18.06.2019
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Ein Seenotretter auf der Sea-Watch bereitet sich auf den Einsatz vor. Foto: Christian Gohdes

Die Zusammenarbeit mit der sogenannten libyschen Küstenwache muss umgehend beendet werden und die EU benötigt unverzüglich einen solidarischen Mechanismus zur Aufnahme und Verteilung von Bootsflüchtlingen innerhalb Europas: Das gehört zu den Kernforderungen, die von PRO ASYL und Neue Richtervereinigung (NRV) erhoben werden.

In einem gemein­sa­men Posi­ti­ons­pa­pier »Men­schen­rech­te sind unteil­bar und gel­ten für alle. Neun-Punk­te-Pro­gramm für den Flücht­lings­schutz in Euro­pa« wird dazu auf­ge­ru­fen, sich aktiv für Euro­pa und den Flücht­lings­schutz ein­zu­set­zen. Men­schen­rech­te sind uni­ver­sell gül­tig. Angrif­fe auf die Men­schen­rech­te von Schutz­su­chen­den sind Angrif­fe auf die Men­schen­rech­te von EU-Bürger*innen.

Der Fokus auf Grenz­schutz, die Vor­ver­le­gung der Kon­trol­le der Außen­gren­zen auf das Mit­tel­meer, die Zusam­men­ar­beit mit auto­ri­tä­ren Regi­men und Ver­ab­re­dung von Rück­über­nah­me­ab­kom­men sowie Dritt­staa­ten­re­ge­lun­gen sind Bau­stei­ne einer Fes­tung Euro­pa, die den Zugang von Flücht­lin­gen nach Euro­pa mög­lichst lücken­los ver­schlie­ßen sol­len. Wird die­se Poli­tik fort­ge­setzt, ver­ab­schie­det die Euro­päi­sche Uni­on sich fak­tisch aus der Gemein­schaft der Ver­trags­staa­ten der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on, wel­che die Europäer*innen 1951 maß­ge­bend geprägt haben.

Wird die­se Poli­tik fort­ge­setzt, ver­ab­schie­det die Euro­päi­sche Uni­on sich fak­tisch aus der Gemein­schaft der Ver­trags­staa­ten der Gen­fer Flüchtlingskonvention

Diese neun Punkte stärken die Menschenrechte von Schutzsuchenden in Europa

  1. Ver­pflich­tung der Euro­päi­schen Grenz- und Küs­ten­wa­che, in Zusam­men­ar­beit mit Nicht­staat­li­chen See­not­ret­tungs­diens­ten Flücht­lin­ge auf Hoher See an Bord zu neh­men und zur Prü­fung ihres Asyl­an­trags in den nächst­ge­le­ge­nen Mit­glied­staat aus­zu­schif­fen sowie Bestra­fung der unmit­tel­bar Ver­ant­wort­li­chen der Euro­päi­schen Grenz- und Küs­ten­wa­che und ihnen poli­tisch über­ge­ord­ne­ter Beam­ter, die Flücht­lin­ge nicht aus See­not ret­ten und/oder pri­va­te See­not­ret­tungs­diens­te an der Wahr­neh­mung die­ser völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tung hindern.
  1. Ver­bot der Zusam­men­ar­beit der Euro­päi­schen Uni­on mit der liby­schen Küs­ten­wa­che zwecks Ver­hin­de­rung der Abrei­se von Flücht­lin­gen aus Liby­en und deren Über­nah­me nach deren Ret­tung aus See­not auf dem Mittelmeer.
  1. Ver­bot der Schlie­ßung von Abkom­men mit Anrai­ner­staa­ten mit dem Ziel, die an der Gren­ze der Euro­päi­schen Uni­on um Schutz ersu­chen­den Flücht­lin­ge zu übernehmen.
  1. Abschaf­fung von Hot­spots und Tran­sit­zen­tren an den Außen­gren­zen der Uni­on sowie Ver­bot der Inhaf­tie­rung von Schutzsuchenden.
  1. Ver­bot der Anwen­dung von Dritt­staa­ten­re­ge­lun­gen auf Län­der außer­halb der Euro­päi­schen Union.
  1. Staa­ten, die bereits eine Asyl- und Ein­wan­de­rungs­tra­di­ti­on ent­wi­ckelt haben, besit­zen eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung für die Auf­nah­me von Flücht­lin­gen inner­halb der Union.
  1. Ver­pflich­tung, aner­kann­ten Flücht­lin­gen und sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten die freie Wahl des Wohn­sit­zes inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on zu ermöglichen.
  1. Gewähr­leis­tung der Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung zuguns­ten sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ter unter den glei­chen Bedin­gun­gen wie für GFK- Flüchtlinge.
  1. Schaf­fung lega­ler und gefah­ren­frei­er Wege durch Ertei­lung huma­ni­tä­rer Visa für Man­dats­flücht­lin­ge des UNHCR, die sich in Tran­sit­staa­ten auf­hal­ten und durch eine Erwei­te­rung von Resettlementprogrammen.