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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich mit der Frage von Familiennachzug und Volljährigkeit. Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Ein syrischer Vater, der in Deutschland als Flüchtling anerkannt wurde, möchte seine Tochter aus dem Kriegsgebiet zu sich holen. Doch im Laufe des Verfahrens ist diese volljährig geworden. Besteht dennoch ein Anspruch auf Familiennachzug?

Das war am 16. Dezem­ber The­ma am Euro­päi­schen Gerichts­hof in Luxem­burg: Gene­ral­an­walt Coll­ins hat sei­ne Schluss­an­trä­ge vor­ge­legt. Sie sind eine gute Nach­richt für vie­le zer­ris­se­ne Familien.

Geflüch­te­te, die in Deutsch­land Schutz zuge­spro­chen bekom­men, kämp­fen oft jah­re­lang dar­um, ihre engs­ten Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen nach­ho­len zu dür­fen. Mal war­tet ein Mann auf sei­ne Ehe­frau, mal eine Mut­ter auf ihre Kin­der – etwa aus Syri­en, Eri­trea oder Afgha­ni­stan. Der Fami­li­en­nach­zug steht ihnen recht­lich zu, zieht sich aber in der Pra­xis häu­fig vie­le Jah­re hin. Beson­ders bri­sant ist das im Fal­le von Min­der­jäh­ri­gen. Erlischt das Recht auf Fami­li­en­nach­zug, wenn sie voll­jäh­rig wer­den? Und wel­cher Zeit­punkt ist dafür entscheidend?

Mit die­sen Fra­gen hat sich Mit­te Dezem­ber der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) in Luxem­burg beschäf­tigt (Rechts­sa­che C‑279/20). Die Schluss­an­trä­ge von Gene­ral­an­walt Coll­ins, die den Luxem­bur­ger Richter*innen für ihr noch aus­ste­hen­des Urteil als eine Art Gut­ach­ten die­nen, geben Grund zur Hoff­nung für geflüch­te­te Fami­li­en, die auf den Nach­zug ihrer Ange­hö­ri­gen war­ten. Dar­in wird deutlich:

Bei der Fra­ge nach Fami­li­en­nach­zug und Voll­jäh­rig­keit ist der Zeit­punkt maß­geb­lich, zu dem von der Per­son, die in die EU gekom­men ist, der Antrag auf Flücht­lings­schutz gestellt wird.

Sind nach­zie­hen­de Fami­li­en­mit­glie­der zu die­sem Zeit­punkt min­der­jäh­rig, haben sie einen Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug – auch dann, wenn sie in dem Moment, in dem sie ihren Antrag auf Fami­li­en­nach­zug stel­len (kön­nen), voll­jäh­rig sind.

Bundesverwaltungsgericht hat den Fall einer jungen Syrerin zu entscheiden

Der Fall, zu dem Coll­ins am 16. Dezem­ber sei­ne Schluss­an­trä­ge ver­öf­fent­lich­te, kommt aus Deutsch­land: Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat­te sich mit der Bit­te um Klä­rung an den EuGH gewandt. Geklagt hat eine jun­ge Syre­rin, die zu ihrem Vater zie­hen möch­te, dem in Deutsch­land die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­kannt wur­de. Ihren Antrag stell­te sie aber erst, als sie bereits voll­jäh­rig war. Sie leb­te zu die­sem Zeit­punkt seit meh­re­ren Jah­ren in der Tür­kei; die Mut­ter ist ver­stor­ben. Zu dem Zeit­punkt, zu dem ihr Vater in Deutsch­land Flücht­lings­schutz bean­tragt hat­te, war sie hin­ge­gen noch min­der­jäh­rig. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt möch­te ins­be­son­de­re wis­sen, ob es nach der Richt­li­nie beim Kin­der­nach­zug zu Flücht­lin­gen für die Min­der­jäh­rig­keit des nach­zugs­wil­li­gen Kin­des auf den Zeit­punkt der Asyl­an­trag­stel­lung des Flücht­lings (hier also des Vaters) ankommt. Zudem will das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt vom EuGH wis­sen, wel­che Anfor­de­run­gen an das Bestehen von tat­säch­li­chen fami­liä­ren Bin­dun­gen zwi­schen dem inzwi­schen voll­jäh­rig gewor­de­nen Kind und dem Flücht­ling zu stel­len sind.

Gene­ral­an­walt Coll­ins zufol­ge wäre es rechts­wid­rig, »für die Beur­tei­lung ihrer Min­der­jäh­rig­keit auf den Zeit­punkt abzu­stel­len, zu dem ihrem Vater die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­kannt wur­de, und nicht auf den Zeit­punkt, zu dem die Flücht­lings­ei­gen­schaft ent­stand. Wäre es anders, könn­te das Recht auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung von zufäl­li­gen und nicht vor­her­seh­ba­ren Umstän­den abhän­gig gemacht wer­den, die in vol­lem Umfang den zustän­di­gen natio­na­len Behör­den und Gerich­ten des betref­fen­den Mit­glied­staats zuzu­rech­nen wären und zu gro­ßen Unter­schie­den bei der Bear­bei­tung von Anträ­gen auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung zwi­schen den Mit­glied­staa­ten und inner­halb ein und des­sel­ben Mit­glied­staats füh­ren.« (RN 55)  Ein sol­cher Ansatz lie­fe der EU-Grund­rech­te­char­ta zuwi­der. Das bedeutet:

Der Gene­ral­an­walt erteilt einer will­kür­li­chen Pra­xis eine kla­re Absa­ge, die es Behör­den und Gerich­ten erlau­ben wür­de, auf dem Rücken Schutz­su­chen­der die Ver­fah­ren absicht­lich in die Län­ge zu zie­hen, sodass das Recht auf Fami­li­en­nach­zug in der Pra­xis für vie­le Men­schen uner­reich­bar wäre.

Aller­dings gibt es durch­aus Vor­aus­set­zun­gen für den Nach­zug. Die wich­tigs­te ist, dass der Antrag auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung nicht spä­ter als drei Mona­te nach der Aner­ken­nung des Zusam­men­füh­ren­den als Flücht­ling gestellt wird. Im kon­kre­ten Fall bekam der syri­sche Vater im Juli 2017 vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge Flücht­lings­schutz  zuer­kannt, und sei­ne Toch­ter stell­te am 10. August 2017 am deut­schen Gene­ral­kon­su­lat in Istan­bul einen Antrag auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung – also klar inner­halb der Drei­mo­nats­frist. Die Bun­des­re­gie­rung hät­te dem Antrag der Toch­ter auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung nach Ein­schät­zung von Coll­ins statt­ge­ben müssen.

Zusammenleben unter einem Dach nicht nötig

Zu der Fra­ge des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, wel­che Art der fami­liä­ren Bin­dun­gen für den Fami­li­en­nach­zug erfor­der­lich sein müs­sen, stellt Coll­ins klar, »dass es unan­ge­mes­sen und über­zo­gen wäre, wenn die betrof­fe­nen Per­so­nen in einem gemein­sa­men Haus­halt oder unter dem­sel­ben Dach zusam­men­le­ben müss­ten, um Anspruch auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung zu haben«. (Rn. 63) Die zugrun­de lie­gen­de Richt­li­nie 2003/86 schrei­be »kei­ner­lei Modell oder Norm dafür vor, wie das Fami­li­en­le­ben gestal­tet sein soll­te«. Des­halb schluss­fol­gert Coll­ins, »es sei für jun­ge Erwach­se­ne völ­lig nor­mal, von ihren Eltern und sons­ti­gen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen getrennt zu woh­nen« (Rn. 64). Gele­gent­li­che Besu­che und regel­mä­ßi­ge Kon­tak­te sei­en aus­rei­chend, um ihnen die (Wie­der-) her­stel­lung oder (Wie­der-) auf­nah­me ihrer fami­liä­ren Bin­dun­gen zu ermöglichen.

Gene­ral­an­walt Coll­ins hat mit sei­nen Schluss­an­trä­gen die Rech­te von Flücht­lings­fa­mi­li­en gestärkt. Ob die Luxem­bur­ger Richter*innen der Argu­men­ta­ti­on des Gene­ral­an­walts fol­gen, wie es häu­fig der Fall ist, bleibt abzu­war­ten – wann genau das Urteil in der Rechts­sa­che ver­kün­det wird, steht noch nicht fest.

Umgekehrter Fall: Flüchtling in Deutschland wird volljährig – was dann?

Doch wie ver­hält es sich im umge­kehr­ten Fall, wenn der­je­ni­ge, dem die Flücht­lings­ei­gen­schaft in Deutsch­land zuer­kannt wur­de, im Lau­fe des lan­gen Ver­fah­rens zum Fami­li­en­nach­zug  voll­jäh­rig wird? Dür­fen die Eltern dann noch kommen?

PRO ASYL unter­stützt bei­spiels­wei­se einen jun­gen Afgha­nen, der auf der Flucht von sei­ner Fami­lie getrennt wur­de und schließ­lich allei­ne in Deutsch­land ankam. Omid war damals zwölf Jah­re alt und erhielt hier Schutz als Flücht­ling – doch auf sei­ne Fami­lie  war­tet er noch immer. Sein Vater wur­de von den Tali­ban ent­führt, von ihm fehlt jede Spur; die Mut­ter ist mit den drei jün­ge­ren Kin­dern in den Iran geflüch­tet, fürch­tet aber eine Abschie­bung nach Afgha­ni­stan, was für sie als Ange­hö­ri­ge einer Min­der­heit lebens­ge­fähr­lich ist. Die deut­schen Behör­den haben den Fami­li­en­nach­zug extrem in die Län­ge gezo­gen – die­ses Jahr ist Omid voll­jäh­rig gewor­den. Erlischt damit das Recht auf Familiennachzug?

Auch die­se Fra­ge hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt dem EuGH mit der Bit­te um Beant­wor­tung vor­ge­legt. Hier­zu wird es geson­der­te Schluss­an­trä­ge geben. Womög­lich befasst sich ein ande­rer Gene­ral­an­walt damit, der zu ande­ren Schluss­fol­ge­run­gen als Coll­ins kom­men könn­te. Doch es darf ver­mu­tet wer­den, dass die Schluss­an­trä­ge zu die­ser umge­kehr­ten Fall­kon­stel­la­ti­on ähn­lich aus­fal­len könn­ten wie jene, die Mit­te Dezem­ber ver­kün­det wur­den – also zuguns­ten der Geflüch­te­ten. Das liegt aus zwei Grün­den nahe:

Ers­tens: Bereits vor eini­gen Jah­ren hat­te ein nie­der­län­di­sches Gericht dem EuGH die­se Fra­ge in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren vor­ge­legt. Im kon­kre­ten Fall ging es um eine Eri­treerin, die kurz vor ihrem 18. Geburts­tag in die Nie­der­lan­de ein­reis­te, dort einen Asyl­an­trag stell­te, der posi­tiv beschie­den wur­de, und dann – nach Errei­chen der Voll­jäh­rig­keit – ihre Eltern und drei jün­ge­re Brü­der nach­ho­len woll­te. Hier erklär­te der EuGH das Alter zum Zeit­punkt der Ein­rei­se als maß­geb­lich. Richt­li­nie 2003/86/EG sei dahin­ge­hend aus­zu­le­gen, »dass ein Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger oder Staa­ten­lo­ser, der zum Zeit­punkt sei­ner Ein­rei­se in das Hoheits­ge­biet eines Mit­glied­staats und der Stel­lung sei­nes Asyl­an­trags in die­sem Staat unter 18 Jah­re alt war, aber wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens voll­jäh­rig wird und dem spä­ter die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­kannt wird, als »Min­der­jäh­ri­ger« im Sin­ne die­ser Bestim­mung anzu­se­hen ist«, lau­te­te das Urteil der Richter*innen von April 2018. Die deut­sche Regie­rung igno­rier­te die­ses Urteil bis­lang und behaup­te­te, die Rechts­la­ge in den Nie­der­lan­den sei mit der in Deutsch­land nicht zu vergleichen.

Hin­ter­grund ist, dass das deut­sche Recht den nach­zie­hen­den Eltern ein Auf­ent­halts­recht nur bis zum Errei­chen der Voll­jäh­rig­keit des stamm­be­rech­tig­ten Kin­des zugesteht.

Zwei­tens: Gene­ral­an­walt Coll­ins betont in sei­nen Schluss­an­trä­gen vom 16. Dezem­ber, aus der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Gerichts­hofs gehe her­vor, »dass der Gerichts­hof in kon­sis­ten­ter Wei­se sicher­ge­stellt hat, dass das Recht auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung, wenn es um min­der­jäh­ri­ge Kin­der geht, nicht durch den Zeit­auf­wand für Ent­schei­dun­gen über Anträ­ge auf inter­na­tio­na­len Schutz oder Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung aus­ge­höhlt wer­den kann.« (Rn. 42) Er führt wei­ter aus, dass sowohl die Zie­le der Richt­li­nie zur Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung ver­letzt wür­den als auch die Rechts­si­cher­heit unter­gra­ben wür­de, wenn die Beur­tei­lung der Min­der­jäh­rig­keit und des Rechts auf Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung davon abhän­gig gemacht wür­de, zu wel­chem Zeit­punkt die zustän­di­ge natio­na­le Behör­de dem Zusam­men­füh­ren­den die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­kennt.  (Rn. 45, 46, 47)

Das lässt dar­auf schlie­ßen, dass es im Lich­te der euro­päi­schen Gesetz­ge­bung kei­nen Unter­schied macht, ob das nach­zie­hen­de Fami­li­en­mit­glied im Lau­fe des Ver­fah­rens voll­jäh­rig gewor­den ist – wie die Syre­rin, um die es in den Schluss­an­trä­gen vom 16. Dezem­ber ging – oder ob ein Jugend­li­cher, dem in Deutsch­land Flücht­lings­schutz zuer­kannt wur­de, voll­jäh­rig wird, wäh­rend er auf sei­ne Eltern war­tet – so wie Omid: Ob sie bezie­hungs­wei­se ihre Ange­hö­ri­gen ein Recht auf Fami­li­en­nach­zug haben, hängt davon ab, wie alt sie waren, als der Antrag auf Flücht­lings­schutz gestellt wur­de.  Das sug­ge­rie­ren zumin­dest die Schluss­an­trä­ge von Gene­ral­an­walt Coll­ins und die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung aus Luxem­burg. Ob auch die Urtei­le ent­spre­chend aus­fal­len wer­den, bleibt abzuwarten.

(er)