17.02.2026
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Die katastrophale Menschenrechtslage in Afghanistan verschärft sich Foto: flickr / DVIDSHUB / cc-by-2.0

Die Taliban haben ein neues Strafgesetzbuch in Afghanistan eingeführt, das die Gleichheit vor dem Gesetz abschafft, religiöse Minderheiten unterdrückt und Gewalt an Frauen legalisiert. Diese Entwicklung unterstreicht einmal mehr die katastrophale Menschenrechtslage unter dem theokratisch-autoritären Regime.

In dem heu­ti­gen Isla­mi­schen Emi­rat Afgha­ni­stan hat sich die Men­schen­rechts­la­ge in den vier­ein­halb Jah­ren, in denen die Tali­ban an der Macht sind, dra­ma­tisch ver­schlech­tert. Das zeigt auch das am 7. Janu­ar 2026 in Kraft getre­te­ne und für alle Straf­ge­rich­te Afgha­ni­stans zwin­gend anzu­wen­den­de neue Straf­ge­setz­buch. Der wegen Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit per inter­na­tio­na­lem Haft­be­fehl gesuch­te höchs­te Füh­rer der Tali­ban in Afgha­ni­stan, Hiba­tul­lah Achundsa­da, hat es unter­zeich­net, jedoch auf eine öffent­li­che Bekannt­ma­chung und Ver­brei­tung ver­zich­tet – ver­mut­lich, um die Bemü­hun­gen um inter­na­tio­na­le Aner­ken­nung der Tali­ban nicht zu gefähr­den. Vor­der­grün­dig soll das Gesetz­buch die Regeln für die Gerichts­ver­fah­ren fest­le­gen – jedoch ver­let­zen die­se grund­le­gen­de rechts­staat­li­che Prin­zi­pi­en und insti­tu­tio­na­li­sie­ren sys­te­ma­ti­sche Diskriminierung.

Neues Strafgesetzbuch hierarchisiert die Gesellschaft 

In dem neu­en Regel­werk zum Straf­pro­zess­recht wird die Bevöl­ke­rung in vier sozia­le Klas­sen unterteilt:

  1. Gelehr­te und hoch­ran­gi­ge Per­sön­lich­kei­ten (Ula­ma)
  2. Eli­te (Ashraf)
  3. Mit­tel­schicht (Muta­was­sit)
  4. Unter­schicht (Tabaq‑e Pain)

Für iden­ti­sche Straf­ta­ten sieht das Gesetz je nach Klas­sen­zu­ge­hö­rig­keit unter­schied­li­che Sank­tio­nen vor (Arti­kel 9). So erhal­ten Gelehr­te und hoch­ran­gi­ge Per­so­nen bei Fehl­ver­hal­ten ledig­lich eine Vor­la­dung und Ermah­nung durch den Rich­ter, aber kei­ne wei­te­re Bestrafung.

Auch die Eli­te, zu der nach der Defi­ni­ti­on des Arti­kels auch ange­se­he­ne Per­so­nen wie Stam­mes­äl­tes­te und Kauf­leu­te gezählt wer­den, soll vor Gericht bei Fehl­ver­hal­ten nur vor­ge­la­den und ermahnt werden.

Men­schen aus der Mit­tel­schicht sol­len eine Gefäng­nis­stra­fe erhal­ten kön­nen. Wer zur soge­nann­ten Mit­tel­schicht gezählt wird, ist in dem Gesetz jedoch nicht aus­ge­führt. Men­schen aus der unte­ren, eben­falls nicht wei­ter kon­kre­ti­sier­ten, Gesell­schafts­schicht sol­len mit Gefäng­nis­stra­fe und kör­per­li­cher Züch­ti­gung bestraft wer­den. Die Bestra­fung wird fol­gen­der­ma­ßen ein­ge­schränkt: Bei Über­schrei­tung der Höchst­zahl von 39 Schlä­gen darf nicht nur ein ein­zel­nes Kör­per­teil getrof­fen wer­den, son­dern die Schlä­ge müs­sen auf ver­schie­de­ne Kör­per­tei­le ver­teilt wer­den. Schlä­ge auf Kopf oder Gesicht sind verboten.

Unterdrückung der Religionsfreiheit, selbst bei islamischen Strömungen 

In Afgha­ni­stan leben zahl­rei­che ver­schie­de­ne mus­li­mi­sche Grup­pen, dar­un­ter Zwöl­fer-Schii­ten (wie zum Bei­spiel vie­le Haza­ra), Sala­fis­ten, Ismai­li­ten, Ahl-e-Hadith sowie Sikhs und Hin­dus. Mit dem neu­en Straf­ge­setz­buch wer­den aber nur die Anhän­ger der Hana­fi-Schu­le als Mus­li­me bezeich­net. Die­ser in Afgha­ni­stan am wei­tes­ten ver­brei­te­ten Rechts­schu­le im sun­ni­ti­schen Islam gehö­ren die Tali­ban selbst an, die die­se stark ideo­lo­gi­siert anwenden.

Ange­hö­ri­ge ande­rer mus­li­mi­scher Glau­bens­rich­tun­gen wer­den als »Mub­ta­diʿ« unter­drückt. Der Begriff bezeich­net reli­giö­se Abweich­ler, denen vor­ge­wor­fen wird, im Islam etwas ändern oder hin­zu­fü­gen zu wol­len – was als Sün­de bewer­tet wird.

So steht es unter Todes­stra­fe, »fal­sche, dem Islam wider­spre­chen­de Über­zeu­gun­gen zu ver­tre­ten« oder ande­re zu sol­chen angeb­lich fal­schen Über­zeu­gun­gen auf­zu­for­dern. Ein Imam kann die Tötung der Per­son geneh­mi­gen (Arti­kel 26 des Straf­ge­setz­bu­ches). Eben­so sieht Arti­kel 17 Absatz 2 zwei Jah­re Haft für »Spott« und »Ver­höh­nung« isla­mi­scher Vor­schrif­ten vor. Anhän­ger der Hana­fi-Schu­le dür­fen sich nicht von ihrem Glau­ben abwen­den, ansons­ten dro­hen ihnen zwei Jah­re Haft (Arti­kel 26).

Damit gibt es offen­sicht­lich in Afgha­ni­stan kei­ne Reli­gi­ons­frei­heit – im Gegen­teil, es sind dra­ko­ni­sche Stra­fen für »Anders­gläu­bi­ge« zu befürch­ten. Die dis­kri­mi­nie­ren­de Ein­stu­fung und die Ver­wen­dung des Begriffs »Mub­ta­diʿ« ebnen den Weg für will­kür­li­che Ver­ur­tei­lun­gen, Bestra­fun­gen und Ver­haf­tun­gen und unter­bin­den den Rechts­schutz für reli­giö­se Min­der­hei­ten in dem Land.

Nach 100 Jahren wieder Anerkennung des Konzepts der Sklaverei?

In dem neu­en Straf­ge­setz­buch der Tali­ban wer­den die Begrif­fe »frei«, »Skla­ve« und »Skla­ve­rei« wie­der­holt erwähnt, aber nicht genau­er defi­niert. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass damit eine zusätz­li­che Unter­strei­chung der bestehen­den hier­ar­chi­schen Bezie­hun­gen vor­ge­nom­men wird: So ist nach den Vor­stel­lun­gen der Tali­ban die Ehe­frau die »Skla­vin« oder »Die­ne­rin« ihres Ehe­man­nes, der Vater ist der »Herr« sei­ner Kin­der und sei­ner Ehe­frau, die »höhe­ren Klas­sen« sind die »Her­ren« der »nied­ri­ge­ren Klassen«.

»So ist nach den Vor­stel­lun­gen der Tali­ban die Ehe­frau die »Skla­vin« oder »Die­ne­rin« ihres Ehemannes«

Gemäß Arti­kel 15 wird bei Straf­ta­ten, für die kei­ne vor­ge­schrie­be­ne Stra­fe (»Hadd«) fest­ge­legt ist, eine Stra­fe im Ermes­sen (»Ta’­zir«) ver­hängt. Nach Arti­kel 4 Absatz 5 darf die »Hadd«-Strafe vom Imam und die »Ta’zir«-Strafe vom »Ehe­mann« bezie­hungs­wei­se vom »Herrn« voll­streckt wer­den. Das bedeu­tet: Außer­halb eines gericht­li­chen Ver­fah­rens wer­den bestimm­te Per­so­nen­grup­pen befugt, ande­re will­kür­lich zu bestra­fen, wenn die­se eine »Sün­de« bege­hen. Das för­dert Selbst­jus­tiz, legi­ti­miert die Part­ner­schafts- und häus­li­che Gewalt und wird Fami­li­en­feh­den und Gewalt in der Gesell­schaft ins­ge­samt befeuern.

Die­se weit­ge­hen­de Macht über bestimm­te Men­schen, ins­be­son­de­re von Ehe­män­nern über Ehe­frau­en, könn­te die Defi­ni­ti­on von »Skla­ve­rei« nach dem inter­na­tio­na­len Abkom­men über die Skla­ve­rei von 1926 erfül­len. Dies wäre eine der schärfs­ten Menschenrechtsverletzungen.

Weitere Entrechtung von Frauen, die Gewalt fördert

Das Gesetz ent­hält auch Rege­lun­gen zur wei­te­ren Ent­rech­tung von Frau­en und Kin­dern. So kön­nen Frau­en, die ohne Zustim­mung des Ehe­man­nes das Haus ihrer Eltern oder ande­rer Ver­wand­ten besu­chen, straf­recht­lich ver­folgt wer­den. Wenn eine Frau zudem dann nicht zurück­kommt, auch wenn ihr Mann sie dar­um gebe­ten hat, kann sie bis zu drei Mona­te ins Gefäng­nis kom­men (Arti­kel 34). Die­se Pra­xis wider­spricht inter­na­tio­na­len Ver­trä­gen wie dem Über­ein­kom­men zur Besei­ti­gung jeder Form von Dis­kri­mi­nie­rung der Frau (CEDAW), dem Afgha­ni­stan for­mal bei­getre­ten ist, und ver­letzt das Gebot der Nicht­dis­kri­mi­nie­rung auf Grund von Geschlecht.

Part­ner­schafts- und häus­li­che Gewalt wer­den sys­te­ma­tisch geför­dert, indem kör­per­li­che Stra­fen durch den Ehe­mann erlaubt wer­den. Nur mas­si­ve kör­per­li­che Gewalt gegen die Ehe­frau mit einem Stock, die zu Wun­den oder sicht­ba­ren Prel­lun­gen führt, steht unter Stra­fe. Für sol­che mas­si­ven Kör­per­ver­let­zun­gen dro­hen dem Ehe­mann bezie­hungs­wei­se dem Täter nur 15 Tage Haft. Das ver­stößt ein­deu­tig gegen das Ver­bot grau­sa­mer, unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Behand­lung oder Stra­fe, das unter ande­rem in der UN-Anti-Fol­ter­kon­ven­ti­on gere­gelt ist.

Folgen für Grund- und Menschenrechte in dem Land

Durch das Straf­ge­setz­buch schaf­fen die Tali­ban eine Hier­ar­chie von Klas­sen und bau­en wei­ter ein Jus­tiz­sys­tem aus, das grund­sätz­li­che Garan­tien fai­rer Pro­zes­se, wie zum Bei­spiel die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit zwi­schen Ver­bre­chen und Stra­fe und das Ver­bot grau­sa­mer und unmensch­li­cher Stra­fen, igno­riert oder abschafft. Auch wer­den in dem Gesetz das Recht auf Ver­tei­di­gung, die Unschulds­ver­mu­tung und das Recht zu schwei­gen abge­schafft. Sozia­le Ungleich­heit und Unter­drü­ckung der Reli­gi­ons­frei­heit wer­den insti­tu­tio­na­li­siert, die Gleich­heit vor dem Gesetz und der Schutz vor will­kür­li­cher Inhaf­tie­rung und Bestra­fung wer­den wei­ter abge­baut. Damit ver­stößt das neue Straf­ge­setz­buch gegen zen­tra­le Prin­zi­pi­en des inter­na­tio­na­len Rechts und der Men­schen­rech­te, wie sie zum Bei­spiel im Inter­na­tio­na­len Pakt über bür­ger­li­che und poli­ti­sche Rech­te nie­der­ge­legt sind.

»Sozia­le Ungleich­heit und Unter­drü­ckung der Reli­gi­ons­frei­heit wer­den insti­tu­tio­na­li­siert, die Gleich­heit vor dem Gesetz und der Schutz vor will­kür­li­cher Inhaf­tie­rung und Bestra­fung wer­den wei­ter abgebaut.«

Das neue Straf­ge­setz­buch zeigt ein­mal mehr: In Afgha­ni­stan kommt es zu bei­spiel­lo­sen Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen, von denen ein Groß­teil der Bevöl­ke­rung betrof­fen ist. PRO ASYL kri­ti­siert, dass sich dies aktu­ell nicht aus­rei­chend in der Ent­schei­dungs­pra­xis des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge wider­spie­gelt: Die Behör­de lehnt mitt­ler­wei­le zwei Drit­tel der allein­ste­hen­den afgha­ni­schen Män­ner im Asyl­ver­fah­ren ab. PRO ASYL for­dert eine drin­gen­de Kurs­kor­rek­tur und eine Ent­schei­dungs­pra­xis, die der kata­stro­pha­len Lage in Afgha­ni­stan unter den Tali­ban gerecht wird.

Der Text wur­de ver­fasst von Dr. Ale­ma, wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­te­rin an der Frank­furt Uni­ver­si­ty of Appli­ed Sci­en­ces, vor­mals Afgha­ni­stan-Refe­ren­tin bei PRO ASYL und ehe­ma­li­ge stell­ver­tre­ten­de Frie­dens­mi­nis­te­rin in Afghanistan.