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BVerwG: Widerruf der Anerkennung irakischer Flüchtlinge

Mit Urteilen vom 24. Februar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt, dass zwei ehemals anerkannten Flüchtlingen aus dem Irak der Schutzstatus entzogen werden durfte. In dem jahrelangen Rechtsstreit hatte das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, da sich Deutschland bei asylrechtlichen Fragen an Vorgaben des EU-Rechts halten muss. Die EU-weit einmalige Praxis aus Deutschland
Mit Urteilen vom 24. Februar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt, dass zwei ehemals anerkannten Flüchtlingen aus dem Irak der Schutzstatus entzogen werden durfte. In dem jahrelangen Rechtsstreit hatte das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, da sich Deutschland bei asylrechtlichen Fragen an Vorgaben des EU-Rechts halten muss. Die EU-weit einmalige Praxis aus Deutschland wurde – zur Enttäuschung von Flüchtlingsorganisationen – vom EuGH nicht grundlegend in Frage gestellt. Nach der Antwort aus Luxemburg erlösche die Flüchtlingseigenschaft, wenn die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung weggefallen sind und der Betroffene auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Unerheblich sei, ob im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen.
Die Kritik an der deutschen Widerrufspraxis gegenüber irakischen Flüchtlingen bleibt trotz der obergerichtlichen Entscheidung bestehen. Seit 2003 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rund 20.000 Irakern den Status widerrufen. Die betroffenen Flüchtlinge wurden schutzlos gestellt, obwohl der Irak nach wie vor als einer der unsichersten Staaten der Welt gilt. Dies zeigt sich auch darin, dass die Anerkennungsquoten gegenüber Irakern nach Einsetzen der Massenwiderrufe wieder stark gestiegen sind (Jahr 2008: 78 % – Jahr 2009: 63 % – Jahr 2010: 50%). Die deutsche Praxis stieß insbesondere beim UN-Flüchtlingshochkommissar auf massive Kritik, da sie mit dem Flüchtlingsvölkerrecht nicht im Einklang stehe. PRO ASYL kritisierte die Massenwiderrufe als Arbeitsbeschaffungsprogramm für das Bundesamt.
BVerwG 10 C 3.10, 10 C 5.10 – 7.10 und 10 C 9.10 – Urteile vom 24. Februar 2011 »
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