wie Resi­denz- und Wohn­ver­pflich­tun­gen. In Deutsch­land ste­hen vie­le die­ser Pflich­ten und Sank­tio­nen bereits im Auf­ent­halts­ge­setz, doch wei­te­re Ver­schär­fun­gen durch die neue Ver­ord­nung sind zu erwar­ten. So könn­te es nach den Wün­schen der Mit­glied­staa­ten hart sank­tio­niert, als Anzei­chen für Flucht­ge­fahr gewer­tet und letzt­lich mit Abschie­bungs­haft bestraft wer­den, wenn jemand münd­lich gegen sei­ne eige­ne Abschie­bung pro­tes­tiert. So wäre jede Ver­hält­nis­mä­ßig­keit dahin.

Massive Ausweitung der Abschiebungshaft

Beson­ders bri­sant unter den geplan­ten Ver­schär­fun­gen ist die vor­ge­se­he­ne Aus­wei­tung der Abschie­bungs­haft. Bis­her gel­ten als Grün­de für Abschie­bungs­haft Flucht­ge­fahr und die Umge­hung bezie­hungs­wei­se Behin­de­rung des Abschie­bungs­ver­fah­rens. Nun wer­den neue Kri­te­ri­en wie sehr breit defi­nier­te Sicher­heits­ge­fah­ren und die Nicht-Ein­hal­tung von Ver­pflich­tun­gen unter ande­rem zur Besor­gung von Rei­se­do­ku­men­ten und zur Veri­fi­zie­rung von Iden­ti­tät oder Natio­na­li­tät ein­ge­führt. Damit wür­de sich der Gesetz­ge­ber vom eigent­li­chen Zweck der Abschie­bungs­haft – eine Abschie­bung durch­zu­füh­ren – immer wei­ter ent­fer­nen. Es könn­ten Per­so­nen in Haft genom­men wer­den, bei denen die tat­säch­li­che Durch­führ­bar­keit der Abschie­bung noch frag­lich ist.

Zudem soll das Kri­te­ri­um der Flucht­ge­fahr neu und sehr umfas­send defi­niert wer­den. So soll es zum Bei­spiel wider­leg­lich als Flucht­ge­fahr gel­ten, wenn sich jemand in einen ande­ren Mit­glied­staat bewegt hat, obwohl er in einem ande­ren Mit­glied­staat blei­ben müss­te, oder wenn er sich nicht an bestimm­te Auf­la­gen wie Resi­denz- oder Mel­de­pflich­ten hält.

Wei­te­re Kri­te­ri­en kön­nen in einer Zusam­men­schau zur Annah­me der Flucht­ge­fahr füh­ren: zum Bei­spiel, wenn eine Per­son kei­ne fes­te Adres­se hat, die Per­son ankün­digt, sich nicht an die Rück­füh­rungs­maß­nah­men hal­ten zu wol­len; wenn die Abschie­bung kurz bevor­steht und es Grün­de gibt zu glau­ben, dass die Per­son sich nicht an ihre Mit­wir­kungs­pflich­ten hal­ten wird; wenn die Per­son sich nicht an die Frist zur frei­wil­li­gen Aus­rei­se hält oder wenn sie bei der Ein­rei­se gefälsch­te Doku­men­te benutzt hat. Damit wer­den Aspek­te zur Flucht­ge­fahr sti­li­siert, die damit gar nicht zwin­gend zu tun haben. So sind gefälsch­te Doku­men­te lei­der oft eine Not­wen­dig­keit für die Flucht und sagen nichts über eine spä­ter bestehen­de Flucht­ge­fahr aus. Die Frist zur frei­wil­li­gen Aus­rei­se wird, ins­be­son­de­re, wenn sie sehr kurz ist, in den meis­ten Fäl­len ver­stri­chen sein. Doch die Men­schen hof­fen viel­leicht auf Blei­be­rechts­re­ge­lung und haben nicht vor, sich einer Abschie­bung zu ent­zie­hen, soll­te sie anstehen.

30 Mona­te

sol­len Men­schen nach dem Wil­len der EU-Mit­glied­staa­ten in Abschie­be­haft genom­men wer­den können.

Zwei Jahre in Abschiebungshaft – oder sogar unbefristet

Mit der neu­en euro­päi­schen Rück­füh­rungs­ver­ord­nung soll die Dau­er der Abschie­bungs­haft ver­dop­pelt wer­den, von bis­her sechs Mona­ten auf zwölf Mona­te. Die­se soll um wei­te­re zwölf Mona­te aus­ge­wei­tet wer­den kön­nen, wenn sich die Abschie­bung wegen man­geln­der Koope­ra­ti­on der Per­son ver­zö­gert oder wenn es Pro­ble­me bei der Beschaf­fung von Doku­men­ten aus Dritt­staa­ten gibt – wofür die betrof­fe­ne Per­son nicht ver­ant­wort­lich wäre. Damit wären Per­so­nen bis zu zwei Jah­re lang inhaf­tiert. Von den Mit­glied­staa­ten wird sogar vor­ge­schla­gen, unter bestimm­ten Umstän­den eine zusätz­li­che Ver­län­ge­rung um sechs Mona­te – also auf bis zu 30 Mona­te – zu erlau­ben. Die strik­te Tren­nung von Abschie­bungs­haft und Straf­haft soll auf­ge­weicht werden.

Ins­ge­samt steht damit zu befürch­ten, dass mit der geplan­ten Aus­wei­tung der Abschie­bungs­haft sehr vie­le Men­schen unver­hält­nis­mä­ßig lang ihrer Frei­heit beraubt werden.

Zudem sol­len Per­so­nen, die eine Sicher­heits­ge­fahr dar­stel­len, auch über die maxi­ma­le Inhaf­tie­rungs­zeit hin­aus inhaf­tiert blei­ben kön­nen – ohne eine maxi­ma­le Frist zu set­zen. Sie sol­len zudem in regu­lä­ren Gefäng­nis­sen inhaf­tiert wer­den kön­nen. Das ver­stößt ein­deu­tig gegen das in der EU-Grund­rech­te­char­ta ver­brief­te Recht auf Frei­heit. Zudem ist der häu­fi­ger in den Ent­wür­fen für eine Rück­füh­rungs­ver­ord­nung auf­tau­chen­de Begriff der »Sicher­heits­ge­fahr« sehr kri­tisch zu sehen, da dafür kei­ne straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung Vor­aus­set­zung ist, son­dern Ver­mu­tun­gen der Behör­den, dass die Per­son zum Bei­spiel bestimm­te Straf­ta­ten began­gen hat, aus­rei­chen könn­ten. Die Mit­glied­staa­ten wer­den vor­aus­sicht­lich zudem im natio­na­len Recht wei­te­re Haft­grün­de fest­le­gen können.

Ins­ge­samt steht damit zu befürch­ten, dass mit der geplan­ten Aus­wei­tung der Abschie­bungs­haft sehr vie­le Men­schen unver­hält­nis­mä­ßig lang ihrer Frei­heit beraubt wer­den – und dass nur, weil sie kei­nen aktu­ell gül­ti­gen Auf­ent­halt haben.

Schwächung des Rechtsschutzes 

Auch bei der Fra­ge des Rechts­schut­zes ist eine Ver­schär­fung zu erwar­ten. Wäh­rend die Kom­mis­si­on vor­sieht, dass zumin­dest wäh­rend der Kla­ge­frist kei­ne Abschie­bung mög­lich ist, wol­len Mit­glied­staa­ten und Euro­pa­par­la­ment die­se auf­schie­ben­de Wir­kung nur auf Antrag ermög­li­chen. Für eine ein­ge­reich­te Kla­ge müss­te dann die auf­schie­ben­de Wir­kung mit bean­tragt wer­den, außer, sie wird natio­nal­recht­lich vor­ge­se­hen. Die Mit­glied­staa­ten wol­len vor­se­hen, dass das Gericht sich auf schon im Asyl- oder Rück­kehr­ver­fah­ren fest­ge­stell­te Fak­ten beru­fen kann, also kei­ne »ex nunc«-Prüfung statt­fin­det. Das wirft die Fra­ge auf, inwie­weit dann neue Ent­wick­lun­gen in einem Fall noch berück­sich­tigt wer­den wür­den. Sowohl die feh­len­de auto­ma­tisch auf­schie­ben­de Wir­kung als auch die Ein­schrän­kung des Umfangs der Prü­fung vor Gericht wären nicht mit dem Recht auf einen effek­ti­ven Rechts­be­helf in Ein­klang zu bringen.

Die Kla­ge­fris­ten, die im natio­na­len Recht fest­ge­legt wer­den, sol­len laut Kom­mis­si­on und Euro­pa­par­la­ment maxi­mal 14 Tagen betra­gen – die Mit­glied­staa­ten wür­den gern bis zu 30 Tage im natio­na­len Recht fest­le­gen können.

Beson­ders absurd wird es, wenn man in den Ent­wür­fen für eine Rück­füh­rungs­ver­ord­nung liest, dass zum Zeit­punkt der Rück­kehr­ent­schei­dung noch kein Land für die geplan­te Abschie­bung fest­ge­legt wer­den muss – oder gleich meh­re­re Län­der genannt wer­den kön­nen. Kon­kret müss­te dies dann erst kurz vor der Abschie­bung ent­schie­den wer­den. Auch die Prü­fung, ob schwer­wie­gen­de Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen bei der Abschie­bung und damit eine Ver­let­zung des »non-refoulement«-Gebots dro­hen wür­den, ist erst dann durch­zu­füh­ren – das ist sehr kurz­fris­tig. All dies wird es erschwe­ren, Men­schen vor rechts­wid­ri­gen Abschie­bun­gen zu schüt­zen. Ins­be­son­de­re, wenn das Euro­pa­par­la­ment damit durch­setzt, die Beweis­pflicht für die Gefahr von »refou­le­ment« auf die Betrof­fe­nen zu schieben.

Wenige Tage zur freiwilligen Ausreise (wenn überhaupt) 

Die bis­he­ri­ge Prä­mis­se, dass im Regel­fall zunächst eine Frist zur frei­wil­li­gen Aus­rei­se gewährt wird, fin­det sich nicht mehr so aus­drück­lich in den Ent­wür­fen zur Rück­füh­rungs­ver­ord­nung. Statt­des­sen wird davon aus­ge­gan­gen, dass nur dann, wenn nicht direkt eine Abschie­bung ein­ge­lei­tet wird (zum Bei­spiel bei Nicht-Mit­wir­kung), eine Frist zur frei­wil­li­gen Aus­rei­se gesetzt wer­den soll. Die­se darf maxi­mal 30 Tage betra­gen. Eine Mini­mal­frist – aktu­ell sie­ben Tage – soll nicht mehr vor­ge­se­hen wer­den. Es könn­te also pas­sie­ren, dass Men­schen nur weni­ge Tage Zeit für eine soge­nann­te frei­wil­li­ge Aus­rei­se hät­ten – eine Frist, die vie­len kei­ne selbst­be­stimm­te Aus­rei­se in Wür­de ermög­li­chen würde.

Zehn Jahre Einreiseverbot – oder sogar unbefristet

Auch die Ein­rei­se­ver­bo­te sol­len ver­schärft wer­den – von aktu­ell bis zu fünf Jah­ren auf bis zu zehn Jah­re ver­dop­pelt mit der Mög­lich­keit, in bestimm­ten Fäl­len um wei­te­re fünf Jah­re zu ver­län­gern. Die mög­li­che Rück­nah­me des Ein­rei­se­ver­bots könn­te davon abhän­gig gemacht wer­den, ob die Per­son die Kos­ten für ihre eige­ne Abschie­bung über­nimmt. Per­so­nen, die als Sicher­heits­ri­si­ko gel­ten – unab­hän­gig von straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lun­gen – sol­len mit einem unbe­fris­te­tem Ein­rei­se­ver­bot belegt wer­den können.

Neue europäische Rückkehrentscheidung

Eine wei­te­re Neue­rung ist die Ein­füh­rung einer gemein­sa­men euro­päi­schen Rück­kehr­ent­schei­dung. Zunächst wäre es optio­nal für die Mit­glied­staa­ten, ob sie die Rück­kehr­ent­schei­dung eines ande­ren Mit­glied­staa­tes über­neh­men und durch­set­zen, also die Abschie­bung durch­füh­ren. Nach einem Durch­füh­rungs­be­schluss der Kom­mis­si­on, der bis Juli 2027 zu beschlie­ßen wäre, könn­te die Umset­zung der Rück­kehr­ent­schei­dung eines ande­ren Mit­glied­staa­tes ver­pflich­tend wer­den. Ange­sichts der zum Teil sehr pro­ble­ma­ti­schen Bedin­gun­gen in den Asyl­ver­fah­ren in ande­ren Mit­glied­staa­ten, in denen Rück­kehr­ent­schei­dun­gen erge­hen, sieht PRO ASYL die Gefahr, dass Mit­glied­staa­ten Rück­kehr­ent­schei­dun­gen ande­rer Mit­glied­staa­ten umset­zen müs­sen, die rechts­wid­rig sein könnten.

Ange­sichts all die­ser Ent­wür­fe und Abläu­fe, Wün­sche und Plä­ne von Politiker*innen muss aber immer wie­der gesagt wer­den: Auch Men­schen ohne gül­ti­ge Auf­ent­halts­ti­tel haben Grundrechte! 

Nun soll es schnell gehen

Noch ist die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung kei­ne beschlos­se­ne Sache. Da aber Mit­glied­staa­ten und Euro­pa­par­la­ment bei den meis­ten Punk­ten ähn­li­che Posi­tio­nen haben, ist mit einem schnel­len Abschluss der Tri­log-Ver­hand­lun­gen zu rech­nen. Erklär­tes Ziel ist es, die Rück­füh­rungs­ver­ord­nung noch im ers­ten Halb­jahr 2026 final zu beschlie­ßen, damit ers­te Ele­men­te wie die Reform des GEAS schon ab Som­mer 2026 grei­fen kön­nen. Denn zwar wün­schen sich die Mit­glied­staa­ten ins­ge­samt eine Umset­zungs­frist von zwei Jah­ren, doch wol­len sie, dass die Abschie­bun­gen in Dritt­staa­ten, zu denen die Betrof­fe­nen kei­ne Ver­bin­dung haben – zum Bei­spiel in neue Abschie­bungs­zen­tren – direkt ermög­licht werden.

PRO ASYL macht sich weiter für die Rechte Geflüchteter stark

Ange­sichts all die­ser Ent­wür­fe und Abläu­fe, Wün­sche und Plä­ne von Politiker*innen muss aber immer wie­der gesagt wer­den: Auch Men­schen ohne gül­ti­ge Auf­ent­halts­ti­tel haben Grund­rech­te! Vom Recht auf Frei­heit über das Recht auf einen effek­ti­ven Rechts­be­helf bis hin zum Recht auf Schutz vor Abschie­bun­gen, wenn Fol­ter oder unmensch­li­che Behand­lung dro­hen. Für die­se grund­le­gen­den Men­schen­rech­te wird sich PRO ASYL wei­ter stark machen – bis vor die höchs­ten Gerichte.

(wj)