08.02.2018

PRO ASYL: Ver­fah­rens­be­ra­tung muss Schutz­su­chen­de erreichen

Die aktu­el­len Plä­ne zur Iso­lie­rung von Schutz­su­chen­den in den von der Gro­Ko avi­sier­ten »ANkER-Zen­tren« sind Teil einer immer schär­fer wer­den­den Abschot­tungs­po­li­tik. Die Wahr­neh­mung essen­ti­el­ler Rech­te der Asyl­su­chen­de wie das Recht auf Bera­tung und der Kon­takt zu Rechts­an­wäl­tIn­nen wird in iso­lier­ten Lagern erschwert. In Bay­ern geht die repres­si­ve Abschot­tungs­pra­xis sogar so weit, dass der Zugang für unab­hän­gi­ge Bera­te­rIn­nen in die Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen (Unter­künf­te der Auf­nah­me­ein­rich­tung Ober­bay­ern) ver­bo­ten wird.

Schutz­su­chen­de haben das Recht, sich bera­ten zu las­sen. Für neu ange­kom­me­ne Flücht­lin­ge ist es beson­ders schwie­rig, sich zurecht­zu­fin­den und die Rege­lun­gen und Zustän­dig­kei­ten im Asyl­ver­fah­ren zu ver­ste­hen. Dafür gibt es unab­hän­gi­ge Bera­tun­gen wie die des Mün­che­ner Flücht­lings­rats und Amnes­ty Inter­na­tio­nal. Sie suchen gemein­sam in ihrem »Info­bus« Unter­künf­te auf, um Betrof­fe­ne über Asyl­ver­fah­ren zu infor­mie­ren und zu bera­ten. Die Regie­rung Ober­bay­erns hat aber nun allen Ver­fah­rens­be­ra­te­rIn­nen – ob mit oder ohne Bus – den Zutritt zu den Unter­künf­ten ohne ihre expli­zi­te Zustim­mung verboten.

Recht auf Beratung

Asyl­su­chen­de dür­fen in allen Pha­sen des Ver­fah­rens Rechts­an­wäl­tIn­nen oder sons­ti­ge Rechts­be­ra­te­rIn­nen kon­sul­tie­ren (Art. 22 EU-Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie). Die­ses Recht wird ein­ge­schränkt, wenn die benann­ten Orga­ni­sa­tio­nen und ihren Bera­te­rIn­nen der Zugang zu Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen ver­wehrt wird. Denn ohne Zugang zu den Ein­rich­tun­gen kön­nen die Betrof­fe­nen nicht hin­rei­chend effek­tiv von den Bera­tungs­an­ge­bo­ten Gebrauch machen. Eine wirk­sa­me Wahr­neh­mung des Rechts auf Bera­tung setzt vor­aus, dass die Bera­tungs­struk­tu­ren vor Ort auch zugäng­lich sind.

Ganz aus­drück­lich schreibt das EU-Recht sogar vor: Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen müs­sen zu den Unter­künf­ten »Zugang erhal­ten, um den Antrag­stel­lern zu hel­fen« (Art. 18 EU-Auf­nah­me­richt­li­nie). Die­ser Zugang (wohl­ge­merkt: in die Unter­künf­te!) darf nur in eng umgrenz­ten Fäl­len beschränkt wer­den, nament­lich aus Grün­den der Sicher­heit der Räum­lich­kei­ten oder der Antragsteller.

Feh­len­de Bera­tung wird Gerich­te wei­ter belasten

Eine qua­li­ta­ti­ve Bera­tung stei­gert auch die Qua­li­tät der Asyl­ver­fah­ren, ins­be­son­de­re der für das Asyl­ver­fah­ren essen­ti­el­len Anhö­run­gen durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge. Dass gera­de die Asyl­ver­fah­ren und Beschei­de des Bun­des­am­tes in vie­len Fäl­len feh­ler­haft waren, zei­gen die aktu­el­len Gerichts­quo­ten – fast jede zwei­te Kla­ge hat der­zeit Erfolg (44% der inhalt­lich geprüf­ten Fäl­le). Gerich­te sind bereits jetzt überlastet.

PRO ASYL unter­stützt das juris­ti­sche Vor­ge­hen der betrof­fe­nen Orga­ni­sa­tio­nen gegen die­ses Zugangs­ver­bot und for­dert des­sen sofor­ti­ge Aufhebung.

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