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Symbolbild von einem Flüchtlingsboot in der Ägäis. Mit einem ähnlichen Boot hatte die Familie von Salah J. die Überfahrt gewagt, 15 Menschen starben dabei. Foto: © UNHCR / Giles Duley

Salah J. floh vor der Einberufung in Assads Armee nach Deutschland. Nachdem ihm der Familiennachzug verwehrt wurde, machte sich seine Familie nach über zwei Jahren der Trennung auf eigene Faust auf den Weg und ertrank dabei in der Ägäis. Der Fall zeigt einmal mehr: Die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte muss beendet werden!

Mit dem Asyl­pa­ket II wur­de der Fami­li­en­nach­zug für Flücht­lin­ge, denen sub­si­diä­rer Schutz zuer­kannt wird, bis März 2018 aus­ge­setzt. In der Fol­ge erhiel­ten immer mehr Flücht­lin­ge, vor allem aus Syri­en, nur noch die­sen Schutzstatus.

Entscheidung mit Todesfolge

Dar­un­ter ist auch Salah J., der im Früh­jahr 2015 in Ratin­gen ankam und nach lan­ger War­te­zeit nur den sub­si­diä­ren Schutz erhielt – obwohl er vor dem Assad-Regime flie­hen muss­te, da ihm als Reser­vist die Ein­be­ru­fung in die syri­sche Armee gedroht hat­te. Gemein­sam mit sei­nem Rechts­an­walt, der den trau­ri­gen Fall nun öffent­lich mach­te, leg­te er zwar Kla­ge dage­gen ein – für sei­ne Fami­lie wird die Ent­schei­dung dar­über aber zu spät kommen.

Nach über zwei Jah­ren der Tren­nung war die Fami­lie finan­zi­ell nicht mehr in der Lage, in der Tür­kei  aus­zu­har­ren, wes­halb die Frau von Salah J. mit den zwei Klein­kin­dern den Weg über die Ägä­is antrat. Bei der gefähr­li­chen Flucht ken­ter­te ihr Schlauch­boot, ein Bericht im MiGA­ZIN schil­dert den schreck­li­chen Vor­fall eindringlich.

Unmenschliche Praxis beenden!

Die Beschrän­kung des Fami­li­en­nach­zugs für sub­si­di­är Geschütz­te hat für die Betrof­fe­nen dra­ma­ti­sche Fol­gen, das zeigt nicht erst die­ser Fall. Der Bun­des­tag muss die­se unmensch­li­che Pra­xis umge­hend been­den – bereits in die­sem Monat ste­hen Anträ­ge der Oppo­si­ti­on zum Fami­li­en­nach­zug zur Beschluss­fas­sung an! (Sie­he dazu Gesetz­ent­wurf der Grü­nen und Antrag der LINKEN).

Auch das Bundesamt ist verantwortlich

Beson­ders tra­gisch: Salah J. hät­te eigent­lich als Flücht­ling gemäß der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) aner­kannt wer­den müs­sen, da er vor der Ein­be­ru­fung zum Wehr­dienst in die Assad-Armee floh.

Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) ver­wen­det mitt­ler­wei­le in den Beschei­den jedoch immer häu­fi­ger einen Text­bau­stein, der besagt, dass die Her­an­zie­hung zum Wehr­dienst nicht zur Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft füh­ren kön­ne. Das Grund­recht auf Asyl schlie­ße nicht das Grund­recht auf Ver­wei­ge­rung des Kriegs­diens­tes aus Gewis­sens­grün­den mit ein.

Damit ver­tritt das Bun­des­amt die skan­da­lö­se, aber von der Poli­tik offen­sicht­lich gewünsch­te Auf­fas­sung, selbst Ver­wei­ge­rern völ­ker­rechts­wid­ri­ger Krie­ge oder ent­spre­chen­der Hand­lun­gen ste­he nicht der vol­le Flücht­lings­schutz zu. Resul­tat die­ser Pra­xis: Die Betrof­fe­nen erhal­ten nur sub­si­diä­ren Schutz, ihnen bleibt der Fami­li­en­nach­zug verwehrt.