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Mach: Aktion zum Familiennachzug von Pro Asyl und terre des hommes. Foto: Pro Asyl

Auf die Kritik an der zweijährigen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurde auf Ausnahmen für Härtefälle hingewiesen. Die von FragDenStaat veröffentlichte Weisung des Auswärtigen Amtes zeigt aber: Die Kriterien sind unüberwindbar hoch. Zweifel, ob das verfassungs- und menschenrechtskonform ist, erhalten neue Nahrung.

Seit dem 24. Juli 2025 ist der Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten für zwei Jah­re aus­ge­setzt.  PRO ASYL und vie­le ande­re Orga­ni­sa­tio­nen kri­ti­sier­ten die Aus­set­zung scharf, weil sie das im Grund­ge­setz und der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­brief­te Recht auf Fami­lie ver­let­zen. Die­ser Kri­tik hiel­ten die Befür­wor­ter des Geset­zes ent­ge­gen, dass die Mög­lich­keit einer huma­ni­tä­ren Auf­nah­me aus dem Aus­land gemäß den Para­gra­fen 22 oder 23 Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) bleibt.

Verweis auf Härtefallregelung: Ein Feigenblatt

Da es kei­ne neu­en Auf­nah­me­pro­gram­me (wie sie Para­graf 23 Auf­enthG ermög­licht) geben wird und die Bun­des­re­gie­rung alles dar­an­setzt, die noch bestehen­den zu been­den, kommt der­zeit ein­zig der Auf­nah­me aus dem Aus­land Bedeu­tung zu. In Para­graf 22 Satz 1 Auf­enthG heißt es: »Einem Aus­län­der kann für die Auf­nah­me aus dem Aus­land aus völ­ker­recht­li­chen oder drin­gen­den huma­ni­tä­ren Grün­den eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt werden.«

Die nun von der Anfra­ge­platt­form Frag­Den­Staat ver­öf­fent­lich­te Wei­sung des Aus­wär­ti­gen Amtes zum Umgang mit den Här­te­fäl­len nach Para­graf 22 Auf­enthG zeigt, was von vie­len Expert*innen befürch­tet wor­den war. Bei dem Ver­weis auf Para­graf 22 Auf­enthG han­delt es sich um ein Fei­gen­blatt, das über­haupt nicht geeig­net ist, die ver­fas­sungs- und men­schen­recht­li­chen Beden­ken aus­zu­räu­men: Das neue Gesetz und die dazu­ge­hö­ri­ge Wei­sung des Aus­wär­ti­gen Amts machen den Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten selbst bei dra­ma­ti­schen Här­te­fäl­len nahe­zu unmög­lich. Die ange­leg­ten Kri­te­ri­en sind der­art restrik­tiv, for­ma­lis­tisch und lebens­fremd, dass die Behör­den in vie­len, auch sehr dra­ma­ti­schen, Här­te­fäl­len die Anträ­ge ableh­nen wer­den. Die Fol­ge ist, dass selbst lang getrenn­te Fami­li­en und Men­schen in schwe­rer per­sön­li­cher Not trotz der soge­nann­ten Här­te­fall­re­ge­lung kaum Aus­sicht auf ein Visum nach Para­graf 22 Auf­enthG haben.

Die Härtefallanzeige bei Internationalen Organisation für Migration IOM

Die von der Aus­set­zung betrof­fe­nen Fami­li­en sind ver­zwei­felt. Vie­le von ihnen haben sich bereits vor weit über einem Jahr auf der zen­tra­len War­te­lis­te für den Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te regis­triert, aber vor der Aus­set­zung kei­nen Ter­min zur Antrag­stel­lung bei der deut­schen Aus­lands­ver­tre­tung erhal­ten. Ande­re haben das Ver­fah­ren schon kom­plett durch­lau­fen, aber noch kei­nen Ter­min zur Visums­ab­ho­lung erhal­ten. Für sie alle gilt laut Infor­ma­tio­nen des Aus­wär­ti­gen Amtes: Die Anträ­ge sol­len in ihrem aktu­el­len Ver­fah­rens­stand ein­ge­fro­ren wer­den. Wenn die Aus­set­zung in zwei Jah­ren endet, wer­den sie wei­ter­be­ar­bei­tet. Doch nur, wenn der Fami­li­en­nach­zug dann nicht wei­ter aus­ge­setzt oder ein­ge­schränkt wird – was die Bun­des­re­gie­rung sich vor­be­hal­ten hat. Anders als bei der Aus­set­zung von 2016 bis 2018 gibt es kei­ne Über­gangs­re­ge­lung. Das hat recht­li­che Fra­gen bezüg­lich des Rück­wir­kungs­ver­bo­tes auf­ge­wor­fen, die in Gerichts­ver­fah­ren vor­ge­bracht wer­den müssen.

Die ver­zwei­fel­ten Fami­li­en leg­ten des­halb all ihre Hoff­nun­gen in eine soge­nann­te Här­te­fall­an­zei­ge. Das Aus­wär­ti­ge Amt hat­te dazu Ende Juli Infor­ma­tio­nen und eine Mail­adres­se der Inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­ti­on für Migra­ti­on (IOM) ver­öf­fent­licht (info.fap.hardship@iom.int), an die betrof­fe­ne Fami­li­en seit­dem ihre per­sön­li­chen Daten und eine »Begrün­dung, war­um es sich um einen sin­gu­lä­ren Ein­zel­fall han­delt«, schi­cken kön­nen. Vie­le Fami­li­en haben das getan, vie­le wei­te­re berei­ten dies gera­de vor.

In der Pro­to­kol­lerklä­rung der Regie­rungs­frak­tio­nen zum Gesetz wur­de ange­kün­digt: »Um die Här­te­fall­re­ge­lung gemäß § 22 Auf­ent­halts­ge­setz trans­pa­rent zu gestal­ten, müs­sen die Zustän­dig­kei­ten und das Antrags­for­mat inklu­si­ve des Recht­schut­zes gegen ableh­nen­de Ent­schei­dun­gen klar defi­niert sein. Infor­ma­tio­nen zum Ver­fah­ren nach § 22 Auf­enthG müs­sen zugäng­lich sein.« Trotz­dem sind alle Fra­gen rund um das Ver­fah­ren bis­her unge­klärt: Gel­ten die Här­te­fall­an­zei­gen bei IOM als Antrag auf Para­graf 22 Auf­enthG? Wer­den sie alle­samt an die Aus­lands­ver­tre­tun­gen oder das Aus­wär­ti­ge Amt wei­ter­ge­lei­tet? Gibt es dar­über eine Infor­ma­ti­on? In wel­cher Form ergeht eine Ableh­nung, und wel­che Rechts­mit­tel kön­nen ein­ge­legt werden?

Die nun von Frag den Staat ver­öf­fent­lich­te Wei­sung des Aus­wär­ti­gen Amtes zur inhalt­li­chen Bewer­tung von Här­te­fall­an­zei­gen nach Para­graf 22 Auf­enthG macht jedoch sämt­li­che Hoff­nung zunich­te: Die Maß­stä­be, die das Aus­wär­ti­ge Amt bei der Ermes­sens­aus­übung anlegt, sind noch viel höher als befürch­tet. Schon zu Beginn der Wei­sung wird klar­ge­stellt, dass die Här­te­fall­re­gel eine abso­lu­te Aus­nah­me darstellt.

Unter­schie­den wird in der Wei­sung zwi­schen der Bewer­tung der Dau­er der Tren­nung und beson­de­ren per­sön­li­chen Umständen.

Dauer der Trennung von der Familie

Laut Wei­sung ist ein drin­gen­der huma­ni­tä­rer Grund wegen der Dau­er der Tren­nung erst anzu­neh­men, wenn die Fami­lie schon seit zehn Jah­ren getrennt ist (gerech­net ab der Asyl­an­trag­stel­lung). Wenn ein Klein­kind betrof­fen ist, sol­len es min­des­tens fünf Jah­re sein. Aus­drück­lich wird trotz die­ser absurd hohen Tren­nungs­zei­ten zudem erwähnt, dass Ver­zö­ge­run­gen, die den Fami­li­en vor­ge­wor­fen wer­den kön­nen, abge­zo­gen werden.

An die­ser Stel­le fin­det kei­ner­lei Berück­sich­ti­gung der EGMR-Recht­spre­chung statt, und auch auf das Kin­des­wohl wird mit kei­nem Wort ein­ge­gan­gen. Gera­de die Fra­ge der völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen, die sich aus die­sen Ver­trä­gen erge­ben, sind für die Aus­le­gung von Para­graf 22 Auf­enthG an die­ser Stel­le aber rele­vant und müs­sen in die Bewer­tung einfließen.

Für die Ver­ein­bar­keit mit Arti­kel 8 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on gilt bis­lang: Nach der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te (EGMR) vom 9. Juli 2021 (M.A. v. Den­mark, Az. 6697/18) darf der Aus­schluss des Fami­li­en­nach­zugs bei sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten nicht län­ger als zwei Jah­re dau­ern. Danach ist eine Ein­zel­fall­prü­fung vor­zu­neh­men. Die Schwel­le einer Min­dest­tren­nungs­dau­er von zehn Jah­ren, wie sie das Aus­wär­ti­ge Amt für einen »drin­gen­den Grund« auf­stellt, ist damit offen­sicht­lich nicht in Ein­klang zu bringen.

Besondere persönliche Umstände

In einer zwei­ten Fall­grup­pe sol­len »klas­si­sche Här­te­fäl­le« berück­sich­tigt wer­den. Dafür müs­sen meh­re­re extrem hohe Bedin­gun­gen erfüllt sein: Die betrof­fe­ne Per­son befin­det sich in einer »auf ihre

Per­son bezo­ge­ne Son­der­si­tua­ti­on«, die sich »deut­lich von der Lage ver­gleich­ba­rer aus­län­di­scher Per­so­nen« unter­schei­det. Ein all­ge­mei­nes Schick­sal wie ein Erd­be­ben, das vie­le Men­schen trifft, wird expli­zit ausgeschlossen.

Hier zei­gen sich die fata­len Fol­gen der äußerst restrik­ti­ven Anwen­dungs­pra­xis, die die Juris­tin­nen Rhea Kum­mer und Gre­ta Wes­sing in einem Bei­trag Ende März 2025 schon befürch­tet hat­ten. Sie kri­ti­sier­ten, dass die Not­la­ge »im Ver­hält­nis zu sämt­li­chen Ein­rei­se­be­geh­ren bewer­tet wer­den« muss, da dies »huma­ni­tä­re Not­la­gen sys­te­ma­tisch unsicht­bar« macht und zudem den grund­ge­setz­li­chen Schutz der Fami­lie unterläuft.

Außer­dem ver­langt das Aus­wär­ti­ge Amt einen Bezug zu Deutsch­land. Das ist nor­ma­ler­wei­se gege­ben, wenn Fami­li­en­mit­glie­der der Kern­fa­mi­lie in Deutsch­land leben. Expli­zit kein Här­te­fall liegt dem­nach aber vor, wenn die Fami­lie auch in einem Dritt­staat zusam­men­le­ben könn­te. Auch muss ein drin­gen­der Hand­lungs­be­darf nach­ge­wie­sen wer­den und klar sein, dass eine schnel­le Ein­rei­se nach Deutsch­land not­wen­dig ist.

Ein sol­cher Här­te­fall ist laut Aus­wär­ti­gem Amt bei­spiels­wei­se eine »schwe­re nur im Bun­des­ge­biet zu behan­deln­de Krank­heit« (nach­ge­wie­sen durch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten), »eine drin­gen­de Gefahr für Leib und Leben« oder der »in Kür­ze bevor­ste­hen­de Tod« oder ver­gleich­bar schwer­wie­gen­de Grün­de. Selbst wenn Kin­der unbe­glei­tet, also ohne ein Eltern­teil, im Aus­land leben, müs­sen laut Aus­wär­ti­gem Amt noch wei­te­re Fak­to­ren (wie etwa Gefahr für Leib und Leben oder gerin­ges Alter) erschwe­rend hin­zu­kom­men, wenn die oben genann­ten Tren­nungs­zei­ten noch nicht erfüllt sind.

Ermessensspielraum zuungunsten der Familien

In der Ermes­sens­aus­übung des Aus­wär­ti­gen Amtes sol­len dar­über hin­aus wei­te­re Fak­to­ren berück­sich­tigt werden.

Bei einer Per­son, die schon seit über fünf Jah­ren in Deutsch­land ist und bald eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis bekom­men könn­te, wird ange­nom­men, sie hät­te durch eige­ne Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen selbst einen Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug schaf­fen kön­nen. Des­halb soll hier ein Här­te­fall meis­tens abge­lehnt wer­den. Vor allem im Zusam­men­hang mit den gefor­der­ten Tren­nungs­zei­ten ist selbst theo­re­tisch kaum eine Fall­kon­stel­la­ti­on denk­bar, in denen die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den können.

Obwohl die Hür­den ohne­hin kaum zu über­win­den sind, wer­den noch wei­te­re Fak­to­ren genannt, die dazu füh­ren, dass der Ermes­sens­spiel­raum grund­sätz­lich zuun­guns­ten der Fami­li­en aus­ge­legt wer­den soll: Die Mög­lich­keit, dass die Fami­li­en­ein­heit im Dritt­staat her­ge­stellt wer­den kann, das Ein­tre­ten der Voll­jäh­rig­keit im Kin­der- oder Eltern­nach­zug und eine Unter­stel­lung, dass die Tren­nung absicht­lich erfolgte.

Für ein weites Verständnis von Paragraf 22 AufenthG

Von Vorn­her­ein wur­de von Expert*innen kri­ti­siert, dass Para­graf 22 Auf­enthG auf­grund der bis­he­ri­gen äußerst restrik­ti­ven Recht­spre­chungs- und Anwen­dungs­pra­xis kei­ne ange­mes­se­ne Auf­fang­norm dar­stellt (sie­he ins­be­son­de­re die Stel­lung­nah­me von  Inter­na­tio­nal Reguee Assis­tance Pro­jec IRAP). Um die­ses Pro­blem abzu­mil­dern, wur­de etwa vom Pari­tä­ti­schen Gesamt­ver­band vor­ge­schla­gen, das Gesetz so zu for­mu­lie­ren, dass in Fäl­len einer beson­de­ren Här­te ein Visum erteilt wird. Die­se Här­te wür­de vor­lie­gen, wenn die Fami­lie seit mehr als zwei Jah­ren getrennt ist, ein min­der­jäh­ri­ges Kind betrof­fen ist, Leib, Leben oder Frei­heit gefähr­det sind oder ein Fami­li­en­mit­glied schwer­wie­gend erkrankt ist. Doch auch die­ser Vor­schlag wur­de nicht ins Gesetz aufgenommen.

Damit das Gesetz aber ver­fas­sungs- und men­schen­rechts­kon­form ist, muss es eine wirk­sa­me Auf­fang­norm für Här­te­fäl­le geben. Die­ses heik­le Spiel mit den Men­schen­rech­ten war auch dem Gesetz­ge­ber bewusst. In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es: »Durch eine Rege­lung, die den Nach­zug ab Inkraft­tre­ten die­ses Geset­zes für zwei Jah­re aus­setzt und gleich­zei­tig klar­stellt, dass eine Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung in Här­te­fäl­len wei­ter­hin mög­lich ist, wird den verfassungs‑, völ­ker- und euro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben Rech­nung getragen.«

Auch die Sach­ver­stän­di­gen haben die Absicht so ver­stan­den. Dr. Robert Seegmül­ler, Rich­ter am Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt, spricht in sei­ner Stel­lung­nah­me gar von einem »Här­te­fall­nach­zug nach §§ 22f. Auf­enthG«. Die Anwen­dungs­pra­xis von Para­graf 22 Auf­enthG ist  ele­men­tar: »Mit Blick auf die Ver­fas­sungs- und Völ­ker­rechts­kon­for­mi­tät der anvi­sier­ten Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten dürf­te es (…) maß­geb­lich dar­auf ankom­men, ob es auf Grund­la­ge des (…) § 22 Auf­enthG gelingt, den etwa­igen Här­te­fäl­len auch jeweils ange­mes­sen gerecht zu wer­den«, schreibt Rich­ter Fran­ke in sei­ner Stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf. Die aktu­el­le Wei­sung des Aus­wär­ti­gen Amtes lässt dar­an gro­ße Zwei­fel aufkommen.

Für PRO ASYL ist klar: Auch wenn Para­graf 22 Auf­enthG nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung und Pra­xis kei­ne Auf­fang­norm für Fami­li­en­nach­zug dar­stellt, muss er im Zusam­men­hang mit der Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs nun zu einer sol­chen wer­den, wenn den verfassungs‑, völ­ker- und euro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben zumin­dest halb­wegs Rech­nung getra­gen wer­den soll. Dafür ist ein wei­te­res Ver­ständ­nis von Para­graf 22 Auf­enthG gebo­ten – und damit ein ganz ande­res Ver­ständ­nis als vom Aus­wär­ti­gen Amt kolportiert

Zweifel an der Verfassungs- und Völkerrechtskonformität

Das trau­ri­ge Fazit lau­tet: Das neue Gesetz und die dazu­ge­hö­ri­ge Wei­sung des Aus­wär­ti­gen Amts machen den Fami­li­en­nach­zug für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te nahe­zu unmög­lich. Die in der Ermes­sens­aus­übung ange­leg­ten Kri­te­ri­en sind der­art restrik­tiv, for­ma­lis­tisch und lebens­fremd, dass die Behör­den in vie­len auch sehr dra­ma­ti­schen Här­te­fäl­len Anträ­ge ableh­nen wer­den. Die Fol­ge ist, dass selbst lang getrenn­te Fami­li­en oder Fäl­le schwe­rer per­sön­li­cher Not in der Pra­xis kaum Aus­sicht auf ein Visum haben

Die Wei­sung ermög­licht den Nach­zug in Här­te­fäl­len nicht, son­dern ist ein sys­te­ma­ti­sches Abschot­tungs­in­stru­ment, das huma­ni­tä­re Grund­sät­ze und Fami­li­en­rech­te unter­gräbt. Statt Inte­gra­ti­on zu för­dern, ver­schärft die Rege­lung sozia­le und psy­chi­sche Belas­tun­gen, wider­spricht dem Schutz von Ehe und Fami­lie nach Grund­ge­setz und Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on und kon­ter­ka­riert den eigent­li­chen Zweck einer Här­te­fall­re­ge­lung. Was von Expert*innen befürch­tet wor­den war, ist ein­ge­tre­ten: Der Ver­weis auf Aus­nah­men von der Aus­set­zung war ein Feigenblatt.

(jb, nb, pva, wr)