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Erkundungsreisen nach Syrien: Aktuelle Regelung völker- und europarechtswidrig
Jegliche Reisen in den Verfolgerstaat können aktuell zum Verlust des Schutzstatus führen. So sieht es eine gesetzliche Vermutung vor. Das ist europarechtswidrig, wenn die Person Asyl oder Flüchtlingsschutz bekommen hat. Das Gesetz muss geändert werden, damit die Betroffenen Rechtssicherheit haben. Erkundungsreisen sollten generell erlaubt werden.
Unmittelbar nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien im Dezember 2024 entbrannte eine Diskussion darüber, ob man Syrer*innen ermöglichen sollte, nach Syrien zu reisen, um sich dort ein Bild von der Lage machen zu können. Die einen wollten Geflüchteten ermöglichen, Verwandte zu suchen und nach Wohnungen und Häusern zu schauen. Andere witterten sofort Missbrauch und Kontrollverlust.
Die damalige Innenministerin der Ampel-Regierung, Nancy Faeser, schlug vor, Geflüchteten aus Syrien eine einmalige Reise in ihr Herkunftsland zu ermöglichen, mit der sie ihren Schutzstatus nicht gefährden würden. Über ihren Ministeriumssprecher ließ sie verlauten: »Es ermöglicht erst dann eine freiwillige Rückkehr nach Syrien, wenn sich Menschen auch ein Bild machen können, ob Häuser noch stehen, ob Familienangehörige zum Teil noch leben, zu denen vielleicht lange kein Kontakt mehr bestand, und ob sie in ihrer Heimat wirklich sicher sind.«
Auch die damalige Außenministerin Annalena Baerbock machte sich für solche Erkundungsreisen stark: Nach dem Sturz von Machthaber Baschar al-Assad müsse Flüchtlingen die Gelegenheit gegeben werden, vor Ort zu erkunden, ob sich für sie eine dauerhafte Rückkehrmöglichkeit eröffne.
Erwartungsgemäß widersprachen unter anderem Unionspolitiker diesem Standpunkt. Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) zum Beispiel sprach von einem abenteuerlichen Vorschlag und sagte: »Die Entscheidung, ob die veränderten Verhältnisse in Syrien zu einem Widerruf des Schutzstatus führen, muss bei den deutschen Behörden verbleiben. Bundesinnen- und Bundesaußenministerin vermitteln aber den Eindruck, als könnten dann Syrerinnen und Syrer selbst entscheiden, ob es ihnen daheim noch gefällt oder nicht. Da wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.«
Herrmann sah zudem die Gefahr eines unkontrollierbaren Reiseverkehrs zwischen Syrien und Deutschland. Auch sei nicht geklärt, ob während dieser Reisen Sozialleistungen gezahlt würden, es könne der Eindruck entstehen, dass der Staat solche Reisen auch noch bezahle. Hermann sprach sich gegen »Urlaubsreisen unter dem Deckmantel der Erkundungsreisen« aus.
Mit dem Aus der Ampel-Regierung und dem Amtsantritt von Friedrich Merz mit Schwarz-Rot setzte sich, wenig überraschend, der restriktive Ansatz durch. Im Oktober 2025 erklärte das Bundesinnenministerium: »Das Bundesministerium des Innern hat sich nach eingehender Prüfung dagegen entschieden, kurzzeitige Heimreisen für Syrerinnen und Syrer ohne Auswirkungen auf den Schutzstatus zu ermöglichen.« Syrerinnen und Syrer, die freiwillig dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren wollten, könnten die Angebote von Beratungsstellen nutzen, um sich zu informieren, statt selbst zu Erkundungsreisen nach Syrien zu unternehmen.
Die Konsequenz: Sobald es von Heimreisen von syrischen Flüchtlingen erfährt, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ob es den Schutzstatus widerruft. Nach Auskunft des BAMF gegenüber PRO ASYL hat es im Jahr 2025 rund 2.600 Widerrufsverfahren gegen syrische Geflüchtete eingeleitet.
Asylberechtigte und Inhaber*innen internationalen Schutzes sind nach § 47b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet, ihrer Ausländerbehörde mitzuteilen, dass sie in ihren Herkunftsstaat reisen wollen und warum. Nach derselben Vorschrift sind die Ausländerbehörden angehalten, dies dem BAMF mitzuteilen, damit das Amt einen möglichen Widerruf des Schutzstatus prüfen kann. Teilen die Betroffenen der Ausländerbehörde ihre Reisepläne nicht mit, droht ihnen ein Bußgeldverfahren (§ 98 Abs. 2 Nr. 2b AufenthG). So sind sie also gezwungen, die Überprüfung ihrer Rechtsstellung selbst auszulösen, wenn sie in ihr Herkunftsland reisen wollen.
Voraussetzung der »Niederlassung« im Verfolgerstaat
Doch wie stellt sich eigentlich die Gesetzeslage dar? Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) wird die Asylberechtigung beziehungsweise der Flüchtlingsstatus entzogen (widerrufen), wenn sich die betreffende Person freiwillig wieder unter den Schutz des Staates stellt, vor dessen Verfolgung sie geflohen ist. Eine Reise in den Herkunftsstaat könnte theoretisch als ein solches Unter-den-Schutz-Stellen gewertet werden.
Doch für Reisen in den Verfolgerstaat gibt es für die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft mit § 73 Abs. 1 Nr. 4 AsylG eine Spezialregelung. Demnach muss sich die Person nicht nur in den Staat begeben, sondern sich dort auch »niedergelassen« haben. Eine solche Niederlassung muss nach herrschender Meinung in der juristischen Literatur dauerhaft und von dem Willen getragen sein, einen (neuen oder weiteren) Lebensmittelpunkt aufzubauen. Sie liegt also auch vor, wenn ein Flüchtling unter Beibehaltung seines Wohnsitzes in Deutschland im Verfolgerstaat einen Zweitwohnsitz nimmt (vgl. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, § 73 AsylG, Rn. 34 ff.).
Damit sind also Reisen in den Herkunftsstaat, die lediglich der Erkundung der dortigen Verhältnisse dienen, ersichtlich nicht von § 73 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfasst. Denn diese Erkundungsreisen sind kurze Aufenthalte, in denen es zum Beispiel darum geht, vermisste Familienangehörige zu finden oder zu sehen, ob das eigene Haus, das man vor der Flucht zurückgelassen hat, noch steht beziehungsweise bewohnbar ist.
Neue gesetzliche Vermutungsregel hebelt das Erfordernis der »Niederlassung« aus
Nun hat aber noch die Ampel-Regierung im Oktober 2024 mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems einen Absatz 7 in den oben genannten § 73 AsylG eingefügt. Demnach »wird vermutet«, dass bei Reisen in den Herkunftsstaat »die Voraussetzungen für die Asylberechtigung, die Zuerkennung des internationalen Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr vorliegen«. Diese Vermutung gilt laut Gesetz nicht, wenn die Reise »sittlich zwingend geboten« ist. Die sittliche Gebotenheit liegt laut Gesetzesbegründung zum Beispiel bei schweren Krankheiten und Todesfällen von Familienangehörigen vor.
Die Anwendung dieser sogenannten Vermutungsregel hat in der Tat zur Folge, dass das Tatbestandsmerkmal der Niederlassung bei Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz nahezu jegliche Relevanz verliert. Denn diese Vermutung, dass die Voraussetzungen für den betreffenden Schutzstatus nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 7 AsylG), greift im Falle der Reise in den Herkunftsstaat gänzlich losgelöst von dieser Voraussetzung der Niederlassung. Dies gilt selbst dann, wenn das Tatbestandsmerkmal ersichtlich nicht erfüllt ist.
Beispiel: So ist zum Beispiel folgendes Szenario vorstellbar: Ein syrischer Flüchtling, der in Deutschland einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, reist im Februar 2025 für zwei Wochen nach Aleppo, um seinen vermissten Bruder zu suchen. Er hofft, dass er sich unter den aus der Haft befreiten politischen Gefangenen des Assad-Regimes befindet. Hierfür nimmt er zwei Wochen Urlaub, bucht gleichzeitig Hin- und Rückflug und lässt seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Düsseldorf zurück. Bei seiner Rückkehr wird er am Düsseldorfer Flughafen von der Bundespolizei kontrolliert, die dem BAMF den Syrienaufenthalt mitteilt. Das BAMF leitet hierauf ein Widerrufsverfahren ein. Das BAMF weist den syrischen Flüchtling in einem Stellungnahmeschreiben darauf hin, dass gesetzlich vermutet wird, dass die Voraussetzungen für seinen Flüchtlingsschutz entfallen sind – und diese Vermutung nur entkräftet werden kann, wenn er glaubhaft machen könne, dass seine Reise sittlich geboten gewesen sei. Er legt dar, dass er zur Suche seines vermissten Bruders nach Aleppo gereist ist, und das Widerrufsverfahren wird eingestellt.
Es könnte aber auch sein: Er reist nicht wegen eines Bruders nach Aleppo, sondern ausschließlich, um nachzuschauen, ob das zurückgelassene Elternhaus noch steht. Hier gibt es keine sittliche Pflicht im Sinne des Gesetzes. Selbst, wenn er sämtliche Nachweise dafür erbringt, dass keine Niederlassung vorliegt, (Urlaubstage genommen, Buchung Hin- und Rückreise, Zurücklassen der Familie in Deutschland), kann es ihm nicht gelingen, die gesetzliche Vermutung zu erschüttern.
Vermutungsregel verstößt gegen Völker- und Europarecht
Doch: Diese Vermutungsregel ist – soweit sie die Asylberechtigung und den Flüchtlingsschutz betrifft – völker- und europarechtswidrig, weil sie weder der Genfer Flüchtlingskonvention noch der Qualifikationsrichtline (Normen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus) entspricht. Darin sind sich Kritiker*innen einig (siehe Stellungnahmen zum sogenannten Sicherheitspaket). Da das Europarecht Vorrang hat, darf also diese Vermutungsregel für diesen Personenkreis gar nicht angewendet werden, so dass sie nur bei subsidiär Schutzberechtigten und bei Abschiebungsverboten greift. Dennoch hat der deutsche Gesetzgeber sie in das Asylgesetz aufgenommen.
Der Widerrufsgrund des § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG hingegen – einschließlich des Tatbestandsmerkmals der Niederlassung – entspricht sowohl Art. 1 C Nr. 4 der Genfer Flüchtlingskonvention als auch Art. 11 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie. Auch in der neuen Qualifikationsverordnung, die ab dem 12.06.2026 angewendet wird, steht das Tatbestandsmerkmal der Niederlassung in Artikel 11. Trotzdem hat die Bundesregierung mit dem GEAS-Anpassungsgesetz keine Korrektur des Asylgesetzes vorgenommen, sondern die Regelung in § 73b AsylG übernommen gelassen.
Deutschland muss Erkundungsreisen für Syrer*innen mit Asyl und Flüchtlingsschutz ermöglichen
Daraus folgt: Reisen in den Verfolgerstaat dürften für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nicht per se zum Widerruf des Schutzstatus führen, solange dort keine »Niederlassung« erfolgt. Hierunter fallen zum Beispiel Erkundungsreisen, die beispielsweise der Suche nach Verwandten oder der Sondierung der Situation im Herkunftsstaat für eine eventuelle spätere dauerhafte Rückkehr dienen.
Deshalb muss, so die Forderung von PRO ASYL, die deutsche Regierung die im Oktober 2024 eingeführte Vermutungsregel aus dem Gesetz streichen. Dies sollte für alle Schutzformen passieren. Zusätzlich wäre wünschenswert, dass sich die Bundesregierung in einem Erlass ausdrücklich zur Zulässigkeit von Erkundungsreisen bekennt. Für diese sollten dann keine allzu kleinen Zeitfenster gewählt werden (in der Diskussion wurden Aufenthalte von zwei bis vier Wochen ins Spiel gebracht), um Betroffene nicht unnötig einzuengen. Das Verwaltungsgericht Würzburg ist beispielsweise im Jahr 2021 im Falle von wiederholten Reisen in das Herkunftsland, von denen die längste 90 Tage dauerte, nicht von einem dortigen »Niederlassen« ausgegangen. 90 Tage erscheinen auch aus Sicht von PRO ASYL realistisch, um die Lage im Herkunftsland ernsthaft zu sondieren und zum Beispiel Verwandte zu suchen.
Aktuell ist aber wichtig zu beachten: Die Vermutungsregel gilt für subsidiär Schutzberechtigte und Menschen mit Abschiebungsverbot. Personen mit einem solchen Status ist also von Erkundungsreisen dringend abzuraten.
Für Betroffene mit Asylberechtigung und Flüchtlingsschutz stellt sich bis zu einer Gesetzesänderung das Problem, dass sie bei entsprechenden Reisen ebenfalls von Widerrufsverfahren betroffen sein könnten. Sie sollten sich in diesem Fall noch vor Antritt einer Erkundungsreise dringend rechtlich beraten lassen und Klagen erwägen, falls es bereits zu einem Widerruf gekommen ist. Hierbei sollte auch die Europarechtswidrigkeit der Regelung angebracht werden.
(pva)