13.12.2012

Das Ergeb­nis des Ver­fah­rens vor dem Land­ge­richt Mag­de­burg um den Ver­bren­nungs­tod des Sier­ra Leo­ners Oury Jal­loh im Poli­zei­ge­wahr­sam Des­sau ist ein rechts­staat­li­ches Desas­ter. Gericht und Staats­an­walt­schaft waren von Anfang an ent­schlos­sen, dem Ver­fah­ren die unhin­ter­frag­te Ver­si­on zugrun­de zu legen, Jal­loh habe sich in der Zel­le selbst ange­zün­det. Dabei zeig­ten die wäh­rend des Ver­fah­rens erneut zuta­ge getre­te­nen Wider­sprü­che, dass die The­se von der Selbst­ent­zün­dung nicht halt­bar ist. Am Ende die­ses Ver­fah­rens steht die Fra­ge eines Dritt­ver­schul­dens am Aus­bruch des Bran­des deut­li­cher im Raum als vorher.

Es bleibt weit mehr als Unbe­ha­gen. Ange­sichts poli­zei­li­cher Schwei­ge­kar­tel­le, Zeu­gen­ab­spra­chen, Erin­ne­rungs­lü­cken und ver­schwun­de­ner Doku­men­te ent­steht der Ein­druck: Der nächs­te „unauf­klär­ba­re“ Todes­fall in einer deut­schen Poli­zei­zel­le ist eine Fra­ge der Zeit.

Die poli­zei­li­chen und staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lun­gen wie auch bei­de Gerichts­ver­fah­ren waren von zahl­lo­sen Mani­pu­la­tio­nen und Ver­säum­nis­sen geprägt: Ein Feu­er­zeug, das nicht bei der ers­ten Spu­ren­si­che­rung sicher­ge­stellt wur­de, son­dern drei Tage spä­ter bei einer Durch­su­chung der Asser­va­te auf­taucht, an dem sich weder Spu­ren von Oury Jal­loh noch Res­te der Beklei­dung oder der Matrat­ze fan­den, auf der er starb; ein merk­wür­di­ges Tref­fen der Zustän­di­gen aus Poli­zei­di­rek­ti­on, Staats­an­walt­schaft und Innen­mi­nis­te­ri­um noch am Tat­tag, bei dem über den Fall bera­ten wor­den sein soll – noch vor Beginn der Spu­ren­si­che­rung; ein ver­schwun­de­nes Dienst­jour­nal, das erst sechs Jah­re spä­ter wie­der auf­taucht; ein von der Staats­an­walt­schaft beschlag­nahm­tes Fahr­ten­buch, das für immer ver­lo­ren geht; Wider­sprü­che, Schlam­pe­rei­en und Indi­zi­en, die mas­si­ve Mani­pu­la­ti­on nahelegen.

Staats­an­walt­schaft und Gericht beton­ten, dass die For­schung nach der Brand­ur­sa­che nicht Bestand­teil des Ver­fah­rens sei. In bei­den Gerichts­in­stan­zen ver­moch­ten noch so vie­le Beweis­an­trä­ge es nicht, die wirk­lich wich­ti­gen Fra­gen zum Tat­ab­lauf und zur Brand­ur­sa­che auf die Tages­ord­nung zu setzen.

Es ist vor allem der Beharr­lich­keit der Initia­ti­ve Im Geden­ken an Oury Jal­loh zu ver­dan­ken, dass die kri­ti­schen Fra­gen inner­halb und außer­halb des Gerichts­saa­les nie nach­ge­las­sen haben. Die Initia­ti­ve hat­te bereits anhand der Aus­gangs­fra­gen der Ankla­ge­schrift deut­lich gemacht, dass die Todes­ur­sa­che in die­sem Ver­fah­ren nicht geklärt wer­den wür­de, hat­te die Ankla­ge sich doch allein auf die Fra­ge kon­zen­triert, ob der ver­ant­wort­li­che Dienst­grup­pen­lei­ter in der Lage gewe­sen wäre, Oury Jal­loh zu ret­ten. Dass es anstel­le einer blo­ßen Unter­las­sung auch ein akti­ves Tun gege­ben haben könn­te, das zum Tod von Oury Jal­loh führ­te, wur­de sys­te­ma­tisch ausgeblendet.

+++Kor­rek­tur­hin­weis+++

Fälsch­li­cher­wei­se wur­de hier zuvor die Bezeich­nung „Revisionsverfahren“/“Revision“ benutzt. Rich­ti­ger­wei­se muss es hei­ßen: „das Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Mag­de­burg“. Die Revi­si­on hat­te im Jahr 2010 vor dem Bun­des­ge­richts­hof statt­ge­fun­den und führ­te zur Neu­ver­hand­lung vor dem Land­ge­richt Magdeburg.

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