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Entrance of the Council of State in Athens where Human Rights lawyers take the Greek Government for overruling independent second instance asylum committees. Photo: Karl Kopp

Weil die Entscheidungen der Asylberufungsausschüsse der Regierung nicht passten, wurde deren Zusammensetzung geändert. Dagegen gibt es nun eine Klage.

Heu­te hört der grie­chi­sche Staats­rat eine Beschwer­de von ent­schei­den­der Bedeu­tung für die Umset­zung des EU-Tür­kei Deals an. Die Beschwer­de wur­de gegen die grie­chi­sche Regie­rung erho­ben, weil sie die bis­her ein­ge­rich­te­ten Asyl­be­ru­fungs­aus­schüs­se durch neue »Unab­hän­gi­ge Beru­fungs­aus­schüs­se« ersetzt hat. Flücht­lings­rechts­an­wäl­te sind der Ansicht, dass dies eine ille­ga­le poli­ti­sche Inter­ven­ti­on der Regie­rung dar­stellt, um eine Poli­tik zu schüt­zen und för­dern, die auf die Umset­zung der EU-Tür­kei Erklä­rung abzielt.

In die­sem Kon­text fech­ten zwei syri­sche Flücht­lin­ge die Ent­schei­dung des neu­en Unab­hän­gi­gen Beru­fungs­aus­schus­ses an, der die Tür­kei zu einem siche­ren Dritt­staat für sie erklär­te. Das wür­de bedeu­ten, dass bei­de Schutz­su­chen­de in die Tür­kei abge­scho­ben wer­den könn­ten. Die Beschwer­de­füh­rer ver­su­chen nun, die­se Ent­schei­dung aufzuheben.

Das Ergeb­nis der Anhö­rung könn­te weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen für alle Schutz­su­chen­den haben, die in Grie­chen­land nach dem Inkraft­tre­ten des EU-Tür­kei Deals am 20. März 2016 ange­kom­men sind. Seit­dem sind neu ein­tref­fen­de Per­so­nen in Grie­chen­land einem Zuläs­sig­keits­ver­fah­ren unter­wor­fen, bevor sie um Asyl ersu­chen kön­nen. Das Ziel die­ses Ver­fah­rens ist es, zu bestim­men, ob die betref­fen­de Per­son in der Tür­kei sicher wäre und daher kein Anrecht auf Schutz in Euro­pa hat.

Berufungsausschüsse hielten Türkei meist für nicht sicher

Im Mai 2016 wur­den die Asyl­be­ru­fungs­aus­schüs­se als zustän­di­ge Stel­len ein­ge­rich­tet, um Beru­fun­gen gegen die Unzu­läs­sig­keits­ent­schei­dun­gen der grie­chi­schen Asyl­be­hör­de in ers­ter Instanz zu prü­fen. Die Aus­schüs­se setz­ten sich aus drei Mit­glie­dern zusam­men. Eine Per­son wur­de vom Natio­na­len Aus­schuss für Men­schen­rech­te (E.E.D.A.) ernannt, ein Mit­glied vom UNHCR und ein drit­tes Mit­glied vom zustän­di­gen Ministerium.

Nach der Ein­füh­rung der EU-Tür­kei Ver­ein­ba­rung wur­de es offen­sicht­lich, dass die Tür­kei von den Aus­schüs­sen in zwei­ter Instanz in den meis­ten Fäl­len nicht als sicher ein­ge­stuft wur­de und damit nicht die Ent­schei­dun­gen gelie­fert wur­den, die vom Minis­te­ri­um und der EU erwünscht waren.

Was den Verantwortlichen nicht passt, wird abgesetzt?

Nach wie­der­hol­ten Bemü­hun­gen durch den Minis­ter für Migra­ti­on und die EU-Kom­mis­si­on, die Asyl­be­ru­fungs­aus­schüs­se zu beein­flus­sen und nur zwei Mona­te nach der Ein­füh­rung des Ver­fah­rens, wur­den die Aus­schüs­se ein­ge­stellt und die Prü­fung der Zuläs­sig­keit wur­de statt­des­sen auf die neu­en »Unab­hän­gi­gen Beru­fungs­aus­schüs­se« über­tra­gen. Die­se neu­en Aus­schüs­se haben kei­ne Mit­glie­der der E.E.D.A mehr, son­dern set­zen sich aus zwei Rich­tern (gegen­wär­ti­ge Mit­glie­der der grie­chi­schen Jus­tiz) und einem von UNHCR benann­ten Mit­glied zusammen.

Protest gegen Maßnahme der Regierung

Der Natio­na­le Aus­schuss für Men­schen­rech­te und der Gene­ral­se­kre­tär für Men­schen­rech­te zeig­te sich zu der Zeit besorgt und posi­tio­nier­te sich gegen die Initia­ti­ve des Minis­te­ri­ums. In einem öffent­li­chen Schrei­ben, dass die Ände­rung ver­ur­teil­te, warn­ten 18 ehe­ma­li­ge Mit­glie­der des Aus­schus­ses, beru­fen von der E.E.D.A. und UNHCR dass »der Umgang mit recht­li­chen Ange­le­gen­hei­ten nach poli­ti­schen Ziel­set­zun­gen vie­le Fra­gen über die Zukunft des Asyl­sys­tems in Grie­chen­land, den Schutz von Men­schen­rech­ten und Rechts­staat­lich­keit aufwirft«.

Ob die Ein­füh­rung Unab­hän­gi­ger Beru­fungs­aus­schüs­se in Über­ein­stim­mung mit der grie­chi­schen Ver­fas­sung erfolg­te und ob ihre Ent­schei­dung, Abschie­bun­gen in die Tür­kei durch­zu­set­zen, Bestand hat oder nicht wird für den Schutz von Flücht­lin­gen in Euro­pa und die Fort­set­zung des dre­cki­gen EU-Tür­kei Deals ent­schei­den­de Bedeu­tung haben.