PRO ASYL zu einigen Vorschlägen der Politik als Reaktion auf die Taten von Würzburg, München und Ansbach.

Die Anschlä­ge der ver­gan­ge­nen Wochen haben neben der oft eher in den Hin­ter­grund getre­te­nen Trau­er um die Opfer Ver­un­si­che­rung in der Öffent­lich­keit aus­ge­löst. Die blu­ti­gen Taten von Würz­burg, Mün­chen und Ans­bach bedür­fen wei­te­rer Auf­klä­rung. Ohne wei­te­re Auf­klä­rung gehen vie­le Vor­schlä­ge, was zu tun sei, vor­läu­fig ins Leere.

Die Poli­tik sieht sich offen­bar bereits lan­ge vor­her unter gro­ßem Hand­lungs­druck. Sie war­tet nicht ab, was die Sach­ver­halts­er­mitt­lung zuta­ge för­dert, son­dern legt – wie auch gro­ße Tei­le der Medi­en – vor­läu­fi­ge Ein­schät­zun­gen und Sze­na­ri­en zugrun­de. Von der CSU ange­facht ent­stand ein Über­bie­tungs­wett­be­werb der sicher­heits­po­li­ti­schen Vor­schlä­ge. Eini­ge mögen im Sach­zu­sam­men­hang ste­hen, ande­re ver­su­chen einen kurz­schlüs­si­ge Ver­bin­dung mit der gesam­ten Flücht­lings­po­li­tik her­zu­stel­len. Eini­ge For­de­run­gen lagen längst in den Schub­la­den ins­be­son­de­re der Innen­po­li­ti­ker und wer­den will­kür­lich zu jedem Anlass als Heils­mit­tel angepriesen.

In die­ser Situa­ti­on ist allen zu dan­ken, die einem Gene­ral­ver­dacht gegen Flücht­lin­ge und Migran­ten, gegen Mus­li­me und ande­re Reli­gio­nen nicht das Wort reden.

München: Hinweise auf rechtsextremen Hintergrund verkommen zur Randnotiz

Frap­pie­rend sind aus der Per­spek­ti­ve von PRO ASYL zwei Aspekte:

  • Wäh­rend sich die poli­ti­sche und öffent­li­che Auf­merk­sam­keit auf den isla­mis­ti­schen Hin­ter­grund der Taten rich­ten, bleibt es in vie­len Medi­en fast eine Rand­no­tiz, dass es in Bezug auf den Täter von Mün­chen Hin­wei­se auf einen rechts­extre­mis­ti­schen Hin­ter­grund gibt. Es wäre der schwers­te ras­sis­ti­sche Anschlag seit der NSU-Mordserie.
  • Bei allen drei Taten waren unter den Opfern Men­schen »mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund«, unter sol­chen wie auch den Inlän­dern eine Rei­he von Mus­li­men. Die­se Fest­stel­lung soll­te eigent­lich eine Unter­schei­dung zwi­schen »Wir« und »Sie« ent­lang von reli­giö­sen Kon­flikt­li­ni­en oder Staats­zu­ge­hö­rig­kei­ten schwe­rer machen. Fest­zu­stel­len ist jedoch, dass der Ter­ror, der sich gegen Men­schen jeden Hin­ter­grun­des rich­tet – im Mün­che­ner Fall aller­dings offen­bar die Nicht-Deut­schen mein­te – in einen ver­schärf­ten Aus­gren­zungs­dis­kurs mün­det, der sich kei­nes­wegs nur gegen Isla­mis­mus und Ter­ro­ris­mus wendet.

Aktionistische Maßnahmen bringen keine konkreten Verbesserungen der Sicherheitslage

In die­ser Situa­ti­on ist allen zu dan­ken, die einem Gene­ral­ver­dacht gegen Flücht­lin­ge und Migran­ten, gegen Mus­li­me und ande­re Reli­gio­nen nicht das Wort reden. Wer zur Beson­nen­heit auf­ruft, sieht sich aktu­ell bereits mit dem Ver­dacht kon­fron­tiert, er wol­le wirk­sa­mes Han­deln ver­hin­dern. Die Stär­ke des Rechts­staa­tes besteht aller­dings auch dar­in, dass er sich nicht vor sich her­trei­ben lässt – weder von ter­ro­ris­ti­schen Struk­tu­ren noch von popu­lis­ti­schen Posi­tio­nen, die der Idee fol­gen, weni­ger Rechts­staat wäre mehr. Gera­de in schwie­ri­gen und kri­sen­haf­ten Situa­tio­nen haben sich rechts­staat­li­che Prin­zi­pi­en zu bewähren.

Der schlich­te Ruf nach mehr Sicher­heit ist ver­ständ­lich, gehört doch der Schutz der Bevöl­ke­rung zu den ele­men­ta­ren Auf­ga­ben eines Staa­tes. Es ist jedoch mehr als pro­ble­ma­tisch, wenn der Staat unter Druck gerät, »Hand­lungs­fä­hig­keit zu demons­trie­ren« statt durch geziel­tes Han­deln die Sicher­heits­si­tua­ti­on im Rah­men des Mög­li­chen zu ver­bes­sern. Poli­tik ist in einer sol­chen Situa­ti­on leicht geneigt, Maß­nah­men zu ergrei­fen, mit denen das sub­jek­ti­ve Sicher­heits­ge­fühl der Bürger*innen erhöht wird. Dies ist nicht iden­tisch mit einer Ver­bes­se­rung der kon­kre­ten Sicherheitssituation.

Von prä­ven­ti­ven Sicher­heits­kon­zep­ten ist von allen Sei­ten des poli­ti­schen Spek­trums die Rede. Oft ist damit jedoch nur Prä­ven­ti­on im Sin­ne von mög­lichst früh­zei­ti­ger und umfas­sen­der Infor­ma­ti­ons­ge­win­nung in Bezug auf alle Bürger*innen und ihre Daten gemeint. Eine Aus­wei­tung sol­cher prä­ven­ti­ven Sicher­heits­kon­zep­te muss sich an dem mes­sen las­sen, was sie für die Frei­heits­rech­te der hier­zu­lan­de leben­den Men­schen bedeutet.

PRO ASYL lis­tet im Fol­gen­den eini­ge der in jüngs­ter Zeit erho­be­nen poli­ti­schen For­de­run­gen auf, stellt sie in einen Kon­text und ver­sucht sie in ihrer mög­li­chen Wirk­sam­keit zu bewerten:

Bezeich­nen­der­wei­se wird nach den Anschlä­gen von Würz­burg und Ans­bach kaum über die Fra­ge dis­ku­tiert, inwie­fern Flücht­lin­gen eine psy­cho­lo­gi­sche Betreu­ung zuteil wird und ins­be­son­de­re die Situa­ti­on für unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge (UMF) sich dar­stellt. Zunächst ist fest­zu­stel­len, dass es kei­ne Kau­sa­li­täts­ket­te gibt, die vom Trau­ma zum Sui­zid, zum erwei­ter­ten Sui­zid oder gar zum Ter­ror­an­schlag führt. Eli­se Bit­ten­bin­der, der Spre­che­rin der Bun­des­wei­ten Arbeits­ge­mein­schaft der psy­cho­so­zia­len Zen­tren für Flücht­lin­ge und Fol­ter­op­fer (BAfF), ist zuzu­stim­men, wenn sie sagt: „Trau­ma ist nicht gleich Gefahr.“

Zugleich muss aber deut­lich klar­ge­stellt wer­den, dass die psy­cho­lo­gi­sche Behand­lung von Flücht­lin­gen in Deutsch­land unter den recht­lich gefor­der­ten Stan­dards liegt. Bereits 2013 hat die Euro­päi­sche Uni­on die Auf­nah­me­richt­li­nie (2013/33/EU – Auf­nah­me-RL) ver­än­dert, die gemein­sa­me Stan­dards zur Auf­nah­me und Unter­stüt­zung von Asyl­su­chen­den fest­legt. Art. 21 der Auf­nah­me-RL erwei­tert die Garan­tien für beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Asyl­su­chen­de. Hier­zu zäh­len Min­der­jäh­ri­ge, unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge, Behin­der­te, älte­re Men­schen, Schwan­ge­re, Allein­er­zie­hen­de mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern, Opfer des Men­schen­han­dels, Per­so­nen mit schwe­ren kör­per­li­chen Erkran­kun­gen, Per­so­nen mit psy­chi­schen Stö­run­gen und Per­so­nen, die Fol­ter, Ver­ge­wal­ti­gung oder sons­ti­ge For­men psy­chi­scher, phy­si­scher oder sexu­el­ler Gewalt erlit­ten haben. Art. 25 Abs. 1 Auf­nah­me-RL hebt Opfer von Fol­ter, Ver­ge­wal­ti­gung oder ande­ren schwe­ren Gewalt­ta­ten noch ein­mal beson­ders her­vor. Für die­se Per­so­nen­krei­se sieht Art. 19 Auf­nah­me-RL vor, dass sie eine beson­de­re, ihren kon­kre­ten Bedürf­nis­sen ent­spre­chen­de, medi­zi­ni­sche Behand­lung erhal­ten. Damit sie die­se Behand­lung zuer­kannt bekom­men, muss der Mit­glied­staat nach Art. 22 Abs. 1 Auf­nah­me-RL dafür sor­gen, dass ihre beson­de­re Schutz­be­dürf­tig­keit im Rah­men des Asyl­ver­fah­rens fest­ge­stellt wer­den kann.

Das deut­sche Asyl­ver­fah­ren kennt bis­lang kein Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung der beson­de­ren Schutz­be­dürf­tig­keit von Asyl­su­chen­den. Die deut­sche Bun­des­re­gie­rung hat sich 2015 sogar gewei­gert die Auf­nah­me­richt­li­nie in das deut­sche Asyl­recht umzu­set­zen. Dar­auf­hin hat die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on auf­grund des euro­pa­rechts­wid­ri­gen Ver­hal­tens ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ein­ge­lei­tet. Durch die Nicht­um­set­zung besteht die Gefahr, dass ins­be­son­de­re Trau­ma­ti­sier­te nicht die ihnen nach der Auf­nah­me-RL zuste­hen­de Behand­lung erfah­ren, da sie schlicht nicht als Betrof­fe­ne von Trau­ma­ti­sie­run­gen erkannt wer­den. Der Gesetz­ge­ber muss zwin­gend ein Ver­fah­ren imple­men­tie­ren, dass die Bedürf­nis­se von beson­ders schutz­be­dürf­ti­gen  Asyl­su­chen­den erfas­sen kann, damit sie Zugang zu benö­tig­ten Behand­lun­gen erhal­ten kön­nen. Voll­kom­men wider­sin­nig ist in die­sem Zusam­men­hang, dass die Arbeit der psy­cho­so­zia­len Zen­tren in Deutsch­land nicht stär­ker finan­zi­ell unter­stützt wird!

Nach den Taten in Bay­ern wur­de von poli­ti­schen Akteu­ren die For­de­rung erho­ben, die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht auf­zu­he­ben, um der­ar­ti­ge Taten zu ver­hin­dern. Tat­säch­lich ist das Pro­blem kom­pli­zier­ter. Schon heu­te kön­nen Ärzt*innen bei aku­ten Gefähr­dungs­si­tua­tio­nen die Schwei­ge­pflicht bre­chen und Erkennt­nis­se an Behör­den wei­ter­ge­ben. Doch oft sind die Aus­sa­gen der Patient*innen im ver­trau­li­chen Gespräch nicht ein­deu­tig. Wür­den Ärzt*innen bei jeder noch so vagen Annah­me ihre Schwei­ge­pflicht bre­chen, so wäre das Ver­trau­ens­ver­hält­nis mas­siv gestört. Der SZ-Autor Wolf­gang Janisch bemerkt, dass hier­aus nicht-inten­dier­te Effek­te resul­tie­ren könn­ten, die genau das Gegen­teil bewir­ken: „Die Schwei­ge­pflicht soll Men­schen, die an psy­chi­schen Stö­run­gen lei­den, den Gang zum Arzt erleich­tern, weil sie sich nicht vor Stig­ma­ti­sie­run­gen fürch­ten müs­sen. Wer damit rech­nen muss, dass zum Bei­spiel die Poli­zei über sei­ne Krank­heit infor­miert wird, dürf­te auf eine Behand­lung ver­zich­ten. Das wäre ein För­der­pro­gramm für ticken­de Zeit­bom­ben“ (SZ vom 27. Juli 2016).

Im Hin­blick auf die Situa­ti­on von UMF hat der Bun­des­fach­ver­band unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge (BUMF) nach der Tat von Würz­burg zu Recht erklärt: „Radi­ka­li­sie­rung lässt sich nicht zu 100 Pro­zent ver­hin­dern,  psy­chi­sche Insta­bi­li­tät nicht in jedem Fall recht­zei­tig auf­fan­gen, die Gefah­ren kön­nen jedoch redu­ziert wer­den. Die bes­te Prä­ven­ti­on ist dabei die Gewähr­leis­tung von Schutz und der schnel­le Auf­bau von Per­spek­ti­ven.“ Der BUMF bemerkt in die­sem Zusam­men­hang, dass sich abrup­te Hil­fe­ab­brü­che und die Ver­tei­lung in gro­ße Gemein­schafts­un­ter­künf­te nega­tiv auf die Situa­ti­on der Jugend­li­chen auswirken.

Es wer­den von Tei­len der Poli­tik offen­bar vor­sätz­lich die Begrif­fe Asyl­su­chen­de und Flücht­lin­ge in eins gesetzt. Die baye­ri­sche Staats­re­gie­rung etwa hat gefor­dert, Flücht­lin­ge auch in ihre Her­kunfts­län­der abzu­schie­ben. Man kom­mu­ni­zier­te die­se Absicht bewusst mit der Ansa­ge, Tabus bre­chen zu wol­len. Im Raum steht dabei z.B. die For­de­rung, auch bereits bei gering­fü­gi­gen Straf­ta­ten, wobei man sich genau­er offen­bar nicht ein­las­sen will, kon­se­quen­ter abzu­schie­ben. Dabei wur­den die Hür­den für die Aus­wei­sung und Abschie­bung von straf­fäl­li­gen Flücht­lin­gen gera­de erst gesenkt. Erfah­run­gen lie­gen noch nicht vor. Wo die Gren­ze des rechts­staat­lich Akzep­ta­blen ver­läuft, scheint selbst die CSU nicht sagen zu wol­len. Ein Blick in Art. 33 Abs. 1 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on umreißt dabei den men­schen­recht­li­chen Maß­stab: „Kei­ner der ver­trag­schlie­ßen­den Staa­ten wird einen Flücht­ling auf irgend­ei­ne Wei­se über die Gren­zen von Gebie­ten aus­wei­sen oder zurück­wei­sen, in denen sein Leben oder sei­ne Frei­heit wegen sei­ner Ras­se, Reli­gi­on, Staats­an­ge­hö­rig­keit. sei­ner Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe oder wegen sei­ner poli­ti­schen Über­zeu­gung bedroht sein wür­de.“ Wer Arti­kel 33 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on unter­lau­fen will, dem sei ent­ge­gen­ge­hal­ten: Er ruft zum Bruch des Völ­ker­rechts auf.

Selbst die­je­ni­gen, die die Auf­fas­sung ver­tre­ten, jede Straf­tat müs­se zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung füh­ren, wer­den zuge­ben müs­sen, dass der Sicher­heits­ge­winn frag­lich wäre, es sei denn, man betrach­te z.B. ein­fa­chen Dieb­stahl als Beginn einer kri­mi­nel­len, gar ter­ro­ris­ti­schen Kar­rie­re oder als Sym­ptom für eine gene­rel­le Ver­ach­tung des Rechts­staa­tes. Der Täter von Würz­burg war nicht, der von Ans­bach durch Dro­gen- und Nöti­gungs­de­lik­te auf­ge­fal­len. Vie­le der Täter, die in den letz­ten Jah­ren im Aus­land töd­li­che Anschlä­ge began­gen und Ver­gleich­ba­res in Deutsch­land haben, waren zuvor straf­recht­lich unauf­fäl­lig geblieben.

Der Ruf nach ver­schärf­ten Abschie­bun­gen ertönt immer wie­der, der Anlass ist dabei anschei­nend nicht rele­vant, da die For­de­rung ohne Sach­ver­halts­be­zug erho­ben wird. Die Apo­lo­ge­ten von „ver­schärf­ten Abschie­bun­gen“ blei­ben jeden­falls schul­dig, wie groß das angeb­li­che „Voll­zugs­de­fi­zit“ ist, das sich aus der Nicht­durch­füh­rung von Abschie­bun­gen ergibt. Unse­ri­ös ist es, ein­fach die Grup­pe der nach abge­lehn­tem Asyl­an­trag aus­rei­se­pflich­tig gewor­de­nen zu neh­men und zu behaup­ten, wer nicht das Land ver­las­sen habe, gehö­re in die angeb­li­che Pro­blem-Grup­pe. Ein Blick in das Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter ergibt, dass es mehr als 220.000 aus­rei­se­pflich­ti­ge Men­schen in Deutsch­land gibt. Davon sind 168.000 aus sehr unter­schied­li­chen Grün­den gedul­det – die Grup­pe ist der­art hete­ro­gen, das hier nicht mit pau­scha­len Ver­ein­fa­chun­gen gear­bei­tet wer­den kann. Denn vie­le Men­schen kön­nen aus zwin­gen­den recht­li­chen – mit­un­ter höher­ran­gi­gen men­schen­recht­li­chen Erwä­gun­gen – nicht abge­scho­ben wer­den. Dann ist das angeb­li­che „Voll­zugs­de­fi­zit“ aber nicht das Ergeb­nis zurück­hal­ten­der Behör­den­pra­xis, son­dern Aus­fluss huma­ni­tä­rer Ver­pflich­tun­gen des Staates.

Schaut man sich als Gegen­pro­be an, was aus erfolg­los geblie­be­nen Asylbewerber*innen gewor­den ist, ergibt sich Über­ra­schen­des. Das Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter weist aus, dass der Anteil der Asyl­su­chen­den, die im Ver­fah­ren erfolg­los geblie­ben sind, jedoch einen Auf­ent­halts­ti­tel erhal­ten haben, über­ra­schend hoch ist. Mit­te 2015 leb­ten fast 450.000 Men­schen mit rechts­kräf­ti­gem abge­lehn­tem Asyl­an­trag in Deutsch­land. 47,1 % der Men­schen aus die­ser Per­so­nen­grup­pe ver­füg­ten inzwi­schen über einen unbe­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tel, 36,9 % über einen befris­te­ten und nur 16 % hat­ten ledig­lich eine Dul­dung oder waren ohne Sta­tus im Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter gespei­chert. Es ist nicht so leicht, in Deutsch­land an einen Auf­ent­halts­ti­tel zu kom­men. Man muss eine gan­ze Rei­he recht­li­cher Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Man­gels wei­te­rer von staat­li­cher Sei­te erho­be­ner Daten lässt sich schlie­ßen: Beim größ­ten Teil der Fäl­le gab es offen­bar gute Grün­de für die Nichtausreise/Nichtabschiebung, sodass nach län­ge­rer Zeit die Ertei­lung eines Auf­ent­halts­ti­tels mög­lich war. Die regel­mä­ßig erho­be­ne For­de­rung nach kon­se­quen­te­ren Abschie­bun­gen, oft ver­bun­den mit unse­riö­sen Ver­all­ge­mei­ne­run­gen von Ein­zel­fäl­len, ist Propaganda.

Sicher­heits­be­hör­den und Poli­zei kön­nen Asyl­su­chen­de wie ande­re Bür­ger auch, die im Lan­de leben, bei einer kon­kre­ten Gefahr anspre­chen, die dann vor­liegt, wenn eine Sach­la­ge mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit zu einem Scha­den der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung füh­ren wird (sog. Gefähr­der­an­spra­che). Kon­kre­ti­sie­ren sich Gefähr­dun­gen, ist dies eine Sache klas­si­scher Poli­zei­ar­beit. Anlass­lo­se Sicher­heits­ge­sprä­che dürf­ten wenig brin­gen. In den Ver­fol­ger­staa­ten dür­fen die Behör­den aus grund­sätz­li­chen recht­li­chen Erwä­gun­gen her­aus nicht anfra­gen. In Krieg- und Kri­sen­ge­bie­ten ist dies auf­grund einer zusam­men­ge­bro­che­nen Staat­lich­keit ohne­hin kaum möglich.

Die Sicher­heits­be­hör­den haben über das Vor­le­ben der meis­ten Flücht­lin­ge kei­ne eige­nen Erkennt­nis­se. Wenn sich im Rah­men des Asyl­ver­fah­rens Hin­wei­se erge­ben, dass Ver­bin­dun­gen zu ter­ro­ris­ti­schen Orga­ni­sa­tio­nen bestehen, ja Asyl­su­chen­de an men­schen­rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen selbst betei­ligt gewe­sen sein könn­ten, dann gibt dies Anlass zu Ermitt­lun­gen. All dies ist schon jetzt mög­lich, ohne eine Ände­rung der Gesetze.

Es ist sicher­lich pro­ble­ma­tisch, dass mehr als 100.000 Flücht­lin­ge in Deutsch­land nicht ordent­lich beim Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) regis­triert sind. Auch die meis­ten Flücht­lin­ge wären froh, dies wäre zeit­nah gesche­hen und sie wären damit in ihren Asyl­ver­fah­ren auch schon einen Schritt wei­ter. Tat­säch­lich hat sich das Pro­blem in der Zwi­schen­zeit stark redu­ziert. Es ist im Übri­gen nur in gerin­gem Maße ein sicher­heits­po­li­ti­sches Pro­blem. Bereits seit Ende des letz­ten Jah­res wer­den Flücht­lin­ge fast aus­nahms­los in Grenz­nä­he erken­nungs­dienst­lich behan­delt. Dass sie nicht förm­lich beim BAMF regis­triert sind, hat also nicht zur Fol­ge, dass man sie nicht, falls sie Straf­ta­ten begin­gen, im EDV-Sys­tem fin­den könnte.

Natür­lich lässt sich aus der ED-Behand­lung auf das Vor­le­ben eines Men­schen nicht schlie­ßen. Dies gilt aller­dings auch, mög­li­cher­wei­se in redu­zier­tem Maße, für alle Arten kon­trol­lier­ter Grenz­über­trit­te. Mit der Spei­che­rung bio­me­tri­scher Daten lässt sich kei­nes­falls jedes Risi­ko aus­schlie­ßen. Poli­ti­sche Behaup­tun­gen der­art „wir müs­sen wis­sen, wer bei uns lebt“ sind vor die­sem Hin­ter­grund aus gutem Grund unpräzise.

Es wird teil­wei­se der Ein­druck erweckt, Asyl­su­chen­de hät­ten Anteil an der Pro­ble­ma­tik, dass sie beim Bun­des­amt noch nicht regis­triert sind. Dies ist nicht der Fall, hän­gen doch ihre inte­gra­ti­ven Per­spek­ti­ven, von der Asy­l­ent­schei­dung über den Arbeits­markt­zu­gang, vom Besuch der Inte­gra­ti­ons­kur­se bis zur Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung mit der gelun­ge­nen Regis­trie­rung zusam­men. In eini­gen Bun­des­län­dern klap­pen die soge­nann­ten Nach­re­gis­trie­run­gen bes­ser, ins­be­son­de­re da, wo die Län­der es in die Hand genom­men haben, die chao­ti­schen Zustän­de beim Bun­des­amt mit eige­nem Per­so­nal zu unterstützen.

Es ist zu hof­fen, dass am Ende die­ses Pro­zes­ses das mit dem soge­nann­ten Daten­aus­tausch­ver­bes­se­rungs­ge­setz auf eine ver­än­der­te Grund­la­ge gestell­te Sys­tem so funk­tio­niert, dass fle­xi­bel auf unter­schied­li­che Zugangs­zah­len von Asyl­su­chen­den reagiert wer­den kann. Der Täter von Ans­bach erreich­te Deutsch­land im Jahr 2013 übri­gens zu einem Zeit­punkt, als es die genann­ten Pro­ble­me im Regis­trie­rungs­pro­zess nicht in die­ser Form gab.

Anlass der For­de­rung ist, dass der Atten­tä­ter von Ans­bach wohl sei­ne Bom­be in der Flücht­lings­un­ter­kunft gebaut hat. Die nähe­ren Umstän­de wer­den zu ermit­teln sein. Dar­aus die For­de­rung nach einer regel­mä­ßi­gen sys­te­ma­ti­schen Durch­su­chung aller von Flücht­lin­gen bewohn­ten Unter­künf­te und Woh­nun­gen abzu­lei­ten, ohne dass ein kon­kre­ter Anlass bzw. Ver­dacht vor­liegt, ist über­zo­gen. Auch Asyl­su­chen­den muss ein Mini­mum an Pri­vat­sphä­re zuge­stan­den werden.

Schon jetzt ist es an der Tages­ord­nung, dass Wohn­heim­be­trei­ber, Haus­meis­ter, Mit­ar­bei­ter von Secu­ri­ty Fir­men sich ohne Anlass Zutritt zu Wohn­räu­men Asyl­su­chen­der ver­schaf­fen, ob sie anwe­send sind oder nicht. Poli­zei­be­hör­den haben in den ver­gan­ge­nen Jah­ren immer wie­der betont, dass Flücht­lings­wohn­hei­me, von weni­gen Aus­nah­men abge­se­hen, nicht gefähr­li­che Orte im Sin­ne von Kris­tal­li­sa­ti­ons­punk­ten der Kri­mi­na­li­tät sind. Hin­zu kommt: In vie­len Bun­des­län­dern wohnt ein Groß­teil der Asyl­su­chen­den über kurz oder lang in Pri­vat­woh­nun­gen. Es wäre sowohl unprak­ti­ka­bel als auch grund­rechts­wid­rig, hier die Vor­aus­set­zun­gen für anlass­lo­se Raz­zi­en schaf­fen zu wol­len. Prak­ti­ka­bel wären sie wegen des erfor­der­li­chen Per­so­nal­ein­sat­zes auch nicht.

Unter den Par­tei­en herrscht anschei­nend Einig­keit über eine per­so­nel­le Ver­stär­kung der Poli­zei. Tat­säch­lich hat der Spar­zwang der Poli­tik auch vor den Poli­zei­be­hör­den nicht Halt gemacht. Frag­lich ist den­noch, ob eine rei­ne finan­zi­el­le und per­so­nel­le Auf­wer­tung der Weis­heit letz­ter Schluss ist. Fragt man bei Politiker*innen genau­er nach, wie genau die Ver­stär­kung der Poli­zei aus­ge­stal­tet wer­den soll, gibt es kei­ne belast­ba­ren Konzepte.

Der Ein­satz von mehr Polizist*innen in den deut­schen Innen­städ­ten oder an neur­al­gi­schen Punk­ten dient letzt­lich nur dem sub­jek­ti­ven Sicher­heits­ge­fühl der Bürger*innen, die prä­ven­ti­ve Wir­kung gegen­über gewalt­sa­men Taten ist aber mehr als frag­lich. Schließ­lich schla­gen die Täter immer öfter an Orten zu, die fern­ab der sicher­heits­be­hörd­li­chen Auf­merk­sam­keit lie­gen, z.B. Ein­kaufs­zen­tren, Musik­fes­ti­vals etc. Die For­de­rung nach einer Voll­über­wa­chung die­ser Orte ist illu­so­risch. Der Aus­nah­me­zu­stand in Frank­reich zeigt zudem, dass sich selbst bei erhöh­ter Prä­senz der Poli­zei ver­bun­den mit aus­ge­wei­te­ten Kom­pe­ten­zen, bestimm­te Anschlä­ge nicht ver­hin­dern lassen.

Dass Ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­rin Ursu­la von der Ley­en (CDU) mit­teil­te, in Mün­chen hät­ten bereits die Feld­jä­ger der Bun­des­wehr auf Abruf gestan­den, ist ein gefähr­li­ches Signal. Bereits in der Ver­gan­gen­heit wur­de nach sehr vie­len, unter­schied­li­chen Anläs­sen ein Ein­satz der Bun­des­wehr im Innern gefor­dert. Ganz abge­se­hen von der ver­fas­sungs­recht­li­chen Unzu­läs­sig­keit die­ses Vor­ha­bens ist es frag­lich, wel­ches Mehr an Sicher­heit die Bun­des­wehr gegen­über der Poli­zei ins Spiel brin­gen kann.

Die Poli­zei­ein­hei­ten selbst sind mitt­ler­wei­le der­art aus­ge­stat­tet, dass sie in der Lage sind, auch para­mi­li­tä­ri­sche Bedro­hun­gen in den Griff zu bekom­men. Außer­dem gin­gen die Täter in den baye­ri­schen Städ­ten mit Waf­fen und Tak­ti­ken vor, die auch die Bun­des­wehr nicht hät­te effek­tiv bekämp­fen kön­nen – zumin­dest nicht anders oder bes­ser als die Polizei.

Pra­xis­be­zo­ge­ne Kri­tik kommt von Poli­zei­ge­werk­schaf­ten und vom Bun­des­wehr­ver­band. Oli­ver Mal­chow, Vor­sit­zen­der der GdP, weist nicht nur auf die ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Auf­ga­ben­tei­lung hin. Die Poli­zei habe auch einen ganz ande­ren Auf­trag als die Bun­des­wehr. Die Poli­zei sei hand­lungs­fä­hig bei Ter­ror­ge­fahr und Amok­läu­fen. Dabei gel­te: „Für die Poli­zei sind sol­che Men­schen in ers­ter Linie Mör­der und kei­ne Krie­ger.“ „Die Bun­des­wehr ist kei­ne Hilfs­po­li­zei.“, so äußer­te sich der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de des Bun­des­wehr­ver­ban­des, Andre­as Stein­metz. Ter­ro­ris­mus sei vor allem Poli­zei­ar­beit. Ande­res gel­te nur für Groß­la­gen, die ohne Streit­kräf­te­ein­satz nicht mehr beherrsch­bar seien.