20.06.2017
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Szene aus der Ägäis im Herbst 2015. Foto: picture alliance / NurPhoto

Noch nie zuvor waren so viele Menschen auf der Flucht wie im Jahr 2016. Flüchtlingsschutz und Menschenrechte sind wichtiger denn je. Doch die EU strebt eine Flüchtlingspolitik an, mit der das Recht auf Asyl fundamental beschädigt werden könnte.

Zum heu­ti­gen Welt­flücht­lings­tag appel­lie­ren PRO ASYL, Pari­tä­ti­scher Gesamt­ver­band, Jesui­ten-Flücht­lings­dienst, Repu­bli­ka­ni­scher Anwalts­ver­ein und Neue Rich­ter­ver­ei­ni­gung an die Staats- und Regie­rungs­chefs, in einer gemein­sa­men Erklä­rung, für ein offe­nes Euro­pa für Flücht­lin­ge ein­zu­tre­ten. Die Orga­ni­sa­tio­nen war­nen vor einer Abwäl­zung der Ver­ant­wor­tung für Flücht­lin­ge an Dritt­staa­ten, in denen Schutz­su­chen­de der Rechts­un­si­cher­heit und Aus­sichts­lo­sig­keit aus­ge­setzt werden.

EU betreibt Politik zur Flüchtlingsabwehr

Die Euro­päi­sche Uni­on trägt dazu bei, dass sich der auf den uni­ver­sel­len Men­schen­rech­ten auf­bau­en­de Flücht­lings­schutz ein­schnei­dend wan­delt und sich immer mehr Staa­ten ihrer Ver­ant­wor­tung ent­zie­hen. Der­zeit ent­wi­ckeln die Regie­run­gen und auch die EU selbst flücht­lings­feind­li­che Abwehrstrategien.

Geset­ze wer­den erlas­sen, die der Abwehr natio­na­lis­ti­scher und anti-euro­päi­scher Par­tei­en und Ent­wick­lun­gen die­nen sol­len, sich in ihrer Wir­kung aber kaum von den For­de­run­gen die­ser Bewe­gun­gen unter­schei­den. Dadurch gewin­nen anti-euro­päi­sche Ent­wick­lun­gen zuneh­mend gesell­schafts­po­li­ti­sche Akzeptanz.

Aufnahme und Integration statt Abschottung!

Der Mut, anti-euro­päi­schen Posi­tio­nen durch eine flücht­lings­freund­li­che Poli­tik ent­ge­gen zu wir­ken, fehlt Regie­run­gen wie auch der Uni­on. Nicht aber die Abwehr von Flücht­lin­gen stärkt die euro­päi­sche Inte­gra­ti­on, son­dern ihre Auf­nah­me. Die Orga­ni­sa­tio­nen wen­den sich ent­schie­den gegen die aktu­el­le Poli­tik der Abschot­tung und fordern:

  • Ein offe­nes Euro­pa für Flücht­lin­ge ohne Ober­gren­ze, die Stär­kung des indi­vi­du­el­len Asyl­rechts und die Auf­nah­me und Inte­gra­ti­on von Flüchtlingen.
  • Dabei müss­ten die nord- und mit­tel­eu­ro­päi­schen Indus­trie­staa­ten zunächst die Haupt­ver­ant­wor­tung tra­gen. In einem Sys­tem unter­schied­li­cher Geschwin­dig­kei­ten müs­sen vor­ran­gig Mit­glied­staa­ten, die eine Ein­wan­de­rungs­tra­di­ti­on ent­wi­ckelt haben, Flücht­lin­ge auf­neh­men und die Ver­ant­wor­tung für die­se unter sich aufteilen.
  • Ein Finanz­aus­gleich für Mit­glied­staa­ten, die Flücht­lin­ge auf­neh­men, soll geschaf­fen wer­den. Bei der Auf­tei­lung der Ver­ant­wor­tung muss fami­liä­ren, kul­tu­rel­len und sons­ti­gen Bin­dun­gen der Flücht­lin­ge Vor­rang ein­ge­räumt wer­den. Lang­fris­tig müs­sen ein­heit­li­che Ver­fah­rens- und Auf­nah­me­stan­dards geschaf­fen werden.

Eine ver­ant­wort­li­che und den Men­schen­rech­ten ver­pflich­te­te Poli­tik darf gar nicht anders han­deln, als Flücht­lin­ge in See­not zu retten.

  • Die EU muss für Flücht­lin­ge ein fai­res, indi­vi­du­el­les Ver­fah­ren ein­schließ­lich einer Beschwer­de­instanz gegen ableh­nen­de Ent­schei­dun­gen auf euro­päi­schem Boden gewähr­leis­ten. Das Refou­le­ment-Ver­bot nach Art. 33 Abs. 1 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on sowie nach Art. 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on muss strikt beach­tet werden.
  • Eine ver­ant­wort­li­che und den Men­schen­rech­ten ver­pflich­te­te Poli­tik darf gar nicht anders han­deln, als Flücht­lin­ge in See­not zu ret­ten. Nicht­staat­li­che See­not­ret­tungs­or­ga­ni­sa­tio­nen dür­fen nicht dif­fa­miert und kri­mi­na­li­siert wer­den, son­dern müs­sen unter­stützt wer­den. Eine Ver­stär­kung der See­not­ret­tung ist drin­gend geboten.
  • Die poli­tisch Ver­ant­wort­li­chen in der EU und in den Mit­glied­staa­ten müs­sen Alter­na­ti­ven zur lebens­ge­fähr­den­den Flucht schaf­fen, z.B. durch umfang­rei­che Pro­gram­me zur Neu­an­sied­lung von Flücht­lin­gen (Resett­le­ment), Gewäh­rung huma­ni­tä­rer Visa, Gewäh­rung von Familiennachzug
  • Die Schaf­fung einer unmit­tel­bar an die Asy­l­ent­schei­dung anschlie­ßen­den Frei­zü­gig­keits­be­rech­ti­gung für inter­na­tio­nal Schutz­be­rech­tig­te in der Uni­on ver­bun­den mit einer gegen­sei­ti­gen Aner­ken­nung der Sta­tus­ent­schei­dun­gen durch die Mitgliedstaaten.