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Rechtsgutachten von PRO ASYL: Türkei ist kein sicherer Staat für Flüchtlinge!
Vor dem EU-Türkei-Gipfel am kommenden Montag steigt der Druck der EU auf Griechenland, Schutzsuchende in die Türkei zurückzuschicken. Die NATO soll in der Ägäis dafür sorgen, dass Flüchtlingsboote die griechische Küste gar nicht erst erreichen. Doch Abschiebungen von Flüchtlingen und Zurückweisungen von Flüchtlingsbooten in die Türkei sind europa- und völkerrechtswidrig. Das zeigt ein neues Rechtsgutachten von PRO ASYL.
Der Druck auf Griechenland steigt: Österreichs Außenminister Kurz forderte, Griechenland solle Flüchtlinge an der Weiterreise hindern. Die griechische Regierung steht unter Druck, die Türkei als „sicheren Drittstaat“ behandeln will. Die Folge: Flüchtlinge würden aus Griechenland wieder in die Türkei abgeschoben.
Türkei ist kein sicherer Drittstaat!
Die Türkei wird als ein Land diskutiert, in das Flüchtlinge problemlos zurückgeschickt werden können, in der Annahme, sie hätten dort bereits einen dauerhaften Schutz vor Verfolgung gefunden. Gilt ein Staat, in dem sich Flüchtlinge zuvor aufgehalten haben, als „sicherer Drittstaat“, können sie im Asylverfahren abgelehnt werden und auf diesen Staat zurückverwiesen werden. Mit der Realität in der Türkei hat dies nichts zu tun. Flüchtlinge dort hin zurückzuweisen hätte fatale Folgen: Schutzsuchenden drohen völkerrechtswidrige Abschiebungen durch türkische Behörden in ihr Herkunftsland. Die Türkei verhandelt derzeit Rücknahmeabkommen mit 14 Herkunftsländern, aus denen Flüchtlinge kommen – mit welchen, ist noch nicht bekannt. Dass es sich um Krisenländer und keinesfalls um sichere Herkunftsländer handeln dürfte, deren Situation die Menschen zur Flucht gezwungen hat, dürfte unstrittig sein.
Gutachten: Kein Schutz für Flüchtlinge in der Türkei
PRO ASYL hat den renommierten Asylrechtsanwalt Dr. Reinhard Marx beauftragt, ein Rechtsgutachten zu erstellen und der Frage nachzugehen, ob die Türkei durch die EU-Mitgliedstaaten als „sicherer Drittstaat“ behandelt werden kann. Seine Antwort ist eindeutig: Die Türkei ist für Flüchtlinge kein sicherer Drittstaat. Sie erhalten in der Türkei keinen dauerhaften Schutzstatus, nicht die Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention. Dr. Marx stellt fest, „dass die Türkei das Refoulementverbot weder in seiner Form als Zurückweisungs- noch in seiner Form als Abschiebungsverbot einhält“ (S. 15). Zusammenfassend kommt Marx zu dem Ergebnis: „Weder Art. 38 noch Art. 39 der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU erlauben den Mitgliedstaaten und der Union als solcher, Asylsuchende und Flüchtlinge zwangsweise in die Türkei abzuschieben, zurückzuweisen oder auf Hoher See aufzugreifen und in die Türkei auszuschiffen noch entsprechende Abkommen mit der Türkei abzuschließen“ (S.17).
Sichere Herkunfts- und Drittstaaten: die Unterschiede
In der öffentlichen Debatte werden viele Punkte miteinander vermengt. Das Europarecht ermöglicht es den Mitgliedstaaten, unter Beachtung bestimmter Grundsätze, andere Staaten außerhalb der EU als sichere Herkunftsländer oder sichere Drittstaaten einzustufen. Das Konzept des „sicheren Herkunftslands“ betrifft Asylverfahren von türkischen Staatsangehörigen und ob diese in der Türkei Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Die Frage des Rechtsgutachtens von Dr. Marx betraf aber die Einstufung als sog. „sicherer Drittstaat“. Die EU-Asylverfahrensrichtlinie regelt dieses Konzept in Art. 38 und Art. 39, beide Artikel betreffen aber verschiedene Fallkonstellationen.
Art. 38 der Richtlinie betrifft Flüchtlinge, die sich längere Zeit in einem Drittstaat aufgehalten haben und dort hätten Schutz finden können. In der Türkei sind viele Flüchtlinge, die sich dort schon länger aufgehalten haben, bevor sie nach Europa weitergereist sind. Auch diese Schutzsuchenden möchte die EU in die Türkei zurückschicken.
Art. 39 der Richtlinie betrifft all jene Flüchtlinge, die über einen Drittstaat in die EU einreisen, also wenn ihr Fluchtweg über diese Staaten führt und sie dort ebenfalls Schutz finden könnten. Aktuell machen sich viele Flüchtlinge aus Syrien, dem Irak, Afghanistan direkt aus ihren Herkunftsländern nach Europa auf und passieren die Türkei als Transitland.
Europarechtliche Voraussetzungen für einen sicheren Drittstaat
Im Kern haben Art. 38 und 39 vergleichbare Voraussetzungen. Beide Einstufungen verlangen, dass der Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ohne Vorbehalt umgesetzt hat. Dazu muss man wissen: Die GFK wurde 1951 ursprünglich nur für Flüchtlinge aus Europa erlassen. Erst durch das Zusatzprotokoll von 1967 wurde dieser sog. geographische Vorbehalt zurückgenommen und die Anwendbarkeit der GFK auf Flüchtlinge aus allen Staaten angewendet. Doch einige Staaten haben dieses Protokoll nie unterzeichnet, auch nicht die Türkei.
Weiterhin enthält Art. 38 die Voraussetzung, dass der Drittstaat das Non-Refoulement Verbot achtet, also Flüchtlinge nicht in Staaten abschiebt, in denen ihnen Folter, Todesstrafe oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht.
Flüchtlingen droht in der Türkei die Abschiebung und Zurückschiebung
Der Schutz vor Abschiebungen und Zurückschiebungen ist für Flüchtlinge in der Türkei nicht garantiert. Im Rechtsgutachten von Dr. Marx werden Berichte aufgelistet, die Verstöße gegen das Refoulement-Verbot dokumentieren (bspw. Human Rights Watch, Amnesty International und Statewatch). Neben diesen faktischen Rechtsbrüchen ist auch das türkische Asylgesetz kein Garant für Schutz vor Refoulement. Dr. Marx konstatiert, „dass die Türkei das völkerrechtlich verbindliche Refoulementverbot nur unzulänglich umgesetzt hat und türkisches Recht es nicht verbietet, schutzsuchende Flüchtlinge an der Grenze zurückzuweisen.“ (S. 12)
Flüchtlinge haben in der Türkei keinen Schutz nach der GFK
Die Türkei hat gerade nicht die GFK ohne Vorbehalt umgesetzt. Flüchtlinge aus den Kriegs- und Krisengebieten erhalten dort keinen dauerhaften Flüchtlingsschutz. Ihnen sind elementare Rechte wie zum Beispiel der Familiennachzug verwehrt. Dr. Marx stellt in seinem Gutachten fest, dass das türkische Asylgesetz nicht der Anwendung der GFK dient. Schon der geographische Vorbehalt zur GFK widerspricht der europarechtlichen Einstufung der Türkei als sicherer Drittstaat.
Flüchtlinge müssen ihre Asylanträge auf europäischem Boden stellen dürfen
Ohnehin haben Flüchtlinge die Möglichkeit, in einem Asylverfahren die Annahme zu widerlegen, der Drittstaat sei in ihrer spezifischen Situation sicher. Dr. Marx geht dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass Flüchtlinge nicht einfach auf Hoher See oder in den europäischen Gewässern zurückgewiesen werden können. Vielmehr „liegt es auf der Hand“, dass das Asylverfahren „nur auf [europäischem] Hoheitsgebiet durchgeführt werden kann und einerseits Griechenland hierdurch verpflichtet wird, aufgegriffene Flüchtlinge in sein Staatsgebiet zu verbringen, andererseits der Union damit untersagt wird, mit der Türkei durch Abkommen oder auf sonstige Weise zu regeln, dass diese von den Mitgliedstaaten auf Hoher See aufgegriffene Flüchtlinge ohne vorgängige Prüfung der Sicherheit durch den betreffenden Mitgliedstaat, also Griechenland“ (S.7) zurück übernimmt. Alle Deals mit dem Erdogan-Regime, die darauf abzielen, Flüchtlinge auf ihren Booten ohne Prüfung ihres Asylgesuchs sofort in die Türkei zurückzuschicken, sind damit völkerrechtlich hinfällig.
Keine Auslagerung des Flüchtlingsschutzes – Menschenrechte sind nicht verhandelbar
Das Europarecht und Völkerrecht verbieten es Flüchtlinge in die Türkei zurück zu bringen. Für sie ist die Türkei kein sicherer Staat. Neben dem Gutachten von Dr. Marx kommt auch die europäische Nichtregierungsorganisation Statewatch in ihrem englischsprachigen Gutachten vom Februar 2016 zum gleichen Ergebnis.
In ihrer Regierungserklärung vom 27.06.2013 erklärte Kanzlerin Angela Merkel in Bezug auf einen Beitritt der Türkei zur EU: „Die Türkei ist ein wichtiger Partner. Doch unsere europäischen Werte der Demonstrationsfreiheit, der Meinungsfreiheit, der Rechtsstaatlichkeit, der Religionsfreiheit – die gelten immer! Sie sind nicht verhandelbar für uns!“ Man müsste heute ergänzen: Auch der Flüchtlingsschutz – der zum Kern der Rechtsstaatlichkeit gehört ‑ist nicht verhandelbar.
Der neue UN-Hochkommissar Filippo Grandi sagte bei seinem Antrittsbesuch in Deutschland in einem Interview mit dem Stern, 18. Februar 2016: „…Allerdings darf der Nato-Einsatz nicht dazu dienen, Boote abzufangen. Und wenn Menschen einmal in Europa angekommen sind, darf man sie nicht mehr zurückschicken.“
PRO ASYL zum EU-Türkei-Gipfel: Was zu tun wäre und was befürchtet werden muss (07.03.16)