12.06.2020
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Plakat von Bashar al-Assad im zerstörten Aleppo in Syrien. Foto: picture alliance/dpa | Mikhail Voskresenskiy

Anlässlich der Innenministerkonferenz 2020 fordern PRO ASYL, Adopt a Revolution, Landesflüchtlingsräte und Jugendliche ohne Grenzen einen unbefristeten Abschiebungsstopp für Syrien. Die ständigen Versuche, den Abschiebungsstopp aufzuweichen, müssen endlich unterbleiben.

Vom 17. bis 19. Juni 2020 tref­fen sich die Innenminister*innen und –sena­to­ren in Erfurt zur zwei­mal jähr­lich tagen­den Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz (IMK) und ent­schei­den dort unter ande­rem über den Syri­en-Abschie­bungs­stopp. Die­ser wur­de seit 2018 stets nur noch um sechs Mona­te ver­län­gert und wird seit­her bei jeder Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz dis­ku­tiert – ver­bun­den mit popu­lis­ti­schen For­de­run­gen nach einer Auf­wei­chung oder Been­di­gung des Abschie­bungs­stopps (sie­he hier­zu unse­re News zur letz­ten IMK). Dabei gibt die Men­schen­rechts­la­ge in Syri­en unter der Dik­ta­tur Assads kei­nen Anlass, alle sechs Mona­te über Abschie­bun­gen zu dis­ku­tie­ren: Syri­en unter Assad ist ein Fol­ter­staat. Es gibt kei­ne Anzei­chen dafür, dass sich dies auf abseh­ba­re Zeit ändert.

Syrien ist nicht sicher!

Der seit 2011 anhal­ten­de Bür­ger­krieg in Syri­en ist nicht vor­bei, die Waf­fen­ru­he in Idlib ist brü­chig, die Kon­flik­t­ur­sa­chen bestehen fort, mit wei­te­ren mili­tä­ri­schen Eska­la­tio­nen ist zu rech­nen. Das Assad-Regime hat sich mit Kriegs­ver­bre­chen an der Macht gehal­ten, unter ande­rem mit Gift­gas­an­grif­fen und zahl­lo­sen Bom­bar­die­run­gen auf Kran­ken­häu­ser und ande­re zivi­le Ein­rich­tun­gen. Men­schen, die das Assad-Regime ableh­nen oder denen dies auch nur unter­stellt wird, sind von Ver­haf­tun­gen, Fol­ter und der Pra­xis des Ver­schwin­den­las­sens bedroht. Dies stellt auch die Orga­ni­sa­ti­on Adopt A Revo­lu­ti­on in ihren 10 Fak­ten zu Syri­en im Rah­men ihrer Kam­pa­gne #Syria­Not­Safe ein­drück­lich dar. Die ein­zig rich­ti­ge Ant­wort auf die Lage in Syri­en ist ein unbe­fris­te­ter Abschie­bungs­stopp! Dies hat PRO ASYL auch in einem Brief an die IMK gefordert.

Men­schen, die das Assad-Regime ableh­nen oder denen dies auch nur unter­stellt wird, sind von Ver­haf­tun­gen, Fol­ter und der Pra­xis des Ver­schwin­den­las­sens bedroht.

Syrien ist ein Folterstaat!

Das Aus­maß des Fol­ter­re­gimes der Dik­ta­tur wird aktu­ell in einem Straf­ver­fah­ren gegen zwei Syrer vor dem Ober­lan­des­ge­richt Koblenz deut­lich. Es geht um Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit. Kon­kret lis­tet die Ankla­ge, die allein die Taten zwei­er Geheim­dienst­ler in einer syri­schen Haft­an­stalt zwi­schen 2011 und 2012 umfasst, Mord in 58 Fäl­len, Fol­ter in min­des­tens 4.000 Fäl­len sowie Ver­ge­wal­ti­gung und sexu­el­le Nöti­gung auf. Mit den nun begon­ne­nen Zeu­gen­aus­sa­gen wird der Hor­ror umso deut­li­cher: »Das waren Schreie, die waren nicht nor­mal«. So beschreibt ein Zeu­ge und Neben­klä­ger sei­nen ers­ten Ein­druck, als er in das berüch­tig­te Gefäng­nis des syri­schen Geheim­diens­tes Al Kha­tib kam. Dann berich­tet er detail­liert, wie er gefol­tert wur­de. Die­ses welt­weit ers­te Ver­fah­ren gegen Mit­ar­bei­ter des Assad-Regimes ist ein wich­ti­ger Schritt, um die Ver­bre­chen der Assad-Regie­rung aufzuarbeiten.

Keine Normalisierung des Assad-Regimes!

Indem die Innen­mi­nis­ter- und sena­to­ren bei der Herbst­ta­gung 2019 die Bun­des­re­gie­rung auf­ge­for­dert haben, die Bedin­gun­gen für Abschie­bun­gen in bestimm­ten Fäl­len zu schaf­fen, haben sie die Bun­des­re­gie­rung zur Zusam­men­ar­beit mit die­sem ver­bre­che­ri­schen Regime auf­ge­for­dert (vgl. TOP 28 der Beschlüs­se der Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz vom 4.–6.12.2019). Sol­che Vor­stö­ße tra­gen zu einer Nor­ma­li­sie­rung des Assad-Regimes bei, an der auch von syri­scher Sei­te aus gear­bei­tet wird. Eine sol­che Reha­bi­li­tie­rung des Regimes wür­de zudem Bestre­bun­gen, den syri­schen Opfern zu Gerech­tig­keit zu ver­hel­fen, zuwi­der­lau­fen. Wie bri­sant eine Zusam­men­ar­beit in dem Bereich wäre zeigt sich auch dar­an, dass das syri­sche Innen­mi­nis­te­ri­um und der amtie­ren­de Innen­mi­nis­ter auf der Sank­ti­ons­lis­te der EU ste­hen, da sie unmit­tel­bar an den Repres­sio­nen gegen die Zivil­be­völ­ke­rung betei­ligt sind (vgl. Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restrik­ti­ve Maß­nah­men gegen Syri­en, S. 68, 78).

Das Assad-Regime hat sich mit Kriegs­ver­bre­chen, mit Gift­gas­an­grif­fen und zahl­lo­sen Bom­bar­die­run­gen auf Kran­ken­häu­ser und ande­re zivi­le Ein­rich­tun­gen an der Macht gehalten.

Kriegsdienstverweigerer brauchen Flüchtlingsschutz!

Aktu­ell ist beim Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) ein Ver­fah­ren gegen Deutsch­land anhän­gig, wel­ches für syri­sche Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer in Deutsch­land eine gro­ße Ver­bes­se­rung brin­gen könn­te. PRO ASYL unter­stützt das Ver­fah­ren auf­grund sei­ner Rele­vanz über den Rechtshilfefonds.

Seit­dem 2016 das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) sei­ne Ent­schei­dungs­pra­xis änder­te, erhiel­ten vie­le Syrer*innen kei­nen Flücht­lings­sta­tus mehr son­dern nur noch sub­si­diä­ren Schutz. Damit sind sie u.a. von den Ein­schrän­kun­gen beim Fami­li­en­nach­zug betrof­fen, die zu uner­träg­li­chen Fami­li­en­tren­nun­gen füh­ren können.

In dem Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen vom VG Han­no­ver wer­den nun für die Beur­tei­lung der Fra­ge, in wel­chen Fäl­len ein Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer Flücht­lings­sta­tus bekommt, ent­schei­den­de Fra­gen gestellt. Am 28. Mai 2020 hat die Gene­ral­an­wäl­tin Sharps­ton ihre Schluss­an­trä­ge ver­öf­fent­licht (eine Zusam­men­fas­sung vom Infor­ma­ti­ons­ver­bund fin­det sich hier). Auch wenn die Ent­schei­dung über einen Asyl­an­trag immer einer Ein­zel­fall­ent­schei­dung ist, spricht aus Sicht der Gene­ral­an­wäl­tin viel dafür, dass syri­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rern Flücht­lings­sta­tus zu ertei­len ist, wie sie in Rn. 78 aufführt:

»Wenn sich das Hei­mat­land des Antrag­stel­lers aktiv an der Füh­rung eines Krie­ges betei­ligt und – wie vor­lie­gend der Fall – Bewei­se dafür vor­lie­gen, dass der Krieg unter Ver­stoß gegen das huma­ni­tä­re Völ­ker­recht geführt wird und sys­te­ma­ti­sche und wie­der­hol­te Fäl­le von durch nam­haf­te Quel­len doku­men­tier­ten Kriegs­ver­bre­chen umfasst, sind dies aus­sa­ge­kräf­ti­ge objek­ti­ve Gesichts­punk­te, die für einen Anspruch auf Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft auf­grund von Art. 10 Abs. 1 Buchst. e spre­chen

Syri­en unter Assad ist ein Fol­ter­staat. Es gibt kei­ne Anzei­chen dafür, dass sich dies auf abseh­ba­re Zeit ändert.

Die Gene­ral­an­wäl­tin urteilt auch hart über die Vor­ge­hens­wei­se des BAMF in dem Fall. So sei »[…] es völ­lig unsin­nig, von Antrag­stel­lern den Nach­weis zu erwar­ten, dass sie den syri­schen Mili­tär­be­hör­den mit­ge­teilt hat­ten, dass sie den Mili­tär­dienst ver­wei­gern, bevor sie aus Syri­en flo­hen. Ich sehe auch kei­nen ver­nünf­ti­gen Grund dafür, von Asyl­an­trag­stel­lern zu ver­lan­gen, dass sie nach­wei­sen, dass sie in sozia­len Medi­en in Pos­tings öffent­lich die Füh­rung des Krie­ges in Syri­en ver­ur­teilt haben (wohl nach­dem sie das Land in Sicher­heit ver­las­sen haben).« (Rn. 82).

Der EuGH ist an die Schluss­an­trä­ge der Generalanwält*innen nicht gebun­den, folgt ihnen jedoch häufig.

 

(wj)