17.04.2019

PRO ASYL warnt vor Wir­kung des »Geord­ne­te-Rück­kehr-Geset­zes«

PRO ASYL appel­liert an die Bun­des­re­gie­rung, das ins Kabi­nett ein­ge­brach­te »Geord­ne­te-Rück­kehr-Gesetz« nicht im Hau-Ruck­ver­fah­ren durch­zu­peit­schen. »Es gibt kei­ne Recht­fer­ti­gung für der­art weit­rei­chen­de Ein­grif­fe«, sag­te Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL. »Das Gesetz zielt auf Ent­rech­tung, mehr Haft und einem Ver­drän­gen aus Deutsch­land durch Ent­zug von Sozi­al­leis­tun­gen!« Das Gesetz baut somit sys­te­ma­tisch die Rech­te geflüch­te­ter Men­schen ab. Es scha­det der Inte­gra­ti­on durch jah­re­lan­ge Unsi­cher­heit auf­grund der Ver­län­ge­rung der Frist für Wider­rufs­ver­fah­ren auf fünf Jah­re. Mit der Ein­füh­rung einer neu­en Dul­dungs­art, einer »Dul­dung light«, wer­den die betrof­fe­nen Men­schen stig­ma­ti­siert und der Weg in ein Blei­be­recht stark erschwert. Außer­dem wird das Gesetz zur Ver­un­si­che­rung der Zivil­ge­sell­schaft auf­grund der wei­ter­hin bestehen­den Gefahr der Kri­mi­na­li­sie­rung füh­ren. Denn in der Flücht­lings­ar­beit Täti­ge könn­ten durch die Wei­ter­ga­be von bestimm­ten Infor­ma­tio­nen im Rah­men einer Bera­tung der »Bei­hil­fe zum Geheim­nis­ver­rat« bezich­tigt werden.

Zu Kern­punk­ten der Kri­tik im Einzelnen:

  • Extre­me Kür­zun­gen im Asylbewerberleistungsgesetz

Für in ande­ren EU-Mit­glied­staa­ten aner­kann­te, aus­rei­se­pflich­ti­ge Flücht­lin­ge sol­len Leis­tun­gen nach zwei Wochen kom­plett gestri­chen wer­den. Die Rück­kehr in Staa­ten wie Ita­li­en, Grie­chen­land und Bul­ga­ri­en soll mit Hun­ger und Obdach­lo­sig­keit durch­ge­setzt wer­den, obwohl ein sol­cher Leis­tungs­aus­schluss dem Grund­ge­setz widerspricht.

  • Mas­si­ve Aus­wei­tung der Abschiebungshaft 

Im Abschie­bungs­haft­recht soll eine Beweis­last­um­kehr ein­ge­führt wer­den, wodurch die Inhaft­nah­me ver­ein­fach wer­den soll. Eine solch kras­se Ver­schie­bung zu Unguns­ten der Betrof­fe­nen, die nicht ein­mal eine/n Anwalt/Anwältin gestellt bekom­men, steht nicht in Ein­klang mit dem Grund­satz, dass jede Inhaf­tie­rung nur als letz­tes Mit­tel ange­wen­det wer­den soll. Dass Abschie­bungs­haft nun sogar in nor­ma­len Gefäng­nis­sen durch­ge­führt wer­den soll, bricht euro­päi­sches Recht.

  • Bedro­hung der Zivilgesellschaft 

Indem der gesam­te Ablauf der Abschie­bung – inklu­si­ve Bot­schafts- oder Arzt­ter­mi­ne – unver­hält­nis­mä­ßi­ger­wei­se als »Geheim­nis« dekla­riert wird, könn­ten in der Flücht­lings­ar­beit Täti­ge, die z.B. über den Ter­min bei einer Bot­schaft infor­mie­ren, der Bei­hil­fe zum Geheim­nis­ver­rat bezich­tigt wer­den. Allein die Mög­lich­keit einer Ankla­ge wird zu star­ker Ver­un­si­che­rung bei den Men­schen füh­ren wird, die sich für schutz­su­chen­de Men­schen enga­gie­ren. Im §353b StGB sind näm­lich nur Pres­se­ver­tre­ter von der Bei­hil­fe zum Geheim­nis­ver­rat aus­ge­nom­men, nicht aber zivil­ge­sell­schaft­li­che Akteu­re. Die Ver­än­de­run­gen des Refe­ren­ten­ent­wur­fes im Zuge der Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen haben die Bedro­hung der Zivil­ge­sell­schaft nicht beseitigt.

  • Aner­kann­te Flücht­lin­ge auf Jah­re in Unsicherheit

Für die Wider­rufs- und Rück­nah­me­ver­fah­ren von in 2015 bis 2017 Aner­kann­ten soll das BAMF statt wie bis­her drei nun bis zu fünf Jah­re Zeit haben. Dabei betref­fen die Ver­fah­ren vor allem Flücht­lin­ge aus Syri­en, Irak und Eri­trea. In die­sen Län­dern hat sich die Lage aber eben nicht nach­hal­tig und grund­le­gend ver­bes­sert – was der Grund wäre, eine Aner­ken­nung zu wider­ru­fen. Der Inte­gra­ti­ons­pro­zess der betrof­fe­nen Flücht­lin­ge wird durch eine sol­che Unsi­cher­heit fahr­läs­sig blockiert.

  • Ein­füh­rung einer pre­kä­ren Dul­dung light

Durch die neue Dul­dung für Per­so­nen mit »unge­klär­ter Iden­ti­tät« wer­den die betrof­fe­nen Men­schen pau­schal mit Arbeits­ver­bot und Wohn­sitz­auf­la­ge belegt. Außer­dem gilt die Zeit in die­ser Dul­dung light nicht als Vor­dul­dungs­zeit für Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen. Dies könn­te vor allem min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen trotz guter Inte­gra­ti­on den Weg in ein Blei­be­recht ver­bau­en, da sie vier Jah­re vor dem 21. Geburts­tag gedul­det sein müs­sen. Die Defi­ni­ti­on der Pass­be­schaf­fungs­pflicht ist zudem so offen gehal­ten, dass die Gren­zen der Zumut­bar­keit nicht erkenn­bar sind – so könn­te eine Viel­zahl an Per­so­nen unter die Dul­dung light fal­len, da von ihnen immer neue Hand­lun­gen ver­langt wer­den kön­nen, auch wenn die­se im End­ef­fekt nicht zu Pass­be­schaf­fung führen.

Die neue Wel­le von Geset­zes­ver­schär­fun­gen ist nicht nach­voll­zieh­bar. Seit 2015 gab es über 20 neue Geset­ze, die noch nicht aus­rei­chend eva­lu­iert wur­den. Öffent­lich wird behaup­tet, man wol­le mit den Geset­zes­ver­schär­fun­gen vor allem das Ver­hal­ten soge­nann­ter »Iden­ti­täts­täu­scher« sank­tio­nie­ren. Dabei sind aktu­ell bereits fol­gen­de Sank­tio­nen für gedul­de­te Men­schen, die das Abschie­bungs­hin­der­nis angeb­lich selbst zu ver­tre­ten haben, mög­lich: Arbeits­ver­bot (§ 60a Abs. 6 Auf­enthG), Resi­denz­pflicht (§ 61 Abs. 1c Auf­enthG), Aus­schluss von der Auf­ent­halts­er­laub­nis (§ 25 Abs. 5 Auf­enthG) sowie Leis­tungs­kür­zun­gen (§ 1a Abs. 3 Asyl­bLG). Bezüg­lich der Grün­de für geschei­ter­te Abschie­be­ver­su­che muss­te die Bun­des­re­gie­rung selbst ein­ge­ste­hen, dass sie die­se in den meis­ten Fäl­len nicht ein­mal kennt – trotz­dem sol­len auch hier gesetz­li­che Maß­nah­men ergrif­fen werden.

Die voll­stän­di­ge Stel­lung­nah­me von PRO ASYL zum »Geord­ne­te-Rück­kehr-Gesetz« im Rah­men der Ver­bän­de­an­hö­rung fin­den Sie hier.

Zudem haben wei­te­re Ver­bän­de im Rah­men der Ver­bän­de­an­hö­rung die Rege­lun­gen des »Geord­ne­te-Rück­kehr-Geset­zes« kritisiert:

»Nach § 1a Abs. 7 AsylbLG‑E erhal­ten Aus­län­der, die eine Asyl­ge­stat­tung besit­zen oder voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­tig sind, auch wenn eine Abschie­bungs­an­dro­hung noch nicht oder nicht mehr voll­zieh­bar ist und deren Asyl­an­trag auf­grund der Dub­lin III-VO als unzu­läs­sig abge­lehnt wur­de, nur noch Leis­tun­gen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernäh­rung und Unter­kunft ein­schließ­lich Hei­zung sowie Kör­per- und Gesund­heits­pfle­ge. Die Kir­chen hal­ten eine der­ar­ti­ge Rege­lung für euro­pa- und ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­lich. […] Die von § 1a Abs. 7 AsylbLG‑E Betrof­fe­nen haben dem­nach kei­ne Mög­lich­keit, den Ein­schrän­kun­gen der Leis­tun­gen durch ihr eige­nes Ver­hal­ten zu ent­ge­hen. Ein der­ar­ti­ges Vor­ge­hen scheint den Kir­chen auch nicht mit dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom Juli 201211 ver­ein­bar zu sein, wonach die Men­schen­wür­de nicht migra­ti­ons­po­li­tisch rela­ti­vier­bar ist.«

»Die Aus­wei­tung der Grün­de, die für eine Flucht­ge­fahr spre­chen bei gleich­zei­ti­ger Umkehr der Beweis­last zulas­ten der Aus­rei­se­pflich­ti­gen droht in der Pra­xis zu zahl­rei­chen Ver­stö­ßen gegen Art. 2 Abs. 2 GG zu füh­ren. Die Frei­heit der Per­son aber ist ein beson­ders hohes Rechts­gut, in das nur aus wich­ti­gen Grün­den ein­ge­grif­fen wer­den darf. Dabei spielt der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit eine beson­de­re Rol­le: Haft darf stets nur das letz­te Mit­tel, also „ulti­ma ratio“ sein.«

»Nach dem vor­lie­gen­den Gesetz­ent­wurf müs­sen Bera­ten­de nun­mehr befürch­ten, sich der Bei­hil­fe oder Anstif­tung zum Geheim­nis­ver­rat straf­bar zu machen. Die Arbeit der Bera­tungs­stel­len wird damit wesent­lich erschwert.  Sucht eine Bera­te­rin um Aus­kunft bei einer Aus­län­der­be­hör­de zum kon­kre­ten Ver­fah­rens­stand eines Rat­su­chen­den, könn­te sie damit zu einer Straf­tat anstif­ten, wenn der Mit­ar­bei­ten­de in der Aus­län­der­be­hör­de Infor­ma­tio­nen zu Ter­mi­nen bei Bot­schaf­ten und Amts­ärz­ten mit­teilt und die Bera­te­rin die­se dem Rat­su­chen­den zum Zwe­cke der umfas­sen­den Sach­ver­halts­auf­klä­rung weitergibt.«

»Die Rege­lung des §60b geht fälsch­li­cher­wei­se davon aus, dass das Feh­len von Iden­ti­täts­nach­wei­sen in der Regel dem betref­fen­den Aus­län­der anzu­las­ten sei. In unse­rer all­täg­li­chen Bera­tungs­pra­xis machen wir jedoch immer wie­der die Erfah­rung, dass die Pro­ble­me vor allem bei den Aus­lands­ver­tre­tun­gen bestimm­ter Her­kunfts­staa­ten lie­gen. So erklärt die Bot­schaft des Liba­non bei­spiels­wei­se regel­mä­ßig in Fäl­len von Paläs­ti­nen­sern aus dem Liba­non, dass Iden­ti­täts­do­ku­men­te erst dann aus­ge­stellt wür­den, wenn die zustän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de schrift­lich erklä­re, dass dem betref­fen­den Aus­län­der ein Auf­ent­halts­ti­tel erteilt wer­den soll. Wenn die Aus­län­der­be­hör­de dies aber ver­wei­gert, ist es dem Aus­län­der nicht mög­lich, die Bot­schaft zu einer ande­ren Ver­hal­tens­wei­se zu zwin­gen. Gera­de auf die­se und ähn­li­che Fäl­le nimmt der vor­ge­se­he­ne § 60b über­haupt kei­ne Rücksicht.«

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