01.04.2022
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Flüchtlinge privat aufnehmen - Wie geht das? Foto: Unsplash/Chuttersnap

Tausende Menschen fliehen täglich vor dem Krieg in der Ukraine. Wir freuen uns, dass viele hilfsbereite Menschen Geflüchteten ein Bett, ein Zimmer oder eine Wohnung anbieten. Wichtig ist dabei ein gesunder Realismus: Wollen Sie Kriegsflüchtlinge privat aufnehmen, sollten Sie die Rahmenbedingungen kennen und einige Dinge bedenken. (Stand 21.04.2022)

Im Prin­zip gibt es drei Mög­lich­kei­ten: 1) Sie wen­den sich an die Kom­mu­ne, in der Sie woh­nen 2) Sie nut­zen ein Ver­mitt­lungs­por­tal und Ver­mitt­lungs­stel­len 3) Sie ergrei­fen die pri­va­te Initia­ti­ve und suchen / nut­zen den Kon­takt zu geflüch­te­ten Per­so­nen. Wir emp­feh­len außer­halb der gro­ßen Ankunfts­or­te wie Ber­lin vor allem die ers­te Möglichkeit. 

Kom­mu­ne
Wer­den Kriegs­flücht­lin­ge von den Behör­den ihrem Wohn­ort zuge­teilt, ist die Kom­mu­ne für ihre Unter­brin­gung zustän­dig. Um den Geflüch­te­ten, die nicht schon über pri­va­te Kon­tak­te unter­ge­kom­men sind, Wohn­raum zur Ver­fü­gung zu stel­len, wen­den Sie sich daher am bes­ten an ihre Kreis- oder Stadtverwaltung.

Etli­che Städ­te haben sich bereits auf die­se Situa­ti­on ein­ge­stellt und bie­ten auf ihrer Web­site an, freie Zim­mer oder Woh­nun­gen für Geflüch­te­te zu mel­den. Falls nicht, rufen Sie bei der Stadt- oder Kreis­ver­wal­tung an und fra­gen, wer zustän­dig ist.

Sie wer­den u.a. gefragt wer­den, wie groß und wie teu­er der zur Ver­fü­gung ste­hen­de Wohn­raum ist, wie vie­le Per­so­nen Sie unter­brin­gen kön­nen und für wie lan­ge. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Ver­wal­tung die Anga­ben und die Eig­nung der Woh­nung prüft.

Ver­mitt­lungs­por­ta­le und Vermittlungsstellen
Kom­men Sie bei der Kom­mu­ne nicht wei­ter, gibt es inzwi­schen eini­ge Ver­mitt­lungs­por­ta­le und pri­va­te Initia­ti­ven, die sie leicht im Inter­net fin­den. Die zügi­ge Ver­mitt­lung durch gro­ße Por­ta­le – auch abhän­gig vom Andrang – ist nach unse­rem Wis­sen­stand der­zeit aber nicht gewähr­leis­tet. Vor Ort gibt es unter Umstän­den Kir­chen­ge­mein­den, Asy­l­in­itia­ti­ven oder Wohl­fahrts­ver­bän­de, die eine seriö­se Vor-Ort-Ver­mitt­lung durchführen.

Es gibt im Inter­net dar­über hin­aus eini­ge Ange­bo­te für spe­zi­el­le Ziel­grup­pen: Die Initia­ti­ve Zusam­men­le­ben Will­kom­men ver­mit­telt WG-Zim­mer für eine Dau­er von min­des­tens 12 Mona­ten. Spe­zi­ell für que­e­re Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne koor­di­niert das Bünd­nis Que­e­re Not­hil­fe Ukrai­ne Unter­künf­te über Quar­tee­ra, einem Ver­ein rus­sisch­spra­chi­ger LGBTI*. Unter www.Hilfsabfrage.de wer­den Wohn- und Trans­fer­an­ge­bo­te für behin­der­te Men­schen aus der Ukrai­ne gebün­delt. Sie rich­tet sich vor­wie­gend an Orga­ni­sa­tio­nen der Behin­der­ten­hil­fe und sol­len Geflüch­te­ten mit Han­di­cap hel­fen, den pas­sen­den Wohn­ort zu finden.

Pri­va­te Initiative

Die aus der Ukrai­ne Geflüch­te­ten dür­fen sich zunächst im Bun­des­ge­biet frei bewe­gen und daher prin­zi­pi­ell auch selbst eine Unter­kunft suchen. Für die­je­ni­gen Geflüch­te­ten, die in Deutsch­land kei­ne pri­va­te Anlauf­stel­le haben, ent­ste­hen der­zeit bun­des­weit grö­ße­re (Not)Unterkünfte an vie­len Orten. Auch sie dürf­ten sich über eine bes­se­re, pri­va­te Unter­brin­gung freu­en. Sie kön­nen auf die­se Men­schen selbst zuge­hen.  Zu beach­ten ist aller­dings, dass die Men­schen mit der Regis­trie­rung vor Ort einer Kom­mu­ne rela­tiv ver­bind­lich zuge­wie­sen sind und nicht ein­fach in eine ande­re Stadt umzie­hen dürfen.

Eine wich­ti­ge Bit­te: Wenn Sie auf pri­va­tem Weg eine Unter­kunft anbie­ten, tun Sie das zum Schutz der Betrof­fe­nen so trans­pa­rent und respekt­voll wie mög­lich. Die Auf­ge­nom­me­nen soll­ten zu ihrer eige­nen Sicher­heit zum Bei­spiel Ihre Wohn­adres­se früh­zei­tig an Bekann­te wei­ter­ge­ben kön­nen. Wenn mög­lich, infor­mie­ren Sie auch die Behör­den vor Ort über die Auf­nah­me und ihre Adress­da­ten. Die Auf­ge­nom­me­nen soll­ten erfah­ren, dass Sie nicht zu Gegen­leis­tun­gen ver­pflich­tet sind, sie soll­ten ihre grund­le­gen­den Rech­te  und Mög­lich­kei­ten ken­nen. Wei­sen Sie die Men­schen auf wich­ti­ge Infor­ma­ti­ons­quel­len hin und geben Sie ihnen gege­be­nen­falls  aus­ge­druck­te Fly­er in die Hand – z.B. die Hil­fen­ot­ruf­num­mern zum Schutz von Frau­en vor Gewalt.

Nie­mand hofft, dass der Krieg in der Ukrai­ne noch Mona­te oder gar Jah­re andau­ert. Trotz­dem ist es wahr­schein­lich, dass zumin­dest ein Teil der Geflüch­te­ten lang­fris­tig hier blei­ben wird.

Auf Grund­la­ge einer EU-Rege­lung kön­nen die aller­meis­ten Geflüch­te­ten aus der Ukrai­ne eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­enthG zunächst für zwei Jah­re erhal­ten, die Mög­lich­keit von Ver­län­ge­run­gen um ins­ge­samt ein wei­te­res Jahr ist mög­lich [mehr zum vor­über­ge­hen­den Schutz hier]. Vie­le Geflüch­te­te wer­den mit­tel- oder lang­fris­tig eine Per­spek­ti­ve benö­ti­gen. Es wäre unglück­lich, wenn sich nach sechs Wochen her­aus­stell­te, dass die Leu­te wie­der aus­zie­hen müss­ten, es aber an dem betref­fen­den Wohn­ort (dem die Men­schen inzwi­schen auf­ent­halts­recht­lich ver­bind­lich zuge­wie­sen sind!) nur noch ein Bett im Sam­mel­la­ger gibt, oder dass die gera­de ein­ge­schul­ten Kin­der mit dem Umzug erneut die Schu­le wech­seln müss­ten. Des­halb ist es gut, wenn die Wohn­mög­lich­keit zeit­lich nicht zu kurz befris­tet ist, son­dern eine Unter­brin­gung z.B. von einem hal­ben oder gan­zen Jahr mög­lich wäre.

In Ber­lin kön­nen Geflüch­te­te nur dann als regis­trier­te Schutz­su­chen­de blei­ben, wenn sie eine pri­va­te Unter­kunft für min­des­tens sechs Mona­te Dau­er nach­wei­sen kön­nen oder eine Anmel­de­be­schei­ni­gung vom Bür­ger­amt haben – andern­falls erfolgt eine Wei­ter­ver­wei­sung in ein ande­res  Bundesland.

Aller­dings wer­den in die­ser Kri­se auch akut vie­le Über­nach­tungs­mög­lich­kei­ten gebraucht – etwa, wenn sich in kur­zer Zeit sehr vie­le Men­schen in Grenz­nä­he oder in zen­tra­len Städ­ten ein­fin­den. Für den Fall, dass Städ­te begin­nen müs­sen, behelfs­mä­ßi­ge Not­un­ter­künf­te auf­zu­stel­len, kann ein fes­tes Dach über dem Kopf eine sinn­vol­le vor­über­ge­hen­de Hil­fe sein. Auch für den Fall, dass die Betrof­fe­nen schon wis­sen, dass Sie an dem Ankunfts­ort nicht blei­ben, son­dern eini­ge Tage spä­ter zu Ver­wand­ten wei­ter­rei­sen wol­len, kann eine kurz­fris­ti­ge, kos­ten­lo­se Über­nach­tungs­mög­lich­keit eine gute Hil­fe sein.

Über­le­gen Sie also vor­her, für wel­chen Zeit­raum Sie den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Wohn­raum ver­ge­ben kön­nen und wol­len, und tei­len Sie dies den Behör­den bzw. den Betrof­fe­nen mit.

Auch hier muss man unter­schei­den:  Wenn es sich um eine Not­un­ter­kunft für eine Nacht oder weni­ge Tage han­delt, sind die Vor­aus­set­zun­gen natür­lich gerin­ger, als wenn ein Auf­ent­halt für eine län­ge­re Zeit ansteht. Jemand, die/der sich vor der Wei­ter­rei­se zwei Tage aus­schla­fen will, mag eine Wohn­zim­mer­couch aus­rei­chend fin­den oder jeden­falls dem Feld­bett in einer Turn­hal­le vorziehen.

Bei einem län­ge­ren Auf­ent­halt soll­te man über­le­gen, wie viel Raum und Pri­vat­sphä­re man selbst braucht und wie viel man den Gäs­ten zuge­ste­hen kann. Pri­mär gefragt sind natür­lich abge­schlos­se­ne Woh­nun­gen oder zumin­dest eine Unter­kunft, in der die Geflüch­te­ten einen abge­schlos­se­nen Bereich, ein eige­nes Bad und eine eige­ne Küche haben. 

Die Woh­nung zu tei­len – ein oder zwei Zim­mer abzu­ge­ben – kann dar­über hin­aus hilf­reich sein, auch ein Platz in einer Wohn­ge­mein­schaft ist für man­che Men­schen attrak­tiv. Die Vor­aus­set­zung: Bei­de Sei­ten, Gastgeber*innen wie Gäs­te, soll­ten mit der Situa­ti­on gut leben kön­nen. Wohn­ge­mein­schaf­ten kön­nen berei­chernd sein, brin­gen aber auch beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen mit sich.

Fra­gen Sie sich: Gibt es Rück­zugs­mög­lich­kei­ten für alle Bewohner*innen? Ist die Intim­sphä­re gewahrt (oder gibt es zumin­dest ein abschließ­ba­res Bad)?  Spre­chen Sie auch mit Ihren Gäs­ten: Wie viel Gemein­sam­keit, wie viel Rück­zug ist von bei­den Sei­ten gewünscht? Wel­che Regeln soll­ten für das Zusam­men­le­ben gel­ten? Eine Begeg­nung auf Augen­hö­he ist Vor­aus­set­zung für ein gemein­sa­mes Wohnen!

Schließ­lich geht es in einer Woh­nung schlicht auch um die »Che­mie« zwi­schen den Bewohner*innen – wie das gene­rell mit Men­schen so ist. Men­schen sind viel­fäl­tig, und für gegen­sei­ti­ge Sym­pa­thie gibt es kei­ne Gewähr. Ob es klappt, hängt ent­schei­dend von der Wahl­frei­heit aller Betei­lig­ten ab. Bei­de Sei­ten soll­ten sich frei für­ein­an­der ent­schei­den und das Miet­ver­hält­nis ggf. auch wie­der been­den können.

Für ein Zim­mer oder eine Woh­nung kön­nen Sie Mie­te erhal­ten. Die aller­meis­ten der aus der Ukrai­ne ankom­men­den Men­schen haben bei Bedarf Anspruch auf Sozi­al­leis­tun­gen. Sozi­al­äm­ter zah­len für sie unter ande­rem Unter­kunft und Heiz­kos­ten. Am 7. April 2022 haben sich Bund und Län­der dar­auf geei­nigt, dass Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne ab dem 1. Juni 2022 regu­lä­re Sozi­al­leis­tun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II oder XII bekom­men. Dann sind die Job­cen­ter für die Leis­tun­gen zustän­dig Dabei hat das Amt Vor­ga­ben, wie groß die Woh­nung pro Per­son höchs­tens sein darf und wie viel sie kos­ten darf.

Man­che Städ­te ver­fah­ren so, dass Sie ihren Miet­ver­trag pri­vat­recht­lich mit der auf­ge­nom­me­nen Per­son abschlie­ßen, das Amt wie­der­um bezahlt der auf­ge­nom­me­nen Per­son die Kos­ten im Rah­men ihrer Sozialleistungen.

Wenn Ihre Gäs­te Sozi­al­leis­tun­gen für Unter­kunft und Neben­kos­ten bean­tra­gen wol­len, ist der Abschluss eines Miet- bzw. Unter­miet­ver­trags sinn­voll (sie­he dazu auch den fol­gen­den Punkt).

Für den Fall, dass die auf­ge­nom­me­nen Per­so­nen Arbeit fin­den soll­ten und nicht mehr auf Sozi­al­leis­tun­gen ange­wie­sen sind, müss­ten Sie die Fra­ge der Unter­kunfts­kos­ten pri­vat­recht­lich klären.

Laut Mie­ter­schutz­bund dür­fen Sie Geflüch­te­te ohne Wei­te­res für 6–8 Wochen »besuchs­wei­se« in ihrer Miet­woh­nung unter­brin­gen (erlaub­nis­frei­er Besuch). Dau­ert die Unter­brin­gung län­ger, kön­nen Sie einen Unter­miet­ver­trag abschlie­ßen – hier­zu muss aller­dings die Erlaub­nis des Ver­mie­ters ein­ge­holt wer­den. Ein Unter­miet­ver­trag ist beson­ders sinn­voll, wenn Sie Mie­te und / oder Neben­kos­ten vom Sozi­al­amt erstat­tet bekom­men möch­ten – beim Flücht­lings­rat Ber­lin fin­den Sie neben ande­ren Vor­la­gen ein Mus­ter für einen Unter­miet­ver­trag, der sich auch für die Bean­tra­gung von Neben­kos­ten im Rah­men der Sozi­al­hil­fe eignet.

Beach­ten Sie bit­te: Las­sen Sie jeman­den ohne Erlaub­nis in Ihrer Miet­woh­nung mit­woh­nen, kann dies unter Umstän­den sogar bis zu einer Kün­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses füh­ren. Sofern kein trif­ti­ger Grund für eine Ableh­nung besteht, soll­te die/der Vermieter*in eine Erlaub­nis ertei­len. Aus­führ­li­che­re Infor­ma­tio­nen dazu gibt es beim Mie­ter­schutz­bund. Um Ärger zu ver­mei­den, ist es rat­sam, schon früh­zei­tig mit Ihrer Vermieter*in zu spre­chen. Der Ber­li­ner Mie­ter­ver­ein hat ein Mus­ter­schrei­ben an den/die Vermieter:in veröffentlicht.

Wenn Sie Wohn­raum in ihrer eige­nen Miet­woh­nung anbie­ten, beach­ten Sie bit­te die obi­gen Hin­wei­se zur Dau­er des Auf­ent­halts und zum not­wen­di­gen Platz.

Natür­lich kön­nen Sie ihr Eigen­tum oder einen Teil Ihrer Miet­woh­nung der Kom­mu­ne auch zu einem deut­lich unter dem Schnitt lie­gen­den Miet­preis anbie­ten oder eine geflüch­te­te Per­son kos­ten­frei bei sich woh­nen las­sen. Das kann vor allem für die­je­ni­gen Men­schen eine hilf­rei­che Opti­on sein, die sich auf­ent­halts­recht­lich (noch) nicht in der Stadt vor Ort regis­trie­ren las­sen und/oder dort nicht lang­fris­tig blei­ben wol­len (Lesen Sie dazu Genaue­res im fol­gen­den Punkt).

Wenn Sie Ihren Wohn­raum Geflüch­te­ten vor­über­ge­hend kos­ten­los über­las­sen, beden­ken Sie bit­te, dass damit wei­te­re Kos­ten ent­ste­hen kön­nen (z.B. stei­gen­de Neben­kos­ten, Kos­ten für Reno­vie­rung, Erst­aus­stat­tung), und dass Sie Kos­ten für eine stark ver­bil­lig­te oder kos­ten­freie Wohn­raum­über­las­sung nicht steu­er­lich gel­tend machen können.

Eine gute Zwi­schen­lö­sung könn­te z.B. sein, sich (nur) die erhöh­ten Neben­kos­ten für Hei­zung etc. über das Sozi­al­amt (bzw. die Job­cen­ter) erset­zen zu las­sen. Dazu ist in der Regel ein Miet­ver­trag oder Unter­miet­ver­trag not­wen­dig (sie­he dazu den Punkt Miete).

Grund­sätz­lich hal­ten wir es für rich­tig, dass die staat­li­che Ver­ant­wor­tung für Geflüch­te­te nicht durch pri­va­te Wohl­fahrt in Fra­ge gestellt wird. Das soll Sie aller­dings nicht hin­dern, ihren Wohl­stand zu tei­len. Reflek­tie­ren Sie dar­über hin­aus aber bit­te auch, dass das kos­ten­freie Über­las­sen von Wohn­raum zu einem Abhän­gig­keits­ver­hält­nis zwi­schen Ihnen und den Auf­ge­nom­me­nen bei­tra­gen könn­te. Über­le­gen Sie, wie Sie die auf­ge­nom­me­nen Men­schen in ihrer eigen­stän­di­gen Lebens­ge­stal­tung unter­stüt­zen kön­nen, zum Bei­spiel bei der Arbeitsuche.

Vie­le Tau­send Flücht­lin­ge sind direkt nach ihrer Ein­rei­se bereits bei Fami­lie oder Freun­den unter­ge­kom­men. Das ist prin­zi­pi­ell wei­ter­hin mög­lich und erlaubt. Grund­sätz­lich dür­fen sich Men­schen mit ukrai­ni­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit in Deutsch­land zunächst 90 Tage visums­frei in Deutsch­land auf­hal­ten. Auch der Auf­ent­halt von nicht-ukrai­ni­schen Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen, etwa Stu­die­ren­de aus afri­ka­ni­schen Staa­ten, die aus der Ukrai­ne geflüch­tet sind, ist zunächst bis zum 31. August 2022 erlaubt. Ob sie den glei­chen Schutz­sta­tus wie Ukrainer*innen bekom­men kön­nen hängt davon ab, ob sie »sicher und dau­er­haft« in ihr Her­kunfts­land zurück­keh­ren kön­nen. Sie benö­ti­gen u.U. eine Klä­rung ihrer auf­ent­halts­recht­li­chen Situa­ti­on (aktu­el­le auf­ent­halts­recht­li­che Infor­ma­tio­nen hier).

Sobald die Betrof­fe­nen aller­dings Sozi­al­hil­fe bzw. Geld für die Unter­kunft benö­ti­gen und/oder eine Auf­ent­halts­er­laub­nis (v.a. den vor­über­ge­hen­den Schutz als Kriegs­flücht­lin­ge) erhal­ten wol­len, unter­lie­gen sie ver­schie­de­nen Rege­lun­gen des Auf­ent­halts­rechts. Wenn Sie also bestimm­te Per­so­nen ken­nen oder im Auge haben, die Sie auf­neh­men wol­len, sind fol­gen­de Fäl­le zu unterscheiden:

  • Die Per­so­nen sind noch nicht in Deutsch­land oder haben sich hier noch nicht regis­trie­ren lassen.

Die Men­schen dür­fen direkt zu Ihnen rei­sen und soll­ten den Behör­den an mög­li­chen Ver­tei­ler­stel­len auch mit­tei­len, dass sie ein pri­va­tes Ziel und eine Unter­kunft haben. Mit der Anzei­ge eines Unter­stüt­zungs­be­darfs beim ört­li­chen Sozi­al­amt erhal­ten die Betrof­fe­nen Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz. Die Moda­li­tä­ten zur Über­nah­me von Mie­te und Hei­zungs­kos­ten sind dann mit dem Sozi­al- oder Woh­nungs­amt abzu­klä­ren (sie­he dazu auch den Punkt Mie­te). Am 7. April 2022 haben sich Bund und Län­der dar­auf geei­nigt, dass Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne ab dem 1. Juni 2022 regu­lä­re Sozi­al­leis­tun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II oder XII bekom­men. Dann sind die Job­cen­ter für die Leis­tun­gen zuständig.

Die Men­schen soll­ten sich aber nicht vor­schnell regis­trie­ren las­sen: Denn mit der Regis­trie­rung wer­den die Geflüch­te­ten dem aktu­el­len Wohn­ort zuge­wie­sen und dür­fen nicht mehr ohne Wei­te­res in einen ande­ren Ort umzie­hen (Aus­nah­men sie­he unten).

Für die Zukunft ist nicht aus­zu­schlie­ßen, dass eine Regis­trie­rung in Städ­ten, in denen sehr vie­le Geflüch­te­te ankom­men, nicht mehr ohne Wei­te­res mög­lich sein wird, son­dern eine Wei­ter­ver­wei­sung in eine ande­re Kom­mu­ne erfolgt. Um in Ber­lin blei­ben zu dür­fen, wird bereits heu­te ein Nach­weis für sechs Mona­te Wohn­raum oder eine Anmel­de­be­schei­ni­gung vom Bür­ger­amt ver­langt. (Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Auf­ent­halt in Ber­lin beim Flücht­lings­rat Ber­lin.)

Für die meis­ten Ukrai­ne-Flücht­lin­ge ist eine Regis­trie­rung als Schutz­su­chen­de und die Bean­tra­gung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis für den vor­über­ge­hen­den Schutz als Kriegs­flücht­lin­ge bei der ört­li­chen Aus­län­der­be­hör­de den­noch eine gute Lösung. Von einer Asyl­an­trag­stel­lung ist dage­gen in den meis­ten Fäl­len abzu­ra­ten. Ins­be­son­de­re Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ge – also Flücht­lin­ge aus der Ukrai­ne, die eine ande­re als die ukrai­ni­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit haben – erhal­ten mög­li­cher­wei­se kein Auf­ent­halts­recht als Kriegs­flücht­lin­ge und soll­ten des­halb eine auf­ent­halts­recht­li­che Bera­tung in Anspruch neh­men (wei­te­re Hin­wei­se dazu hier und bei den ört­li­chen Bera­tungs­stel­len für Migra­ti­on und Flüchtlinge).

  • Die Men­schen, die Sie auf­neh­men möch­ten, leben bereits vor Ort und sind per Auf­ent­halts­er­laub­nis nach §24 Auf­enthG registriert.

Sie kön­nen die­sen Flücht­lin­gen, wenn sie in ihrer Stadt oder Gemein­de bereits not­dürf­tig – zum Bei­spiel  in einer Sam­mel­un­ter­kunft – unter­ge­bracht sind, eine pri­va­te Unter­kunft anbie­ten. Die loka­le Behör­de (Sozi­al- bzw. Woh­nungs­amt oder Job­cen­ter) soll­te, sofern die Vor­ga­ben für Grö­ße und Kos­ten der Woh­nung erfüllt sind, die Kos­ten dafür über­neh­men, d.h. Ihnen Mie­te zah­len und Heiz­kos­ten erstat­ten (sie­he dazu genau­er den Punkt Mie­te). Wenn  Sie sich mit den geflüch­te­ten Men­schen einig sind: Spre­chen Sie mit den loka­len Behör­den. Soll­te es dabei  Schwie­rig­kei­ten geben, holen Sie sich ggf. die Unter­stüt­zung einer Beratungsstelle.

  • Die Men­schen, die Sie auf­neh­men möch­ten, sind in einer ande­ren Stadt regis­triert und haben eine Auf­ent­halts­er­laub­nis als Kriegs­flücht­ling nach § 24 Auf­enthG. Geflüch­te­te, die bereits regis­triert sind, sind damit auch ört­lich »zuge­wie­sen«. Sie dür­fen nicht ohne Wei­te­res in eine ande­re Stadt oder in ein ande­res Bun­des­land umzie­hen. Ein Umzug soll laut Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) jeden­falls dann erlaubt wer­den, wenn die Betrof­fe­nen am neu­en Wohn­ort in einem gewis­sem Umfang Geld ver­die­nen,  wenn enge Ange­hö­ri­ge dort woh­nen, bei Aus­bil­dung / Stu­di­um und in wei­te­ren Här­te­fäl­len (genaue­res dazu führt das BMI hier aus). Viel­leicht gibt es zudem Chan­cen auf ein ande­res Auf­ent­halts­recht. Wenn es Grün­de gibt, war­um die Betrof­fe­nen zu Ihnen umzie­hen soll­ten, spre­chen Sie mit der Aus­län­der­be­hör­de und las­sen Sie sich ggf. unab­hän­gig beraten.

 

  • Die Geflüch­te­ten, die sie auf­neh­men möch­ten, erhal­ten kei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis als Kriegs­flücht­ling nach §24 Auf­enthG. Dies kann v.a. bei Dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen der Fall sein, die sich z.B. als Stu­die­ren­de oder Arbeitnehmer*innen in der Ukrai­ne auf­ge­hal­ten haben oder auch bei Ukrainer*innen, die bereits län­ger vor dem 24.2.2022 in Deutsch­land gelebt haben. Drittstaatler*innen kön­nen nur dann eine Auf­ent­halts­er­laub­nis als Kriegs­flücht­ling erhal­ten, wenn eine Rück­kehr in den Her­kunfts­staat »sicher und dau­er­haft« nicht mög­lich ist. Ihre Per­spek­ti­ve muss also zumeist im Ein­zel­fall geklärt wer­den. Gege­be­nen­falls gibt es ande­re Mög­lich­kei­ten der Auf­ent­halts­si­che­rung (etwa zum Stu­di­um oder über das Fach­kräf­te-Ein­wan­de­rungs­ge­setz). Men­schen mit auf­ent­halts­recht­li­chen Pro­ble­men soll­ten sich indi­vi­du­ell bera­ten las­sen! Auf der Web­site von PRO ASYL gibt es lau­fend aktua­li­sier­te Bera­tungs­hin­wei­se, unse­re asyl- und auf­ent­halts­recht­li­che Bera­tung errei­chen Sie unter beratung@proasyl.de.

Ein offe­nes Wort: Man­che Vermieter*innen von Flücht­lings­un­ter­künf­ten wis­sen, dass ihr Woh­nungs­stan­dard für nor­ma­le Mieter*innen eigent­lich nicht mehr aus­rei­chend ist. Wer glaubt, durch die Unter­brin­gung von hil­fe­be­dürf­ti­gen Men­schen eine Men­ge öffent­li­ches Geld für ver­nach­läs­sig­tes Wohn­ei­gen­tum abkas­sie­ren zu kön­nen, ist aus unse­rer Sicht als Geschäftspartner*in weder für die Betrof­fe­nen noch für die öffent­li­che Hand zu empfehlen.

Auch der umge­kehr­te Fall kommt übri­gens vor: Immo­bi­li­en­fir­men bie­ten teu­re Neu­bau­ten an, für deren Anmie­tung sich kein*e Normalverdiener*in gefun­den hat.  In einer aku­ten Bedarfs­si­tua­ti­on müs­sen die Kom­mu­nen erfah­rungs­ge­mäß auch sol­che Woh­nun­gen anmie­ten. Per­spek­ti­visch sind die Kom­mu­nen aus unse­rer Sicht gut bera­ten, sich nicht all­zu lan­ge in die Abhän­gig­keit über­teu­er­ter Ange­bo­te zu bege­ben, son­dern güns­ti­gen Wohn­raum zu schaffen.

Gehen Sie mit den Leu­ten zum Sozi­al­amt. Sobald die Geflüch­te­ten dort um Hil­fe nach­su­chen, haben sie nicht nur Anspruch auf eine bezahl­te Unter­kunft, son­dern auch Sozi­al­leis­tun­gen und Kran­ken­hil­fe nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz. Für die Bezah­lung medi­zi­ni­scher Leis­tun­gen ist eine Mel­dung beim Sozi­al­amt uner­läss­lich – pri­vat bezahl­te Rech­nun­gen bei Ärzt:innen wer­den nicht rück­wir­kend erstat­tet. Am 7. April 2022 haben sich Bund und Län­der dar­auf geei­nigt, dass Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne ab dem 1. Juni 2022 regu­lä­re Sozi­al­leis­tun­gen nach dem Sozi­al­ge­setz­buch II oder XII bekom­men. Dann sind die Job­cen­ter für die Leis­tun­gen zustän­dig und es besteht eine regu­lä­re Krankenversicherung.

Die Betrof­fe­nen soll­ten beim Amt zumin­dest eine Abschlag­zah­lung und die Aus­stel­lung eines Kos­ten­über­nah­me­schei­nes (bzw. Kran­ken­scheins) erhal­ten, mit dem sie zu einer Ärzt:in gehen kön­nen. Nach erfolg­ter Regis­trie­rung bei der Aus­län­der­be­hör­de soll­te es einen regu­lä­ren Hil­fe­be­scheid und monat­li­che Zah­lun­gen geben, ggf. auch eine Gesundheitskarte.

Die Geflüch­te­ten sind über das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz nicht regu­lär kran­ken­ver­si­chert, haben aber Anspruch auf die Kos­ten­über­nah­me des Sozi­al­amts für alle »nor­ma­len« medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen.  Soll­te es hier zu Pro­ble­men kom­men, weil die Kos­ten­über­nah­me für Fach­arzt­be­su­che o.a. ver­wei­gert wer­den, soll­ten die Betrof­fe­nen sich von einer Bera­tungs­stel­le hel­fen las­sen. Die Bun­des­län­der haben ver­ein­bart, medi­zi­ni­sche Leis­tun­gen unbü­ro­kra­tisch zu gewähren.

Anspruch auf medi­zi­ni­sche Hil­fe im Not­fall besteht immer – auch für Men­schen ohne Regis­trie­rung oder Auf­ent­halts­er­laub­nis. Die Ret­tungs­stel­len in den Kran­ken­häu­sern kön­nen aber kei­ne lau­fen­den Behand­lun­gen durch­füh­ren und kei­ne kos­ten­los ein­lös­ba­ren Rezep­te für Medi­ka­men­te ausstellen.

In eini­gen Orga­ni­sa­tio­nen behan­deln Ärzt*innen Men­schen ohne Papie­re anonym und kos­ten­los. Auf der Web­site gesundheit-ein-menschenrecht.de sind sol­che Orga­ni­sa­ti­on auf­ge­führt, eben­so auf den Web­sites der Mal­te­ser und der Medi­bü­ros. An eini­gen Orten stel­len nie­der­ge­las­se­ne Ärzt*innen und Kran­ken­häu­ser für ukrai­ni­sche Geflüch­te­te kos­ten­lo­se Behand­lung in Aus­sicht. Erkun­di­gen Sie sich gege­be­nen­falls vor Ort.

Bei Hand­book Ger­ma­ny gibt es wei­te­re Hin­wei­se zur medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung und zu Hilfsangeboten.

Fra­gen Sie ihre Gäs­te gege­be­nen­falls, ob sie geimpft sind: Wer geimpft wer­den möch­te, fin­det vie­le Impf­zen­tren und Ärzt*innen, die auch aktu­ell schon ohne Kran­ken­ver­si­cher­ten­kar­te imp­fen. Die Infor­ma­ti­ons­sei­te der Bun­des­re­gie­rung zusammengegencorona.de ist auch auf rus­sisch ver­füg­bar. Ukrai­ni­sche Infor­ma­ti­ons­blät­ter  zur Imp­fung fin­den Sie bei den Infos zur medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung auf Germany4Ukraine.

Zunächst ein­mal hel­fen Sie den Kriegs­flücht­lin­gen sehr, indem Sie Soli­da­ri­tät zei­gen und im All­tag prak­ti­sche Hil­fe anbie­ten, z.B. bei Behör­den­gän­gen, Schul­an­mel­dun­gen etc. Neh­men Sie den Men­schen aber die Din­ge nicht aus der Hand, son­dern las­sen Sie Raum für eine eigen­stän­di­ge Gestal­tung ihres neu­en Lebens. Sei­en Sie nicht gekränkt, wenn die­se Hil­fe gera­de nicht erwünscht ist. Erwach­se­nen kann es ggf. hel­fen, wenn sie in sinn­vol­le Tätig­kei­ten ein­ge­bun­den sind und Beschäf­ti­gun­gen haben, die Struk­tur, Sicher­heit und eine Stück weit Rück­kehr zur »Nor­ma­li­tät« bie­ten.  So kön­nen die Geflüch­te­ten auch aku­te psy­chi­sche Belas­tun­gen unter Umstän­den selbst bewältigen.

Auch Unter­stüt­zung bei der Arbeit­su­che kann, wenn gewünscht, sinn­voll sein. Sobald ukrai­ni­sche Geflüch­te­te eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 24 Auf­ent­halts­ge­setz haben, ist die Arbeits­auf­nah­me erlaubt. Bis die Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt wird soll laut Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um auch mit der Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung die Arbeit erlaubt sein. Ggf. haben Geflüch­te­te noch ande­re Per­spek­ti­ven, z.B. über ein Visum als Fach­kraft, das es eben­falls erlaubt zu arbeiten.

Bei man­chen The­men hel­fen vor allem pro­fes­sio­nel­le Orga­ni­sa­tio­nen wei­ter, etwa wenn es um auf­ent­halts­recht­li­che Fra­gen geht, Ansprü­che auf Sozi­al­hil­fe, Trau­ma­ti­sie­rung, Schul- oder Schul­den­pro­ble­me, Suchtverhalten.

Adres­sen von Flücht­lings­/­Mi­gra­ti­ons-Bera­tungs­stel­le und vie­le wei­ter­füh­ren­de Links für Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne fin­den Sie beim Info­ver­bund Asyl. Spe­zi­el­le Unter­stüt­zung für rus­sisch­spra­chi­ge LGBTI bie­tet der Ber­li­ner Ver­ein Quar­tee­ra.

Ukrai­nisch- und rus­sisch­spra­chi­ge Erst­in­for­ma­tio­nen zu Auf­ent­halt und Rech­ten sowie vie­le wei­ter­füh­ren­de Adres­sen und Links für Geflüch­te­te aus der Ukrai­ne gibt die Bun­des­re­gie­rung unter Germany4Ukraine.de  bei Hand­book Ger­ma­ny.

Wenn sich her­aus­stellt, dass die Bedin­gun­gen beim gemein­sa­men Woh­nen auf Dau­er belas­tend sind oder die zwi­schen­mensch­li­che Che­mie doch nicht stimmt, spre­chen Sie mög­lichst freund­lich und fair, aber offen dar­über, und ändern sie gemein­sam Wohn­re­geln oder Abspra­chen. Suchen Sie sich gege­be­nen­falls Unter­stüt­zung, um ein­ver­nehm­lich eine ande­re Lösung für Ihre Gäs­te zu fin­den. Das ist bes­ser, als in einer ungu­ten Situa­ti­on zu verharren.

Nicht immer reicht für eine All­tags­un­ter­stüt­zung der Auf­ge­nom­me­nen die Zeit. Dann schau­en Sie gern, wel­che Hilfs­an­ge­bo­te etwa von Ver­ei­nen und Initia­ti­ven es in der Nähe gibt.

Suchen Sie sich auch selbst Hil­fe, wenn Sie als Gastgeber:in Unter­stüt­zung brau­chen: Etwa, weil sie Ver­hal­tens­wei­sen Ihrer Gäs­te nicht nach­voll­zie­hen kön­nen oder sie sich über­las­tet füh­len. Wen­den Sie sich dazu vor Ort an Frei­wil­li­gen­diens­te oder Wohl­fahrts­ver­bän­de. Wenn Sie über Ihre mög­li­chen eige­nen Belas­tun­gen spre­chen möch­ten, kön­nen Sie auch die Tele­fon­seel­sor­ge unter 0800 – 111 0 111 anru­fen. Oder nut­zen Sie fol­gen­de Chats: https://www.telefonseelsorge.de/ oder https://krisenchat.de/. Die Cari­tas hat Hin­wei­se für Enga­gier­te im Flücht­lings­be­reich zusammengestellt.

Auch hier hilft zunächst eine Unter­stüt­zung in all­täg­li­chen, prak­ti­schen Din­gen. Sie soll­ten die Men­schen nicht mit gut gemein­ten Fra­gen zu ihren mög­li­chen Trau­ma­ta bedrän­gen, aber offen sein für deren Fra­gen und Erzäh­lun­gen. Genaue­res dazu hat Refu­gio Mün­chen in den  FAQ für Hel­fen­de zusam­men­ge­stellt. Sehr aus­führ­lich ist der Leit­fa­den der Bun­des­wei­ten Arbeits­ge­mein­schaft der psy­cho­so­zia­len Zen­tren »Trau­ma­sen­si­bler und empowern­der Umgang mit Geflüch­te­ten«.

Die Bun­des­re­gie­rung ver­weist auf wei­te­re Hilfs­an­ge­bo­te: Bei ipso-care kön­nen sich Geflüch­te­te online, anonym und kos­ten­los hel­fen las­sen. Die Mitarbeiter*innen dort spre­chen unter ande­rem auch Ukrai­nisch und Rus­sisch. Auf medflex.de fin­det sich ein Ange­bot für eine kos­ten­lo­se Tele­fon­be­ra­tung mit Ärzt*innen und Psycholog*innen auf Ukrai­nisch. Die Dia­ko­nie Ber­lin bie­tet für Ukrainer*innen in Deutsch­land eine rus­sisch­spra­chi­ge Tele­fon­seel­sor­ge an.

Vie­le gro­ße Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten geben auf ihre Web­sites bekannt, dass sie Geflüch­te­te, die im eige­nen Haus­halt auf­ge­nom­men wer­den, auto­ma­tisch und kos­ten­frei über die bestehen­den pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen mit­ver­si­chern, glei­ches gilt für die Haus­rat­ver­si­che­rung. Das ist grund­sätz­lich eine gute Sache. Es bedeu­tet aber auch, dass Schä­den, die die Geflüch­te­ten mög­li­cher­wei­se an Ihrem Eigen­tum in dem nun­mehr gemein­sa­men Haus­halt ver­ur­sa­chen, in die­sem Sin­ne als »Eigen­schä­den« gel­ten und nicht von der Ver­si­che­rung über­nom­men werden.

Eini­ge Kom­mu­nen sol­len laut Wis­sen­schaft­li­chem Dienst des Bun­des­tags vor eini­gen Jah­ren auf frei­wil­li­ger Basis eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung für die in ihrem Zustän­dig­keits­be­reich leben­den Asyl­be­wer­ber und Flücht­lin­ge abge­schlos­sen haben – erkun­di­gen Sie sich bei Ihrer Kom­mu­ne. Als Vermieter*in einer Woh­nung kön­nen Sie in ihrem Inter­es­se auch den Abschluss einer Ver­si­che­rung als Vor­aus­set­zung in den Miet­ver­trag aufnehmen.

Für Ihre Rol­le als private*r Gastgeber*in oder Vermieter*in hilft aus unse­rer Sicht ein kla­rer, rea­lis­ti­scher Blick auf das, was man als Wohnungsinhaber*in anbie­ten will und kann.

Bit­te machen Sie sich ihre eige­nen Erwar­tun­gen klar und ver­su­chen Sie, Ihre  psy­chi­schen und zeit­li­chen Res­sour­cen ein­zu­schät­zen. In man­chen Situa­tio­nen ist es viel­leicht bes­ser, wenn Sie kei­ne Gäs­te auf­neh­men. Neh­men Sie als Gast­ge­ber Rück­sicht dar­auf, dass die Geflüch­te­ten gege­be­nen­falls ande­re Bedürf­nis­se haben als Sie. Vie­le Geflüch­te­te spre­chen kaum Eng­lisch oder Deutsch – kom­men Sie gemein­sam mit die­sen Hin­der­nis­sen zurecht? Kön­nen Sie sich im Freun­des- oder Bekann­ten­kreis Unter­stüt­zung holen, wenn Ihnen die Zeit für Unter­stüt­zung fehlt? In den ukrai­ni­schen Fami­li­en feh­len die Män­ner und Väter, die nicht aus­rei­sen durf­ten. Zahl­lo­se Flücht­lin­ge haben eige­nen Besitz und Häu­ser zurück­ge­las­sen. Der Krieg, die Angst um die Zurück­ge­blie­be­nen und Ver­lus­te sind schwer belas­tend und gege­be­nen­falls trau­ma­ti­sie­rend. Die Hoff­nung auf die bal­di­ge Rück­kehr in die Ukrai­ne ist groß. Nicht jede:r sucht gleich ein »neu­es Heim« – und erst Recht kei­ne neu­en Ehe­part­ner oder Fami­lie. Die Grup­pe der Geflüch­te­ten ist so viel­fäl­tig wie der Durch­schnitt unse­rer Gesell­schaft: Wäh­rend eini­ge Men­schen die Gemein­schaft einer WG genie­ßen, brau­chen ande­re einen Rück­zugs­ort und psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung– oder die Gemein­schaft ande­rer Men­schen ihrer Com­mu­ni­ty. Man­che geflüch­te­te Frau­en sind durch den Krieg oder dra­ma­ti­sche Erleb­nis­se auf dem Flucht­weg zuwei­len so sehr belas­tet, dass ihnen das Zusam­men­woh­nen bei gemein­schaft­li­cher Nut­zung von Küche, Bad etc. mit Frem­den (Män­nern) nicht zumut­bar erscheint.

Wenn Ihnen die mög­li­chen Gren­zen aller Betei­lig­ten bewusst sind, ist Ihre Woh­nung für Kriegs­flücht­lin­ge ein sehr wert­vol­les Ange­bot, mit dem Sie Men­schen in Not unbü­ro­kra­tisch und wirk­sam zur Sei­te ste­hen. Dafür gebührt Ihnen Respekt!

Der noch vor Tagen unvor­stell­ba­re Krieg in Euro­pa hat vie­le Men­schen berührt. Bit­te machen Sie sich klar, dass auch ande­re Men­schen, die in Deutsch­land  leben,  vor fürch­ter­li­chen Ereig­nis­sen geflo­hen sind. Auch sie sind – heu­te und hier – auf unse­re Huma­ni­tät, Soli­da­ri­tät und offe­ne Türen drin­gend ange­wie­sen. Zwei Beispiele:

  • Die Bun­des­re­gie­rung nimmt gefähr­de­te Afghan:innen auf und ret­tet die Fami­li­en so vor der kata­stro­pha­len Lage im Land, den Tali­ban, sogar dem gras­sie­ren­den Hun­ger. Doch die Auf­nah­me in den Bun­des­län­dern stock­te zuletzt man­cher­orts, weil die ört­li­chen Behör­den nicht so schnell frei­en Wohn­raum für die Fami­li­en fanden.
  • Etli­che Flücht­lin­ge aus Syri­en, Irak oder anders­wo haben ab 2015/16 in Deutsch­land Schutz erhal­ten, inzwi­schen Arbeit gefun­den und kön­nen sich selbst ver­sor­gen. Trotz­dem leben vie­le von ihnen als so genann­te »Fehl­be­leg­er« unter unwür­di­gen Zustän­den zusam­men­ge­pfercht auf weni­gen Qua­drat­me­tern, in Mehr­bett­zim­mern trost­lo­ser Sam­mel­la­ger. Sie sind viel­fach auf­grund ihrer Her­kunft, Haut­far­be oder Spra­che mit Vor­be­hal­ten poten­zi­el­ler Vermieter:innen kon­fron­tiert und haben auf dem frei­en Woh­nungs­markt oft­mals kaum eine Chance.

Etli­che Geflüch­te­te mit und – je nach ört­li­cher Pra­xis – auch (noch) ohne Auf­ent­halts­er­laub­nis dür­fen eine Woh­nung anmie­ten. Wenn Sie sich vor­stel­len kön­nen, mit einem Woh­nungs­an­ge­bot auf ande­re Geflüch­te­te in ihrem Ort zuzu­ge­hen, kön­nen Sie sich eben­falls an die zustän­di­ge Behör­de vor Ort wen­den – oder den pri­va­ten Kon­takt über loka­le Begeg­nungs­stät­ten suchen. Sie könn­ten auch, sofern erlaubt, der ört­li­chen Sam­mel­un­ter­kunft einen Besuch abstat­ten, dabei ist aber Sen­si­bi­li­tät gefragt: Denn Sie betre­ten dort pri­va­ten Lebensraum.

Die auf­ent­halts­recht­li­chen Rege­lun­gen, denen die­se Men­schen unter­lie­gen, sind aller­dings zum Teil ande­re als hier für Ukrai­ne-Flücht­lin­ge beschrie­ben. Vie­le Geflüch­te­te sehen der­zeit mit Stau­nen und Irri­ta­ti­on, dass den aus der Ukrai­ne geflo­he­nen Men­schen die Türen in unse­re Gesell­schaft – zu Recht – weit geöff­net wer­den, wäh­rend ihre eige­nen Bemü­hun­gen, hier anzu­kom­men und ihre Erleb­nis­se zu ver­ar­bei­ten, vie­ler­lei Restrik­tio­nen und Beschwer­nis­sen unter­lie­gen. Auch die­se Men­schen haben Anspruch auf unse­re Soli­da­ri­tät und unse­ren Beistand.

Die­se Infor­ma­tio­nen spie­geln unse­ren Wis­sen­stand am 21.04.2022 wider. Für Erfah­run­gen mit den oben geschil­der­ten Rege­lun­gen oder Kor­rek­tu­ren sind wir dank­bar – im Ein­zel­fall kön­nen wir lei­der i.d.R. nicht zur Unter­brin­gungs­fra­gen bera­ten! Brau­chen Sie in auf­ent­halts­recht­li­chen Fra­gen Bera­tung, kön­nen sie sich an unse­re Bera­tung wen­den.