Image
Foto: Foreign and Commonwealth Office/Basma

Jegliche Reisen in den Verfolgerstaat können aktuell zum Verlust des Schutzstatus führen. So sieht es eine gesetzliche Vermutung vor. Das ist europarechtswidrig, wenn die Person Asyl oder Flüchtlingsschutz bekommen hat. Das Gesetz muss geändert werden, damit die Betroffenen Rechtssicherheit haben. Erkundungsreisen sollten generell erlaubt werden.

Unmit­tel­bar nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syri­en im Dezem­ber 2024 ent­brann­te eine Dis­kus­si­on dar­über, ob man Syrer*innen ermög­li­chen soll­te, nach Syri­en zu rei­sen, um sich dort ein Bild von der Lage machen zu kön­nen. Die einen woll­ten Geflüch­te­ten ermög­li­chen, Ver­wand­te zu suchen und nach Woh­nun­gen und Häu­sern zu schau­en. Ande­re wit­ter­ten sofort Miss­brauch und Kontrollverlust.

Die  dama­li­ge Innen­mi­nis­te­rin der Ampel-Regie­rung, Nan­cy Fae­ser, schlug vor, Geflüch­te­ten aus Syri­en eine ein­ma­li­ge Rei­se in ihr Her­kunfts­land zu ermög­li­chen, mit der sie ihren Schutz­sta­tus nicht gefähr­den wür­den. Über ihren Minis­te­ri­ums­spre­cher ließ sie ver­lau­ten: »Es ermög­licht erst dann eine frei­wil­li­ge Rück­kehr nach Syri­en, wenn sich Men­schen auch ein Bild machen kön­nen, ob Häu­ser noch ste­hen, ob Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge zum Teil noch leben, zu denen viel­leicht lan­ge kein Kon­takt mehr bestand, und ob sie in ihrer Hei­mat wirk­lich sicher sind.«

Auch die dama­li­ge Außen­mi­nis­te­rin Anna­le­na Baer­bock mach­te sich für sol­che Erkun­dungs­rei­sen stark: Nach dem Sturz von Macht­ha­ber Baschar al-Assad müs­se Flücht­lin­gen die Gele­gen­heit gege­ben wer­den, vor Ort zu erkun­den, ob sich für sie eine dau­er­haf­te Rück­kehr­mög­lich­keit eröffne.

Erwar­tungs­ge­mäß wider­spra­chen unter ande­rem Uni­ons­po­li­ti­ker die­sem Stand­punkt. Der baye­ri­sche Innen­mi­nis­ter Joa­chim Herr­mann (CSU) zum Bei­spiel sprach von einem aben­teu­er­li­chen Vor­schlag und sag­te: »Die Ent­schei­dung, ob die ver­än­der­ten Ver­hält­nis­se in Syri­en zu einem Wider­ruf des Schutz­sta­tus füh­ren, muss bei den deut­schen Behör­den ver­blei­ben. Bun­des­in­nen- und Bun­des­au­ßen­mi­nis­te­rin ver­mit­teln aber den Ein­druck, als könn­ten dann Syre­rin­nen und Syrer selbst ent­schei­den, ob es ihnen daheim noch gefällt oder nicht. Da wäre dem Miss­brauch Tür und Tor geöffnet.«

Herr­mann sah zudem die Gefahr eines unkon­trol­lier­ba­ren Rei­se­ver­kehrs zwi­schen Syri­en und Deutsch­land. Auch sei nicht geklärt, ob wäh­rend die­ser Rei­sen Sozi­al­leis­tun­gen gezahlt wür­den, es kön­ne der Ein­druck ent­ste­hen, dass der Staat sol­che Rei­sen auch noch bezah­le. Her­mann sprach sich gegen »Urlaubs­rei­sen unter dem Deck­man­tel der Erkun­dungs­rei­sen« aus.

Mit dem Aus der Ampel-Regie­rung und dem Amts­an­tritt von Fried­rich Merz mit Schwarz-Rot setz­te sich, wenig über­ra­schend, der restrik­ti­ve Ansatz durch. Im Okto­ber 2025 erklär­te das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um: »Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Innern hat sich nach ein­ge­hen­der Prü­fung dage­gen ent­schie­den, kurz­zei­ti­ge Heim­rei­sen für Syre­rin­nen und Syrer ohne Aus­wir­kun­gen auf den Schutz­sta­tus zu ermög­li­chen.« Syre­rin­nen und Syrer, die frei­wil­lig dau­er­haft in ihre Hei­mat zurück­keh­ren woll­ten, könn­ten die Ange­bo­te von Bera­tungs­stel­len nut­zen, um sich zu infor­mie­ren, statt selbst zu Erkun­dungs­rei­sen nach Syri­en zu unternehmen.

Die Kon­se­quenz: Sobald es von Heim­rei­sen von syri­schen Flücht­lin­gen erfährt, prüft das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF), ob es den Schutz­sta­tus wider­ruft. Nach Aus­kunft des BAMF gegen­über PRO ASYL hat es im Jahr 2025 rund 2.600 Wider­rufs­ver­fah­ren gegen syri­sche Geflüch­te­te eingeleitet.

Asyl­be­rech­tig­te und Inhaber*innen inter­na­tio­na­len Schut­zes sind nach § 47b Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) ver­pflich­tet, ihrer Aus­län­der­be­hör­de mit­zu­tei­len, dass sie in ihren Her­kunfts­staat rei­sen wol­len und war­um. Nach der­sel­ben Vor­schrift sind die Aus­län­der­be­hör­den ange­hal­ten, dies dem BAMF mit­zu­tei­len, damit das Amt einen mög­li­chen Wider­ruf des Schutz­sta­tus prü­fen kann. Tei­len die Betrof­fe­nen der Aus­län­der­be­hör­de ihre Rei­se­plä­ne nicht mit, droht ihnen ein Buß­geld­ver­fah­ren (§ 98 Abs. 2 Nr. 2b Auf­enthG). So sind sie also gezwun­gen, die Über­prü­fung ihrer Rechts­stel­lung selbst aus­zu­lö­sen, wenn sie in ihr Her­kunfts­land rei­sen wollen.

Voraussetzung der »Niederlassung« im Verfolgerstaat 

Doch wie stellt sich eigent­lich die Geset­zes­la­ge dar? Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 Asyl­ge­setz (AsylG) wird die Asyl­be­rech­ti­gung bezie­hungs­wei­se der Flücht­lings­sta­tus ent­zo­gen (wider­ru­fen), wenn sich die betref­fen­de Per­son frei­wil­lig wie­der unter den Schutz des Staa­tes stellt, vor des­sen Ver­fol­gung sie geflo­hen ist. Eine Rei­se in den Her­kunfts­staat könn­te theo­re­tisch als ein sol­ches Unter-den-Schutz-Stel­len gewer­tet werden.

Doch für Rei­sen in den Ver­fol­ger­staat gibt es für die Asyl­be­rech­ti­gung und die Flücht­lings­ei­gen­schaft mit § 73 Abs. 1 Nr. 4 AsylG eine Spe­zi­al­re­ge­lung. Dem­nach muss sich die Per­son nicht nur in den Staat bege­ben, son­dern sich dort auch »nie­der­ge­las­sen« haben. Eine sol­che Nie­der­las­sung muss nach herr­schen­der Mei­nung in der juris­ti­schen Lite­ra­tur dau­er­haft und von dem Wil­len getra­gen sein, einen (neu­en oder wei­te­ren) Lebens­mit­tel­punkt auf­zu­bau­en. Sie liegt also auch vor, wenn ein Flücht­ling unter Bei­be­hal­tung sei­nes Wohn­sit­zes in Deutsch­land im Ver­fol­ger­staat einen Zweit­wohn­sitz nimmt (vgl. Beck­OK Aus­län­der­recht, Kluth/Heusch, § 73 AsylG, Rn. 34 ff.).

Damit sind also Rei­sen in den Her­kunfts­staat, die ledig­lich der Erkun­dung der dor­ti­gen Ver­hält­nis­se die­nen, ersicht­lich nicht von § 73 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erfasst. Denn die­se Erkun­dungs­rei­sen sind kur­ze Auf­ent­hal­te, in denen es zum Bei­spiel dar­um geht, ver­miss­te Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge zu fin­den oder zu sehen, ob das eige­ne Haus, das man vor der Flucht zurück­ge­las­sen hat, noch steht bezie­hungs­wei­se bewohn­bar ist.

Neue gesetzliche Vermutungsregel hebelt das Erfordernis der »Niederlassung« aus

Nun hat aber noch die Ampel-Regie­rung im Okto­ber 2024 mit dem Gesetz zur Ver­bes­se­rung der inne­ren Sicher­heit und des Asyl­sys­tems einen Absatz 7 in den oben genann­ten § 73 AsylG ein­ge­fügt. Dem­nach »wird ver­mu­tet«, dass bei Rei­sen in den Her­kunfts­staat »die Vor­aus­set­zun­gen für die Asyl­be­rech­ti­gung, die Zuer­ken­nung des inter­na­tio­na­len Schut­zes oder die Fest­stel­lung eines Abschie­bungs­ver­bo­tes nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Auf­ent­halts­ge­set­zes nicht mehr vor­lie­gen«. Die­se Ver­mu­tung gilt laut Gesetz nicht, wenn die Rei­se »sitt­lich zwin­gend gebo­ten« ist. Die sitt­li­che Gebo­ten­heit liegt laut Geset­zes­be­grün­dung zum Bei­spiel bei schwe­ren Krank­hei­ten und Todes­fäl­len von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen vor.

Die Anwen­dung die­ser soge­nann­ten Ver­mu­tungs­re­gel hat in der Tat zur Fol­ge, dass das Tat­be­stands­merk­mal der Nie­der­las­sung bei Asyl­be­rech­ti­gung und Flücht­lings­schutz nahe­zu jeg­li­che Rele­vanz ver­liert. Denn die­se Ver­mu­tung, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den betref­fen­den Schutz­sta­tus nicht mehr vor­lie­gen (§ 73 Abs. 7 AsylG), greift im Fal­le der Rei­se in den Her­kunfts­staat gänz­lich los­ge­löst von die­ser Vor­aus­set­zung der Nie­der­las­sung. Dies gilt selbst dann, wenn das Tat­be­stands­merk­mal ersicht­lich nicht erfüllt ist.

Bei­spiel: So ist zum Bei­spiel fol­gen­des Sze­na­rio vor­stell­bar: Ein syri­scher Flücht­ling, der in Deutsch­land einen unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trag hat, reist im Febru­ar 2025 für zwei Wochen nach Alep­po, um sei­nen ver­miss­ten Bru­der zu suchen. Er hofft, dass er sich unter den aus der Haft befrei­ten poli­ti­schen Gefan­ge­nen des Assad-Regimes befin­det. Hier­für nimmt er zwei Wochen Urlaub, bucht gleich­zei­tig Hin- und Rück­flug und lässt sei­ne Ehe­frau und die gemein­sa­men Kin­der in Düs­sel­dorf zurück. Bei sei­ner Rück­kehr wird er am Düs­sel­dor­fer Flug­ha­fen von der Bun­des­po­li­zei kon­trol­liert, die dem BAMF den Syri­en­auf­ent­halt mit­teilt. Das BAMF lei­tet hier­auf ein Wider­rufs­ver­fah­ren ein. Das BAMF weist den syri­schen Flücht­ling in einem Stel­lung­nah­me­schrei­ben dar­auf hin, dass gesetz­lich ver­mu­tet wird, dass die Vor­aus­set­zun­gen für sei­nen Flücht­lings­schutz ent­fal­len sind – und die­se Ver­mu­tung nur ent­kräf­tet wer­den kann, wenn er glaub­haft machen kön­ne, dass sei­ne Rei­se sitt­lich gebo­ten gewe­sen sei. Er legt dar, dass er zur Suche sei­nes ver­miss­ten Bru­ders nach Alep­po gereist ist, und das Wider­rufs­ver­fah­ren wird eingestellt.

Es könn­te aber auch sein: Er reist nicht wegen eines Bru­ders nach Alep­po, son­dern aus­schließ­lich, um nach­zu­schau­en, ob das zurück­ge­las­se­ne Eltern­haus noch steht. Hier gibt es kei­ne sitt­li­che Pflicht im Sin­ne des Geset­zes. Selbst, wenn er sämt­li­che Nach­wei­se dafür erbringt, dass kei­ne Nie­der­las­sung vor­liegt, (Urlaubs­ta­ge genom­men, Buchung Hin- und Rück­rei­se, Zurück­las­sen der Fami­lie in Deutsch­land), kann es ihm nicht gelin­gen, die gesetz­li­che Ver­mu­tung zu erschüttern.

Vermutungsregel verstößt gegen Völker- und Europarecht

Doch: Die­se Ver­mu­tungs­re­gel ist – soweit sie die Asyl­be­rech­ti­gung und den Flücht­lings­schutz betrifft – völ­ker- und euro­pa­rechts­wid­rig, weil sie weder der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on noch der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­ne (Nor­men für die Zuer­ken­nung des inter­na­tio­na­len Schutz­sta­tus) ent­spricht. Dar­in sind sich Kritiker*innen einig (sie­he Stel­lung­nah­men zum soge­nann­ten Sicher­heits­pa­ket). Da das Euro­pa­recht Vor­rang hat, darf also die­se Ver­mu­tungs­re­gel für die­sen Per­so­nen­kreis gar nicht ange­wen­det wer­den, so dass sie nur bei sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten und bei Abschie­bungs­ver­bo­ten greift. Den­noch hat der deut­sche Gesetz­ge­ber sie in das Asyl­ge­setz aufgenommen.

Der Wider­rufs­grund des § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG hin­ge­gen – ein­schließ­lich des Tat­be­stands­merk­mals der Nie­der­las­sung – ent­spricht sowohl Art. 1 C Nr. 4 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on als auch Art. 11 Abs. 1 lit. d der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie. Auch in der neu­en Qua­li­fi­ka­ti­ons­ver­ord­nung, die ab dem 12.06.2026 ange­wen­det wird, steht das Tat­be­stands­merk­mal der Nie­der­las­sung in Arti­kel 11. Trotz­dem hat die Bun­des­re­gie­rung mit dem GEAS-Anpas­sungs­ge­setz kei­ne Kor­rek­tur des Asyl­ge­set­zes vor­ge­nom­men, son­dern die Rege­lung in § 73b AsylG über­nom­men gelassen.

Deutschland muss Erkundungsreisen für Syrer*innen mit Asyl und Flüchtlingsschutz ermöglichen

Dar­aus folgt: Rei­sen in den Ver­fol­ger­staat dürf­ten für Asyl­be­rech­tig­te und aner­kann­te Flücht­lin­ge nicht per se zum Wider­ruf des Schutz­sta­tus füh­ren, solan­ge dort kei­ne »Nie­der­las­sung« erfolgt. Hier­un­ter fal­len zum Bei­spiel Erkun­dungs­rei­sen, die bei­spiels­wei­se der Suche nach Ver­wand­ten oder der Son­die­rung der Situa­ti­on im Her­kunfts­staat für eine even­tu­el­le spä­te­re dau­er­haf­te Rück­kehr dienen.

Des­halb muss, so die For­de­rung von PRO ASYL, die deut­sche Regie­rung die im Okto­ber 2024 ein­ge­führ­te Ver­mu­tungs­re­gel aus dem Gesetz strei­chen. Dies soll­te für alle Schutz­for­men pas­sie­ren. Zusätz­lich wäre wün­schens­wert, dass sich die Bun­des­re­gie­rung in einem Erlass aus­drück­lich zur Zuläs­sig­keit von Erkun­dungs­rei­sen bekennt. Für die­se soll­ten dann kei­ne all­zu klei­nen Zeit­fens­ter gewählt wer­den (in der Dis­kus­si­on wur­den Auf­ent­hal­te von zwei bis vier Wochen ins Spiel gebracht), um Betrof­fe­ne nicht unnö­tig ein­zu­en­gen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Würz­burg ist bei­spiels­wei­se im Jahr 2021 im Fal­le von wie­der­hol­ten Rei­sen in das Her­kunfts­land, von denen die längs­te 90 Tage dau­er­te, nicht von einem dor­ti­gen »Nie­der­las­sen« aus­ge­gan­gen. 90 Tage erschei­nen auch aus Sicht von PRO ASYL rea­lis­tisch, um die Lage im Her­kunfts­land ernst­haft zu son­die­ren und zum Bei­spiel Ver­wand­te zu suchen.

Aktu­ell ist aber wich­tig zu beach­ten: Die Ver­mu­tungs­re­gel gilt für sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te und Men­schen mit Abschie­bungs­ver­bot. Per­so­nen mit einem sol­chen Sta­tus ist also von Erkun­dungs­rei­sen drin­gend abzuraten.

Für Betrof­fe­ne mit Asyl­be­rech­ti­gung und Flücht­lings­schutz stellt sich bis zu einer Geset­zes­än­de­rung das Pro­blem, dass sie bei ent­spre­chen­den Rei­sen eben­falls von Wider­rufs­ver­fah­ren betrof­fen sein könn­ten. Sie soll­ten sich in die­sem Fall noch vor Antritt einer Erkun­dungs­rei­se drin­gend recht­lich bera­ten las­sen und Kla­gen erwä­gen, falls es bereits zu einem Wider­ruf gekom­men ist. Hier­bei soll­te auch die Euro­pa­rechts­wid­rig­keit der Rege­lung ange­bracht werden.

(pva)