01.03.2024
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Foto: PRO ASYL / Wiebke Judith

Können syrische Kriegsdienstverweigerer wegen positiver Rechtsprechung durch den EuGH ihren Flüchtlingsstatus überprüfen lassen? Das deutsche Bundesamt verneint dies. Das ist falsch, lautet ein EuGH-Urteil. Dennoch besteht die Gefahr, dass sich für sie nichts ändert. Das Urteil hat aber auch Bedeutung für Asylfolgeanträge anderer Schutzsuchender.

Als der syri­sche Bür­ger­krieg 2011 aus­brach, bedeu­te­te der obli­ga­to­ri­sche Mili­tär­dienst für Män­ner im Alter von 18 bis 42 Jah­ren, dass ein gro­ßer Teil der syri­schen Bevöl­ke­rung gezwun­gen war, für das Assad-Regime zu kämp­fen. Das syri­sche natio­na­le Recht sieht weder die Mög­lich­keit zur lega­len Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung noch einen alter­na­ti­ven Dienst vor, und jede Ver­wei­ge­rung des Mili­tär­diens­tes wird mit bis zu fünf Jah­ren Gefäng­nis bestraft. Des­halb flo­hen vie­le jun­ge syri­sche Män­ner vor der Ein­be­ru­fung und bean­trag­ten auf­grund von poli­ti­scher Ver­fol­gung Asyl in Deutschland.

Ob die­ser Grup­pe der Flücht­lings­sta­tus zuzu­er­ken­nen ist, hat das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) seit dem Aus­bruch des Bür­ger­kriegs unein­heit­lich beur­teilt. Ein kürz­lich im Febru­ar 2024 ergan­ge­nes Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) bestä­tigt nun, dass euro­päi­sche Gerichts­ur­tei­le das Recht auf eine Über­prü­fung des Flücht­lings­sta­tus garantieren.

Das Urteil des euro­päi­schen Gerichts bedeu­tet aller­dings nichts, dass nun alle syri­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer in Deutsch­land den Flücht­lings­sta­tus bekom­men: Das BAMF sieht seit ein paar Jah­ren kei­ne Ver­fol­gungs­ge­fahr mehr für syri­sche Wehr­dienst­ver­wei­ge­rer und wird Asyl­fol­ge­an­trä­ge aus die­ser Grup­pe daher nun zwar zulas­sen, ver­mut­lich aber trotz­dem kei­nen Flücht­lings­sta­tus zuer­ken­nen. Das EuGH-Urteil nutzt den Män­nern aus Syri­en nun also nichts mehr.

Hintergrund des neuen EuGH-Urteils

Bis 2016 gewähr­te das BAMF für die Grup­pe von jun­gen syri­schen Män­nern durch­aus Flücht­lings­sta­tus. Es erkann­te an, dass die ein­be­ru­fe­nen Wehr­pflich­ti­gen inner­halb der syri­schen Armee einem Risi­ko aus­ge­setzt waren, bei Ver­wei­ge­rung des Diens­tes wegen ihrer poli­ti­schen Über­zeu­gung ver­folgt zu wer­den. Doch 2016 änder­te sich die­se BAMF-Ent­schei­dungs­pra­xis: Von da an erhiel­ten Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer nur noch sub­si­diä­ren Schutz. Dies fiel mit den star­ken Ein­schrän­kun­gen bei der Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung für sub­si­di­är Geschütz­te zusam­men: Für sie war der Fami­li­en­nach­zug von 2016 bis 2018 kom­plett aus­ge­setzt und wur­de dann auf 1.000 Men­schen pro Monat beschränkt.

Vie­le der Antrag­stel­ler klag­ten gegen die­se Ent­schei­dun­gen. Es folg­te eine Serie von unter­schied­li­chen Gerichts­ent­schei­dun­gen, in denen unter­schied­li­che Argu­men­te ver­wen­det wur­den, die den sub­si­diä­ren Schutz mal bestä­tig­ten und mal auf­ho­ben und den Kla­gen­den den Flücht­lings­sta­tus gaben.

Im Novem­ber 2020 schien die Ver­wir­rung durch den EuGH besei­tigt zu wer­den: Der ent­schied, dass es bei syri­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rern eine »star­ke Ver­mu­tung« gebe, dass sie poli­tisch ver­folgt sei­en und daher Flücht­lings­schutz erhal­ten soll­ten. Der Gerichts­hof ent­schied, dass syri­sche Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer einem Risi­ko aus­ge­setzt waren, (indi­rekt) Kriegs­ver­bre­chen zu bege­hen, was gemäß Arti­kel 9 Abs. 2 lit. e der Euro­päi­schen Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie eine Ver­fol­gungs­hand­lung dar­stellt. Tat­säch­lich gab es Medi­en­be­rich­te, wonach die Ein­hei­ten der syri­schen Armee wie­der­holt und sys­te­ma­tisch Kriegs­ver­bre­chen verübten.

BAMF bewertete falsch

Nach dem EuGH Urteil von 2020 stell­ten vie­le Män­ner, die in Syri­en den Kriegs­dienst ver­wei­gert hat­ten, soge­nann­te Asyl­fol­ge­an­trä­ge in der Hoff­nung, das BAMF wür­de nun ihren Fall neu bewer­ten, weil das neue Urteil einen »neu­en Umstand« dar­stel­le. Doch das BAMF wies auch die Fol­ge­an­trä­ge ab und begrün­de­te dies damit, „dass Vor­ab­ent­schei­dun­gen des EuGH nicht kon­sti­tu­ti­ver, son­dern stets rein dekla­ra­to­ri­scher Natur sind“. Dies bedeu­tet laut BAMF, dass das Urteil des EuGH kei­nen »neu­en Umstand« im Sin­ne der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie (Art. 33 Abs. 2 lit. D) bezie­hungs­wei­se kei­ne »Ände­rung der Rechts­la­ge« dar­stellt, die die Durch­füh­rung eines Fol­ge­ver­fah­rens erlau­ben wür­de (ver­glei­che § 71 Abs. 1 Asyl­ge­setz (AsylG) in Ver­bin­dung mit § 51 Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (VwVfG).

Vie­len syri­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rern wur­de in Deutsch­land über Jah­re hin­weg Unrecht getan.

Mit dem neu­en EuGH-Urteil vom 8. Febru­ar 2024 erweist sich die­se Bewer­tung nun als falsch. Es ist das neu­es­te Urteil in einer Rei­he von Ent­schei­dun­gen aus Luxem­burg, die zusam­men betrach­tet ein bedenk­li­ches Bild zeich­nen: Vie­len syri­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rern wur­de in Deutsch­land über Jah­re hin­weg Unrecht getan.

EuGH-Urteile stellen eine »Änderung der Rechtslage« dar

Dem Klä­ger des Aus­gangs­ver­fah­rens für das Urteil vom Febru­ar 2024, ein syri­scher Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer, wur­de im Jahr 2017 auf sei­nen ers­ten Asyl­an­trag in Deutsch­land hin die Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft ver­wei­gert. Er erhielt – wie vie­le ande­re in sei­ner Situa­ti­on – ledig­lich sub­si­diä­ren Schutz. Die Ableh­nung der Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft wur­de bestandskräftig.

Nach dem erwähn­ten EuGH-Urteil von 2020 stell­te er einen Asyl­fol­ge­an­trag. Dabei argu­men­tier­te er, dass die Ent­schei­dung des EuGH vom 19. Novem­ber 2020 einen »neu­en Umstand« im Sin­ne der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie (Art. 33 Abs. 2 lit. d) dar­stel­le, bei dem die Stel­lung eines Fol­ge­an­trags nach Uni­ons­recht zuläs­sig sei. Damit lie­ge zugleich eine »Ände­rung der Rechts­la­ge« vor, die für die Durch­füh­rung eines wei­te­ren Asyl­ver­fah­rens nach deut­scher Rechts­la­ge erfor­der­lich ist (ver­glei­che § 71 Abs. 1 Asyl­ge­setz (AsylG) in Ver­bin­dung mit § 51 Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (VwVfG). Auch PRO ASYL hat­te bereits damals die­sen Stand­punkt ein­ge­nom­men und einen Mus­ter­schrift­satz für Betrof­fe­ne erstellt.

Jedes Urteil kann eine neue Prüfung bewirken

Das BAMF folg­te die­ser Auf­fas­sung nicht und lehn­te ein wei­te­res Asyl­ver­fah­ren mit der Begrün­dung ab, dass nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts Urtei­le kei­ne »Ände­rung der Rechts­la­ge« dar­stell­ten – mit Aus­nah­me von Urtei­len des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, die nach § 31 Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­setz (BVerfGG) Bin­dungs­wir­kung ent­fal­ten. Hier­auf erhob der Betrof­fe­ne Kla­ge. Das zustän­di­ge Ver­wal­tungs­ge­richt Sig­ma­rin­gen setz­te das Ver­fah­ren aus, um den EuGH um die Klä­rung der uni­ons­recht­li­chen Fra­ge zu ersu­chen, was die­ser nun mit dem Urteil vom 8. Febru­ar getan hat.

Der EuGH hat dar­in ent­schie­den, dass »neue Umstän­de oder Erkennt­nis­se« nicht nur auf eine Ände­rung der Sach­la­ge hin­sicht­lich der per­sön­li­chen Situa­ti­on eines Antrag­stel­lers oder der sei­nes Her­kunfts­lands abzielt, son­dern auch auf neue recht­li­che Umstän­de. Laut Gerichts­hof folgt dar­aus, dass grund­sätz­lich jedes Urteil des Gerichts­hofs einen neu­en Umstand dar­stel­len kann, der eine erneu­te voll­stän­di­ge Prü­fung, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft erfüllt sind, recht­fer­ti­gen kann. Dies gilt auch für ein Urteil, das sich auf die Aus­le­gung einer Vor­schrift des Uni­ons­rechts beschränkt, die bei Erlass einer Ent­schei­dung über einen frü­he­ren Antrag bereits in Kraft war. Das Ver­kün­dungs­da­tum des Urteils ist irrelevant.

Ein Urteil des Gerichts­hofs stellt aller­dings nur dann, schreibt der Gerichts­hof, einen neu­en Umstand dar, der eine erneu­te voll­stän­di­ge Prü­fung recht­fer­tigt, wenn es erheb­lich zu der Wahr­schein­lich­keit bei­trägt, dass der Antrag­stel­ler als Per­son mit Anspruch auf Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft anzu­er­ken­nen ist.

Der EuGH erklärt daher ein­deu­tig, dass jede Per­son Anspruch auf eine Ent­schei­dung hat, die mit dem EU-Recht im Ein­klang steht.

Effektive Anwendung des Unionsrechts

Der EuGH erklärt sei­ne Schluss­fol­ge­rung damit, dass Schutz­su­chen­den ermög­licht wer­den sol­le, dass das Uni­ons­recht eine effek­ti­ve Anwen­dung auf ihre Anträ­ge fin­de. Anders gesagt: Nur wenn Ent­schei­dun­gen des EuGH als »neu­er Umstand« betrach­tet wer­den, haben Schutz­su­chen­de eine zwei­te Chan­ce, dass das BAMF sei­ne ursprüng­li­che, fal­sche Aus­le­gung des EU-Rechts aus dem ers­ten Bescheid zu ihren Guns­ten kor­ri­giert. Dar­über hin­aus kön­ne das Außer­acht­las­sen von EuGH-Ent­schei­dun­gen für die Zuläs­sig­keit eines Asyl­fol­ge­an­trags laut Gerichts­hof zur Fol­ge haben, »dass sich die feh­ler­haf­te Anwen­dung des Uni­ons­rechts bei jedem neu­en Antrag auf inter­na­tio­na­len Schutz wie­der­ho­len könn­te«. (Rn. 39)

Der EuGH erklärt daher ein­deu­tig, dass jede Per­son Anspruch auf eine Ent­schei­dung hat, die mit dem EU-Recht im Ein­klang steht. Auf die­ser Grund­la­ge ist das BAMF ver­pflich­tet, nach einem EuGH-Urteil, das rele­van­tes EU-Asyl­recht klärt, Fol­ge­an­trä­ge für zuläs­sig zu erklä­ren. PRO ASYL sieht hier eine kla­re Auf­ga­be für das BAMF: Es muss in Zukunft viel auf­merk­sa­mer auf uni­ons­recht­li­che Aus­le­gun­gen des EuGH achten.

Bedeutung für die Praxis: Beratung wichtig

In der Pra­xis bedeu­tet dies, dass syri­sche Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer nun end­lich die Mög­lich­keit haben wer­den, ihre Asyl­fol­ge­an­trä­ge vom BAMF inhalt­lich prü­fen zu las­sen. Lei­der kön­nen sie jedoch auf zusätz­li­che Hür­den sto­ßen. Jede neue Ent­schei­dung des BAMF wird auf der aktu­el­len Situa­ti­on in Syri­en basieren.

Des­halb ist lei­der zu befürch­ten, dass das BAMF zwar über den Asyl­fol­ge­an­trag der Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer ent­schei­den wird – die­sen aber wegen der angeb­lich geän­der­ten Fak­ten­la­ge kei­ne Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­ken­nen wird. Betrof­fe­ne soll­ten sich fach­kun­dig bera­ten las­sen, ob ein Fol­ge­an­trag in ihrem Fall Erfolg ver­spre­chend und ziel­füh­rend ist.

BAMF sollte positiver Rechtsprechung folgen 

Das sehen eini­ge Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te anders: Sie hal­ten die Lage für Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer in Syri­en auch heu­te noch für gefähr­lich. Nach dem EuGH-Urteil von 2020, in dem der EuGH fest­stell­te, dass eine »star­ke Ver­mu­tung« bestehe, dass syri­sche Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer Flücht­lings­sta­tus erhal­ten soll­ten, ent­schied das OVG Bran­den­burg in einem Urteil vom 29. Janu­ar 2021 zuguns­ten des Flücht­lings­sta­tus. Der Gerichts­hof stell­te fest, es bestehe »eine – aus­rei­chen­de – Ver­mu­tung, dass die Bestra­fung von Wehr­dienst­ent­zie­hern (auch) aus poli­ti­schen Grün­den erfolg­te, weil sie als ver­meint­li­che poli­ti­sche Geg­ner des Regimes dis­zi­pli­niert wer­den soll­ten«. (Rn. 72)

Auch das OVG Bre­men ent­schied im März 2022, dass ein syri­scher Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer Anspruch auf Flücht­lings­sta­tus hat. PRO ASYL for­dert das BAMF auf, der posi­ti­ven Recht­spre­chung eini­ger Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te zuguns­ten syri­scher Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer zu folgen.

Das Urteil hat über die Fäl­le der syri­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer hin­aus Bedeu­tung, auch ande­re Schutz­su­chen­de kön­nen sich künf­tig dar­auf berufen.

Bedeutung für Asylfolgeanträge anderer Schutzsuchender 

Das Urteil hat über die Fäl­le der syri­schen Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer hin­aus Bedeu­tung, auch ande­re Schutz­su­chen­de kön­nen sich künf­tig dar­auf beru­fen. Wenn nach rechts­kräf­ti­ger Ableh­nung von Asy­l­erst­an­trä­gen EuGH-Urtei­le erge­hen, die mit erheb­li­cher Wahr­schein­lich­keit zur Zuer­ken­nung inter­na­tio­na­len Schut­zes geführt hät­ten, dann muss ein Asyl­fol­ge­an­trag nun zuge­las­sen wer­den. Damit hat der EuGH die Rechts­po­si­ti­on von schutz­su­chen­den Men­schen in der EU gestärkt.

 (ll)