22.02.2011

PRO ASYL: Demons­tra­ti­ons­frei­heit vor Ort wahrnehmen!

PRO ASYL begrüßt das heu­te ver­kün­de­te Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, mit dem klar­ge­stellt wird, dass deut­sche Flug­hä­fen mit ihren öffent­lich zugäng­li­chen Ver­kehrs­flä­chen kei­ne grund­rechts­frei­en Räu­me sind. Pri­va­te Betrei­ber unter­lie­gen der Grund­rechts­bin­dung und haben das Grund­recht der Ver­samm­lungs­frei­heit (Arti­kel 8 GG) zu gewähr­leis­ten. Damit kön­nen sie sich nicht län­ger umstands­los auf ihr Haus­recht berufen.

Aus­gangs­punkt des Ver­fah­rens war die Kla­ge einer Abschie­be­geg­ne­rin aus Frank­furt gegen ein vom pri­va­ten Flug­ha­fen­be­trei­ber FRAPORT ver­häng­tes Haus­ver­bot nach einer Pro­test­ak­ti­on gegen eine bevor­ste­hen­de Abschiebung.

„Die von FRAPORT so titu­lier­te Flug­ha­fen­er­leb­nis­welt der Air­port City – immer­hin ein Stadt­teil von Frank­furt – ist damit demo­kra­ti­siert. Das ist ein Ver­dienst der unbe­irr­ten Akti­vis­ten. Nun kommt es dar­auf an, vom Grund­recht auf Ver­samm­lungs­frei­heit Gebrauch zu machen, wenn Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen“, so PRO ASYL-Refe­rent Bernd Mesovic.

Von deut­schen Flug­hä­fen aus wer­den immer wie­der Abschie­bun­gen durch­ge­führt, die Men­schen in Gefahr brin­gen, in Haft und Fol­ter zu gera­ten. Flug­rei­sen­den bei der Rei­se zu ihren Traum­zie­len zu zei­gen, dass am benach­bar­ten Gate das Ziel eines zwangs­wei­se Abge­scho­be­nen ein Fol­ter­staat sein kann, ist ein legi­ti­mes Ziel von Pro­test­kund­ge­bun­gen auf Flughäfen.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts »

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