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Die Verweigerung von Familiennachzug hat tödliche Folgen

Salah J. floh vor der Einberufung in Assads Armee nach Deutschland. Nachdem ihm der Familiennachzug verwehrt wurde, machte sich seine Familie nach über zwei Jahren der Trennung auf eigene Faust auf den Weg und ertrank dabei in der Ägäis. Der Fall zeigt einmal mehr: Die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte muss beendet werden!
Mit dem Asylpaket II wurde der Familiennachzug für Flüchtlinge, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, bis März 2018 ausgesetzt. In der Folge erhielten immer mehr Flüchtlinge, vor allem aus Syrien, nur noch diesen Schutzstatus.
Entscheidung mit Todesfolge
Darunter ist auch Salah J., der im Frühjahr 2015 in Ratingen ankam und nach langer Wartezeit nur den subsidiären Schutz erhielt – obwohl er vor dem Assad-Regime fliehen musste, da ihm als Reservist die Einberufung in die syrische Armee gedroht hatte. Gemeinsam mit seinem Rechtsanwalt, der den traurigen Fall nun öffentlich machte, legte er zwar Klage dagegen ein – für seine Familie wird die Entscheidung darüber aber zu spät kommen.
Nach über zwei Jahren der Trennung war die Familie finanziell nicht mehr in der Lage, in der Türkei auszuharren, weshalb die Frau von Salah J. mit den zwei Kleinkindern den Weg über die Ägäis antrat. Bei der gefährlichen Flucht kenterte ihr Schlauchboot, ein Bericht im MiGAZIN schildert den schrecklichen Vorfall eindringlich.
Unmenschliche Praxis beenden!
Die Beschränkung des Familiennachzugs für subsidiär Geschützte hat für die Betroffenen dramatische Folgen, das zeigt nicht erst dieser Fall. Der Bundestag muss diese unmenschliche Praxis umgehend beenden – bereits in diesem Monat stehen Anträge der Opposition zum Familiennachzug zur Beschlussfassung an! (Siehe dazu Gesetzentwurf der Grünen und Antrag der LINKEN).
Auch das Bundesamt ist verantwortlich
Besonders tragisch: Salah J. hätte eigentlich als Flüchtling gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannt werden müssen, da er vor der Einberufung zum Wehrdienst in die Assad-Armee floh.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verwendet mittlerweile in den Bescheiden jedoch immer häufiger einen Textbaustein, der besagt, dass die Heranziehung zum Wehrdienst nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Das Grundrecht auf Asyl schließe nicht das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen mit ein.
Damit vertritt das Bundesamt die skandalöse, aber von der Politik offensichtlich gewünschte Auffassung, selbst Verweigerern völkerrechtswidriger Kriege oder entsprechender Handlungen stehe nicht der volle Flüchtlingsschutz zu. Resultat dieser Praxis: Die Betroffenen erhalten nur subsidiären Schutz, ihnen bleibt der Familiennachzug verwehrt.