25.06.2015
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Den „Ordensleute gegen Ausgrenzung“ wurde der Protest vor der Abschiebungshaft am Flughafen Berlin-Schönefeld untersagt. Das wollen sie nicht hinnehmen. Foto: flughafenverfahren.wordpress.com

Darf vor der Abschiebungshaft am Berliner Flughafen protestiert werden? Darüber entscheidet am 26.06.2015 der Bundesgerichtshof. Das Verfahren hat eine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage: Was ist ein öffentlicher Raum und gehören Betriebsgelände dazu? PRO ASYL hofft auf einen positiven Ausgang für die Versammlungsfreiheit.

Die „Ordens­leu­te gegen Aus­gren­zung“ demons­trie­ren schon seit über 20 Jah­ren in Ber­lin gegen dor­ti­ge Abschie­bungs­ge­fäng­nis­se. Als im August 2012 am Flug­ha­fen Ber­lin-Schö­ne­feld eine Abschie­bungs­haft eröff­net wur­de, woll­ten die Ordens­leu­te ihren Pro­test an den Ort des Gesche­hens tra­gen. Hier­zu mel­de­ten sie eine Kund­ge­bung auf dem Gelän­de der Flug­ha­fen­ge­sell­schaft Ber­lin-Bran­den­burg GmbH an.

Die Flug­ha­fen­ge­sell­schaft Ber­lin-Bran­den­burg GmbH ver­wei­ger­te die Ver­samm­lung. Es han­de­le sich bei dem Betriebs­ge­län­de nicht um einen öffent­li­chen Raum der Kom­mu­ni­ka­ti­on. Dabei ist das Gelän­de über zwei Außen­to­re für jeder­mann frei zugäng­lich, zudem befin­den sich dort pri­vat­wirt­schaft­li­che Unter­neh­men, Kon­fe­renz­zen­tren, Betriebs­sport­an­la­gen u.ä.  Nach­dem die Ordens­leu­te erfolg­los vor unter­in­stanz­li­chen Gerich­ten gegen das Ver­bot geklagt haben, wird nun am 26.06.2015 der Bun­des­ge­richts­hof in Karls­ru­he eine Ent­schei­dung treffen.

Fra­port-Urteil: Der Flug­ha­fen ist kein demo­kra­tie­frei­er Ort

Das Ver­fah­ren der Ordens­leu­te ist von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und schließt an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts im soge­nann­ten Fra­port-Urteil an. Im Febru­ar 2011 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt der Beschwer­de der Abschie­be­geg­ne­rin und PRO-ASYL Men­schen­rechts­preis­trä­ge­rin Julia Küm­mel statt­ge­ge­ben, die im Innen­be­reich des Frank­fur­ter Flug­ha­fens gegen Abschie­bun­gen demons­trie­ren wollte.

Das Gericht hob das Haus­ver­bot der Fra­port-AG auf und hielt fest, dass die Ver­samm­lungs­frei­heit aus Art. 8 Abs. 1 Grund­ge­setz auch gemischt­wirt­schaft­li­che Unter­neh­men an denen der Staat und pri­va­te Akteu­re gemein­sam Antei­le hal­ten zu einer Bin­dung an die Grund­rech­te ver­pflich­ten: Die Ver­samm­lungs­frei­heit erstre­cke sich auch auf Räu­me, die für den öffent­li­chen Ver­kehr und Kom­mu­ni­ka­ti­on eröff­net sind. Seit­her dür­fen Flücht­lings­in­itia­ti­ven und Geg­ner von Start­bah­ner­wei­te­run­gen im Innen­be­reich von Flug­hä­fen demons­trie­ren. Ob sich dies auch auf das Betriebs­ge­län­de erstreckt wird nun vom BGH geklärt.

Darf auch auf dem Flug­ha­fen-Betriebs­ge­län­de pro­tes­tiert werden?

An der  Flug­ha­fen­ge­sell­schaft Ber­lin-Bran­den­burg GmbH hält der Staat alle Antei­le. Nach dem Fra­port-Urteil des BVerfG ist die öffent­li­che Hand auch dann an die Grund­rech­te gebun­den, wenn sie sich  an Unter­neh­men in Pri­vat­rechts­form betei­ligt, Jedoch wen­det die GmbH als Betrei­be­rin ein, dass es sich bei dem Gelän­de des Flug­ha­fens Ber­lin-Schö­ne­feld, auf dem sich das Abschie­be­ge­fäng­nis befin­det, um kei­nen Ort der öffent­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on han­delt. Damit ver­kürzt sie die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben des BVerfG in unzu­läs­si­ger Weise.

Denn die Ver­samm­lungs­frei­heit ermög­licht es den Teil­neh­mern, selbst zu bestim­men, wo und unter wel­chen Bedin­gun­gen ihre Ver­samm­lung statt­fin­den kann. Damit gewähr­leis­tet Art. 8 Abs. 1 Grund­ge­setz eine räum­li­che Nähe von Pro­tes­ten zu ihrem Anlass. Wenn die Ordens­leu­te gegen die Abschie­bungs­pra­xis demons­trie­ren und auf die Inhaf­tie­run­gen von Flücht­lin­gen hin­wei­sen wol­len, dann muss ihnen dies im Ange­sicht des Abschie­bungs­ge­fäng­nis­ses mög­lich sein – gera­de auch um die Betrei­ber, das Wach­per­so­nal und die inhaf­tier­ten Flücht­lin­ge in Seh- und Hör­wei­te zu errei­chen. Die kon­kre­te Ver­samm­lung umfasst hier­bei sowohl die Kri­tik am Staat als auch die Soli­da­ri­tät mit den Flüchtlingen.

Auch eine Gefähr­dung der öffent­li­chen Sicher­heit steht der Ver­samm­lung nicht ent­ge­gen, so der Anwalt. Hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Fra­port-Urteil zumin­dest die Mög­lich­keit erör­tert, dass die beson­de­re Gefähr­dungs­la­ge eines Flug­ha­fens in die ver­fas­sungs­recht­li­che Beur­tei­lung der Ver­samm­lungs­frei­heit ein­zu­be­zie­hen ist, liegt das im aktu­el­len BGH-Ver­fah­ren frag­li­che Gelän­de gera­de außer­halb der sicher­heits­re­le­van­ten Zonen.

Die Ver­samm­lungs­frei­heit gehört zu dem kon­sti­tu­ti­ven Recht der Demo­kra­tie. Der Staat hat Kri­tik zu dul­den, gera­de dort wo er hoheit­lich handelt.

Der Fort­gang des Ver­fah­rens kann hier nach­ver­folgt wer­den: Die Klä­ger haben eine Web­site mit einer Chro­no­lo­gie des Ver­fah­rens­gangs sowie der Kla­ge­schrif­ten erstellt.

Update, 26.06.2015: Am 26.6 hat der Bun­des­ge­richts­hof dem Klä­ger Recht gege­ben und die Ver­samm­lungs­frei­heit wesent­lich gestärkt (Az.: V ZR 227/14). Auch bei Gewer­be­ge­bie­ten auf denen der Staat hoheit­lich tätig ist und wo nur im Ein­zel­fall Ein­lass­kon­trol­len statt­fin­den, steht das Haus­recht damit nicht über dem Ver­samm­lungs­recht. Der Bun­des­ge­richts­hof hat den staat­li­chen Flug­ha­fen­be­trei­ber zusätz­lich ver­pflich­tet eine beab­sich­tig­te Demons­tra­ti­on am 3. Okto­ber zu erlau­ben. Das Ver­fah­ren ist ein gro­ßer Erfolg für die Ver­samm­lungs­frei­heit, aber zugleich ist es bit­ter, dass sol­che Ver­fah­ren über meh­re­re Jah­re durch­ge­foch­ten wer­den müs­sen. Staat­li­che Behör­den ver­wei­gern immer wie­der die Grund­rech­te auf Mei­nungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit. Statt lang­wie­ri­ger Ver­fah­ren zu durch­lau­fen, soll­ten Grund­rech­te effek­tiv gewähr­leis­tet werden.

Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt demo­kra­ti­siert die Flug­ha­fen­er­leb­nis­welt (22.02.11)