16.12.2024
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Trauriger Alltag an der polnischen EU-Außengrenze: Brutale Pushbacks von Geflüchteten. Foto: Helsinki Foundation for Human Rights

Die neue EU-Kommission startet ihre Amtszeit mit einem Paukenschlag: Mitgliedstaaten sollen in bestimmten Situationen das Recht auf Asyl stark einschränken dürfen. Damit wird das völkerrechtswidrige Vorgehen gegen Schutzsuchende von Mitgliedstaaten wie Polen unterstützt. Eine weitere Brutalisierung der Praxis an den Außengrenzen ist zu befürchten.

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat als ers­te Amts­hand­lung in Asyl­fra­gen nach ihrer Wahl durch das EU-Par­la­ment Ende Novem­ber am 11. Dezem­ber 2024 ver­kün­det, schwer­wie­gen­de Ein­grif­fe in das Grund­recht auf Asyl zu erlau­ben. Damit gibt sie EU-Mit­glied­staa­ten de fac­to grü­nes Licht für Push­backs, also rechts­wid­ri­ge Zurück­wei­sun­gen an der Grenze.

Sank­tio­nen oder kri­ti­sche Wor­te für die viel­fach doku­men­tier­ten, sys­te­ma­ti­schen Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen und Gewalt­ex­zes­se an den Außen­gren­zen oder für Geset­ze, die prak­tisch das Asyl­recht aus­set­zen, gab es nicht. Statt­des­sen wur­de bekräf­tigt, unter allen Umstän­den hin­ter den Mit­glied­staa­ten mit Gren­ze zu Russ­land oder Bela­rus zu ste­hen. Das kann nur als poli­ti­sche Rücken­de­ckung der bru­ta­len Pra­xis an die­sen Außen­gren­zen ver­stan­den werden.

Die Fra­ge, ob die Kom­mis­si­on damit Push­backs erlau­be, woll­te die Kom­mis­sa­rin nicht beantworten.

»In außer­ge­wöhn­li­chen Situa­tio­nen dür­fen EU-Staa­ten außer­ge­wöhn­li­che Maß­nah­men ergrei­fen und zum Bei­spiel das Recht auf Asyl ein­schrän­ken«, sag­te EU-Vize­­kom­mis­si­ons­­­prä­si­den­tin Hen­na Virk­k­u­nen bei der Pres­se­kon­fe­renz. Die Fra­ge, ob die Kom­mis­si­on damit Push­backs erlau­be, woll­te die Kom­mis­sa­rin nicht beant­wor­ten. Mit die­ser Ankün­di­gung und dem bere­de­ten Schwei­gen zur Push­back-Pra­xis zeigt die neue Kom­mis­si­on, wofür sie steht: für die wei­te­re Ent­rech­tung von Schutz­su­chen­den, die sie mit Ver­weis auf (ver­meint­li­che) Sicher­heits­be­dro­hun­gen als alter­na­tiv­los zu recht­fer­ti­gen versucht.

Schutzsuchende Menschen werden zur Bedrohung stilisiert

Die mög­li­che Ein­schrän­kung des Rechts auf Asyl wird mit einer Sicher­heits­be­dro­hung durch Russ­land und Bela­rus gerecht­fer­tigt, die »hybri­de Angrif­fe« gegen die EU aus­füh­ren wür­den. Die­ses Nar­ra­tiv ist zwar nicht neu, doch die Kom­mis­sa­rin Virk­k­u­nen betont, dass eine neue Stu­fe der Bedro­hung erreicht sei, in der Migrant*innen als Waf­fen ein­ge­setzt wür­den (»wea­po­niza­ti­on of migra­ti­on«), um die EU zu desta­bi­li­sie­ren, wes­halb auch die EU här­ter reagie­ren müs­se. Wei­ter­hin betreibt die EU damit eine »Täter-Opfer-Umkehr«, denn im Fokus der Maß­nah­men sind Ein­schrän­kun­gen, die sich bereits jetzt vor allem gegen Schutz­su­chen­de rich­ten und zu mas­si­ven Ver­let­zun­gen von Men­schen­rech­ten füh­ren. Die sich zuneh­mend durch­set­zen­de mar­tia­li­sche Rhe­to­rik von Schutz­su­chen­den als Waf­fe oder Bedro­hung ver­stärkt Res­sen­ti­ments und soll offen­sicht­lich die mili­tä­ri­sche Schlie­ßung der EU-Außen­gren­ze und Gewalt gegen Schutz­su­chen­de legitimieren.

»Die Wer­te der Euro­päi­schen Uni­on dür­fen nicht gegen uns ver­wen­det wer­den«, so Kom­mis­si­ons­prä­si­den­tin Ursu­la von der Ley­en. Das ist gleich in mehr­fa­cher Hin­sicht gro­tesk: Zum einen ist das Asyl­recht kein Wert, son­dern ein Recht. Zum ande­ren ist es über­aus zynisch, die EU und ihrer ver­meint­li­chen Wer­te mit einer Aus­set­zung eben­je­ner ver­tei­di­gen zu wollen.

Das Maß­nah­men­pa­ket der EU-Kom­mis­si­on ent­hält außer­dem 170 Mil­lio­nen Euro für Überwachungs­technik, Gerä­te zur Bekämp­fung von Droh­nen und zum Auf­spü­ren von Migrant*innen. Das Geld sol­len Est­land, Finn­land, Lett­land, Litau­en, Polen und Nor­we­gen erhal­ten. Zudem erin­nert die EU-Kom­mis­si­on dar­an, dass EU-Agen­tu­ren wie Fron­tex bereits heu­te ope­ra­ti­ve Unter­stüt­zung an den öst­li­chen Land­gren­zen der EU leis­ten und bereit sind, die­se bei Bedarf auszubauen.

Einschränkung des Rechts auf Asyl in Eigenregie der Mitgliedstaaten

Eine neue Ent­wick­lung mar­kiert die Mit­tei­lung der Kom­mis­si­on im Hin­blick auf die Anwen­dung bezie­hungs­wei­se Umge­hung des gül­ti­gen EU-Rechts. Ange­sichts der »schwer­wie­gen­den Gefahr«, die von Russ­land und Bela­rus aus­gin­ge, könn­ten Mit­glied­staa­ten sich auf Not­stands­re­geln beru­fen und ein­schnei­den­de­re Regeln ergrei­fen, als es das gel­ten­de Recht eigent­lich vor­se­he – so die Kom­mis­si­on. Es ist ver­stö­rend, dass die Kom­mis­si­on als »Hüte­rin der Ver­trä­ge« aktiv dazu anregt, gel­ten­des EU-Recht zu bre­chen. Zu den recht­li­chen Ein­schnit­ten könn­ten auch gra­vie­ren­de Ein­schrän­kun­gen von Grund­rech­ten wie dem Recht auf Asyl und ver­wand­ten Garan­tien gehö­ren, betont die Kommission.

Aber geht das so ein­fach, das Recht auf Asyl ein­zu­schrän­ken und was heißt das genau? In ihrer Mit­tei­lung benennt die Kom­mis­si­on eini­ge Vor­aus­set­zun­gen, wie dass die Maß­nah­men zeit­lich und auf klar defi­nier­te Fäl­le beschränkt, not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig sein müs­sen. Doch sie scheint auch einen Grau­be­reich auf­zu­ma­chen, indem sie weder in der Mit­tei­lung selbst noch in der Pres­se­kon­fe­renz (trotz ent­spre­chen­der Nach­fra­gen von Journalist*innen) Stel­lung dazu bezieht, wel­che Rol­le das soge­nann­te Non-Refou­le­ment-Prin­zip bei sol­chen Ein­schrän­kun­gen spielt. Zwar wird die­ses völ­ker­recht­li­che Abschie­bungs­ver­bot als ein wich­ti­ger Eck­pfei­ler erwähnt, der ein­ge­hal­ten wer­den muss, doch wird nur in einer Fuß­no­te benannt, dass das Non-Refou­le­ment-Gebot ein nicht ein­schränk­ba­res Recht ist.

Das Non-Refoulement-Gebot kann nicht eingeschränkt werden

Die (ver­mut­lich bewuss­te) Unklar­heit der Mit­tei­lung wird dadurch ver­stärkt, dass im Text nur auf einen der zwei Ursprün­ge des Non-Refou­le­ment-Gebots ein­ge­gan­gen wird: auf die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on. Wie die Kom­mis­si­on aus­führt, kennt die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on eine Aus­nah­me vom Non-Refou­le­ment-Gebot, wenn von der Per­son eine gro­ße Gefahr aus­geht oder sie ein schwe­res Ver­bre­chen began­gen hat. Die Kom­mis­si­on ver­schweigt aber die zwei­te Quel­le des Gebots, näm­lich das abso­lu­te Fol­ter­ver­bot. Dies ist unter ande­rem in Arti­kel 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­an­kert und wird in Arti­kel 4 der EU-Grund­rech­te­char­ta gespie­gelt. Wäh­rend ande­re Men­schen­rech­te unter bestimm­ten Bedin­gun­gen ein­ge­schränkt wer­den dür­fen, ist dies beim Fol­ter­ver­bot nicht der Fall. Unter kei­nen Umstän­den darf ein Staat je selbst fol­tern oder eine Per­son unmensch­lich behan­deln – oder jeman­den einer sol­chen Behand­lung in einem ande­ren Staat durch Abschie­bung aus­set­zen (sie­he hier­zu auch ECRE). Des­we­gen ver­pflich­tet das Non-Refou­le­ment-Gebot die Staa­ten dazu, stets zu prü­fen, ob es die Gefahr von Fol­ter und unmensch­li­cher Behand­lung bei Rück­füh­rung gibt. Und hier­zu braucht es das Asylverfahren.

Indem die Kom­mis­si­on in ihrer Mit­tei­lung kei­ne kla­re rote Linie zieht und die Ille­ga­li­tät sol­cher Maß­nah­men fest­stellt, tole­riert sie nicht nur das Vor­ge­hen, son­dern leis­tet ihnen Vorschub.

Doch genau die­se not­wen­di­gen Asyl­ver­fah­ren sind in Mit­glied­staa­ten wie Polen oder Finn­land nicht mehr gewähr­leis­tet: ent­we­der wegen ihrer rechts­wid­ri­gen und oft bru­ta­len Zurück­wei­sungs­pra­xis an ihren Gren­zen zu Bela­rus oder sogar per Gesetz, die im Fall von Finn­land die Aus­set­zung von Asyl­ver­fah­ren zur Gren­ze mit Russ­land vor­se­hen. Indem die Kom­mis­si­on in ihrer Mit­tei­lung kei­ne kla­re rote Linie zieht und die Ille­ga­li­tät sol­cher Maß­nah­men fest­stellt, tole­riert sie nicht nur das Vor­ge­hen, son­dern leis­tet ihnen Vorschub.

Nationale Alleingänge werden befürwortet

Es scheint auch ein Umden­ken in der neu­en Kom­mis­si­on gege­ben zu haben, was natio­na­le Allein­gän­ge angeht. Als vor drei Jah­ren die Dis­kus­si­on um die Bela­rus-Rou­te los­ging, war die Kom­mis­si­on noch bemüht, die Allein­gän­ge von Län­dern wie Polen, Litau­en und Lett­land ein­zu­he­gen, indem sie einen Vor­schlag für einen Rats­be­schluss für kri­ti­sche Son­der­maß­nah­men im Bereich Asyl für die drei Län­der vor­schlug. Doch denen gin­gen die Vor­schlä­ge (Regis­trie­rung von Asyl­an­trä­gen nur an bestimm­ten Grenz­über­gän­gen, Ver­län­ge­rung der Regis­trie­rungs­frist, beschleu­nig­te Grenz­ver­fah­ren für alle) nicht weit genug und es kam nie zu einem Beschluss. Statt­des­sen wur­den die Vor­schlä­ge in die neue Kri­sen-Ver­ord­nung auf­ge­nom­men, die Teil der Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS-Reform) wur­de.

Anstatt zum Bei­spiel per Rats­be­schluss einen Vor­griff auf die­se Aus­nah­me­re­geln im Fall von Kri­sen oder auch »Instru­men­ta­li­sie­rung« vor­zu­schla­gen – was schon schlimm genug wäre, sehen die­se zum Bei­spiel eine mas­si­ve Aus­wei­tung der Grenz­ver­fah­ren unter Haft­be­din­gun­gen vor – ist es auf­fäl­lig, dass die Kom­mis­si­on den Mit­lied­staa­ten jetzt freie Hand in der Aus­ge­stal­tung der Men­schen­rechts­ein­schrän­kun­gen gibt. Zwar wird dies wei­ter­hin unter den Vor­be­halt der Prü­fung durch den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on gestellt, doch dau­ern Ver­fah­ren vor dem höchs­ten Gericht der EU meist meh­re­re Jah­re. Wenn dann die Rechts­wid­rig­keit fest­ge­stellt wird, wur­de das gewünsch­te poli­ti­sche Signal der Abschot­tung schon längst gesen­det und zahl­rei­che Men­schen wur­den bereits ent­rech­tet. Genau sol­che Über­le­gun­gen zu einem angeb­li­chen Abschre­ckungs­ef­fekt (auf Kos­ten von Flücht­lings­rech­ten) bis eine höchst­ge­richt­li­che Ent­schei­dung ergan­gen ist, wur­de auch in der inner­deut­schen Dis­kus­si­on um einen Not­stand an deut­schen Bin­nen­gren­zen ins Feld geführt, um rechts­wid­ri­ge Zurück­wei­sun­gen ein­fach mal aus­zu­pro­bie­ren (war­um dies nicht greift, wird hier argu­men­tiert). Eine rechts­staat­lich gefähr­li­che Über­le­gung. Es ent­behrt damit nicht einer bit­te­ren Iro­nie, dass die Kom­mis­sa­rin Virk­k­u­nen auch für die Rechts­staat­lich­keit in der EU zustän­dig sein soll.

Mit einer sol­chen Tole­ranz für natio­na­le Allein­gän­ge zün­delt die Kom­mis­si­on auch an der die­sen Som­mer erfolg­ten GEAS-Eini­gung. Die­se wird ab dem Som­mer 2026 grei­fen und eine mas­si­ve Ver­schlech­te­rung für Schutz­su­chen­de in der EU bedeu­ten. Beson­ders die Kri­sen-Ver­ord­nung ist ein gefähr­li­ches Instru­ment, mit dem von wich­ti­gen Stan­dards für Regis­trie­run­gen und Asyl­ver­fah­ren abge­wi­chen wer­den kann. Doch gibt es zumin­dest in der Kri­sen-Ver­ord­nung noch Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren, in der die Kom­mis­si­on zunächst die »Kri­se« auf Antrag fest­stel­len muss und dann im Rat mit Mehr­heits­be­schluss die bean­trag­ten Maß­nah­men beschlos­sen wer­den müs­sen. Zwar kön­nen auch die­se Ver­fah­ren zur Far­ce wer­den, wenn jeder Antrag auf Kri­sen­maß­nah­men von Kom­mis­si­on und Mit­glied­staa­ten unkri­tisch durch­ge­wun­ken wird. Aber zumin­dest gibt es die Mög­lich­keit einer poli­ti­schen Kon­trol­le, bevor die Maß­nah­men grei­fen und schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen für schutz­su­chen­de Men­schen haben – anstatt erst Jah­re spä­ter von einem Gericht für rechts­wid­rig beur­teilt zu wer­den, wenn der Scha­den längst erfolgt ist. Wenn sich nun in der Fol­ge der Erklä­rung der Kom­mis­si­on eine Pra­xis der Rechts­aus­set­zun­gen eta­bliert, die poli­tisch nicht sank­tio­niert wird, dann fragt man sich auch, war­um die Mit­glied­staa­ten über­haupt auf die Kri­sen-Ver­ord­nung zurück­grei­fen sollten.

Kontinuität der Gewalt an der polnisch-belarussischen Grenze

Seit einem Jahr gibt es eine neue Regie­rung in Polen. Mit der Ablö­sung der rechts­po­pu­lis­ti­schen PiS-Par­tei ver­ban­den vie­le die Hoff­nung auf eine Rück­kehr der Rechts­staat­lich­keit. Doch für Schutz­su­chen­de hat sich seit­dem nichts an der Situa­ti­on an der pol­nisch-bela­rus­si­schen Gren­ze geän­dert: Rechts­wid­ri­ge und oft­mals bru­ta­le Push­backs, Miss­hand­lun­gen durch pol­ni­sche und bela­rus­si­sche Sicher­heits­kräf­te und unter­las­se­ne Hil­fe­leis­tung sind wei­ter­hin all­täg­lich. Anstatt dage­gen vor­zu­ge­hen, hat die pol­ni­sche Regie­rung im Okto­ber 2024 ange­kün­digt, das Recht auf Asyl in Polen vor­über­ge­hend ter­ri­to­ri­al aus­set­zen zu wollen.

In der Pra­xis ist dies bereits längst der Fall: Selbst, wenn Schutz­su­chen­de es nach Polen schaf­fen, wer­den ihre Asyl­ge­su­che größ­ten­teils igno­riert und die Schutz­su­chen­den zurück nach Bela­rus gedrängt, wie ein aktu­el­ler Bericht von Human Rights Watch belegt. Regel­mä­ßig ster­ben oder »ver­schwin­den« Schutz­su­chen­de im Grenz­ge­biet in Fol­ge von Push­backs, wie die PRO ASYL Part­ner­or­ga­ni­sa­ti­on Hel­sin­ki Foun­da­ti­on for Human Rights (HFHR) in einem kürz­lich ver­öf­fent­lich­ten Bericht doku­men­tiert hat. Vie­le Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen haben bis heu­te kei­ne Infor­ma­tio­nen über den Ver­bleib ihrer Liebsten.

Zivil­ge­sell­schaft­li­che Orga­ni­sa­tio­nen, die im Grenz­be­reich aktiv sind, beob­ach­ten, dass die Gewalt durch Sicher­heits­kräf­te 2024 zuge­nom­men habe. Im Som­mer 2024 berich­te­ten pol­ni­schen Kolleg*innen PRO ASYL etwa von einer min­der­jäh­ri­gen Soma­lie­rin, die aus einem pol­ni­schen Kran­ken­haus (!) auf die bela­rus­si­sche Sei­te zurück­ge­scho­ben wur­de. Und sie erzähl­ten von einer schwan­ge­ren Eri­treerin, die gezwun­gen war, ihr Kind im Wald zur Welt zu brin­gen, nach­dem sie nach eige­nen Anga­ben zwei­mal von pol­ni­schen Beam­ten zurück nach Bela­rus gescho­ben wor­den war.

»»Wir haben es mit einer Kon­ti­nui­tät der Gewalt und der unter­las­se­nen Hil­fe­leis­tung zu tun. Der ein­zi­ge Unter­schied: die neue pol­ni­sche Regie­rung spricht von ‚huma­ni­tä­ren‘ Pushbacks««

Katar­zy­na Czar­no­ta, HFHR Polen

»Wir haben es mit einer Kon­ti­nui­tät der Gewalt und der unter­las­se­nen Hil­fe­leis­tung zu tun. Der ein­zi­ge Unter­schied: die neue pol­ni­sche Regie­rung spricht von ‚huma­ni­tä­ren‘ Push­backs«, fasst es Katar­zy­na Czar­no­ta von der Hel­sin­ki Foun­da­ti­on for Human Rights zusam­men. Nach Anga­ben von We Are Moni­to­ring, einer pol­ni­schen zivil­ge­sell­schaft­li­chen Initia­ti­ve, sind zwi­schen Sep­tem­ber 2021 und Okto­ber 2024 min­des­tens 88 Men­schen in Nähe der Gren­ze auf bei­den Sei­ten gestor­ben. Die Initia­ti­ve doku­men­tiert allein für das Jahr 2024 16 Tote.

Bereits die vor­he­ri­ge EU-Kom­mis­si­on ging nicht gegen die mas­si­ven Rechts­ver­let­zun­gen an den EU-Außen­gren­zen vor. Es ist zu befürch­ten, dass der här­te­re Kurs der neu­en Kom­mis­si­on zu noch mehr Gewalt und extre­men Maß­nah­men in Län­dern wie Polen füh­ren wird. Umso wich­ti­ger wird es, Aktivist*innen und soli­da­ri­sche Orga­ni­sa­tio­nen vor Ort zu unterstützen!

(hk/wj)