01.06.2016
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Erster Schritt zur Integration: der Zugang zum Sprachkurs. Foto: Trägerkreis Junge Flüchtlinge e.V.

2015 ist die Zahl unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge sprunghaft gestiegen. Seit Jahresende werden sie außerdem bundesweit verteilt. So sind viele neue Akteure gefordert, die jungen Menschen angemessen zu betreuen. Von Qualitätsstandards kann allerdings vielerorts keine Rede sein.

2015 wur­den nach Anga­be des Bun­des­fach­ver­ban­des (BumF) rund 30.000 unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge (UMF) in Obhut genom­men – drei­mal so vie­le wie 2014. Die meis­ten von ihnen sind zwi­schen 15 und 17 Jah­re alt. Zum März 2016 befin­den sich ins­ge­samt 69.000 UMF in jugend­hil­fe­recht­li­cher Zustän­dig­keit. Es ist zudem noch von eini­gen jun­gen Flücht­lin­gen aus­zu­ge­hen, die nicht als sol­che erkannt oder fälsch­li­cher­wei­se als voll­jäh­rig ein­ge­schätzt wur­den und sich in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen für Erwach­se­ne befin­den. Die Haupt­her­kunfts­län­der der jun­gen Min­der­jäh­ri­gen sind Afgha­ni­stan, Syri­en, Eri­trea, Irak und Somalia.

30.000

unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge wur­den 2015 in Deutsch­land in Obhut genommen.

Die gestie­ge­nen Zah­len sind ein Abbild der Kon­flikt- und Kri­sen­si­tua­tio­nen in vie­len Tei­len die­ser Welt. Die Tat­sa­che, dass sich so vie­le jun­ge Men­schen allein auf die lebens­be­droh­li­che Flucht bege­ben, ver­deut­licht die Ernst­haf­tig­keit der andau­ern­den dro­hen­den Gefah­ren: Anwer­bung durch radi­ka­le Grup­pie­run­gen, Zwangs­re­kru­tie­rung zu Kin­der­sol­da­ten, Kin­der­ar­beit, Ver­fol­gung von Min­der­hei­ten, Unru­hen oder Krie­ge sowie exis­ten­zi­el­le Perspektivlosigkeit.

Durch die gestie­ge­nen Zugangs­zah­len und auch durch das Umver­tei­lungs­ge­setz stei­gen der­zeit vie­le neue Mitarbeiter*innen, Vor­mün­der und Unterstützer*innen in die Arbeit mit UMF ein, oft bei neu­en Trä­gern. Fra­gen und Unsi­cher­hei­ten in dem kom­ple­xen Hand­lungs­feld mit zahl­rei­chen recht­li­chen Bestim­mun­gen und insti­tu­tio­nel­len Zuord­nun­gen bestehen der­zeit in vie­len Tei­len Deutschlands.

Rechtlicher Vorrang für das Kindeswohl

Grund­le­gen­de Rech­te für unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge sind ins­be­son­de­re in der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on, in der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und in den EU-Rege­lun­gen ver­an­kert. Auf natio­na­ler Ebe­ne regeln zum einen das Kin­der- und Jugend­hil­fe­ge­setz und zum ande­ren die Asyl- und Auf­ent­halts­ge­set­ze die Materie.

Nach dem Kin­der- und Jugend­hil­fe­ge­setz ist das loka­le Jugend­amt ver­pflich­tet und berech­tigt, die UMF direkt nach Fest­stel­lung der Ein­rei­se vor­läu­fig in Obhut zu neh­men. Dabei wird eine Alters­ein­schät­zung vor­ge­nom­men, die Mög­lich­keit der Umver­tei­lung und Unter­brin­gung mit Ver­wand­ten oder wei­te­ren Bezugs­per­so­nen über­prüft. Die Bestel­lung des Vor­mun­des soll­te in die­sem Kon­text „unver­züg­lich“ erfolgen.

Der Vor­mund ist dann die gesetz­li­che Ver­tre­tung und trägt die Per­so­nen­sor­ge für das soge­nann­te Mün­del. Durch die Anhe­bung des hand­lungs­fä­hi­gen Alters im Asyl­ver­fah­ren von 16 auf 18 Jah­re trägt die­ser auch für die asyl­recht­li­chen Schrit­te sowie die Inan­spruch­nah­me auf­ent­halts­recht­li­cher Alter­na­ti­ven die Ver­ant­wor­tung. So hängt das auf­ent­halts­recht­li­che Schick­sal der Min­der­jäh­ri­gen auch an der asyl­recht­li­chen Kom­pe­tenz ihres Vormunds.

Im kom­ple­xen Span­nungs­feld von Jugend­hil­fe und Auf­ent­halts­recht gilt stets der Vor­rang des Kin­des­wohls und das Pri­mat der Jugendhilfe. 

Inner­halb der Inob­hut­nah­me ist das Jugend­amt zustän­dig für das soge­nann­te „Clea­ring“. Die­ses umfasst unter ande­rem die Abklä­rung gesund­heit­li­cher Fra­gen, the­ra­peu­ti­scher Bedar­fe und des Zugangs zu Schul- und Bil­dungs­an­ge­bo­ten. Dar­über hin­aus sol­len sowohl die auf­ent­halts­recht­li­chen als auch die indi­vi­du­el­len Per­spek­ti­ven, der erzie­he­ri­sche Bedarf und Mög­lich­kei­ten der Anschluss­un­ter­brin­gung unter Ein­be­zie­hung des Jugend­li­chen geklärt werden.

Im kom­ple­xen Span­nungs­feld von Jugend­hil­fe und Auf­ent­halts­recht gilt stets der Vor­rang des Kin­des­wohls und das Pri­mat der Jugend­hil­fe. Die Pra­xis wird dem jedoch vie­ler­orts nicht gerecht, es besteht enor­mer Handlungsbedarf.

Viel Chaos und viel guter Wille

In den letz­ten Mona­ten sind in oft unvor­be­rei­te­ten Kom­mu­nen zahl­rei­che pro­vi­so­ri­sche Über­gangs­lö­sun­gen ent­stan­den. Dabei kam es zu redu­zier­ten Jugend­hil­fe­st­an­dards, kei­nem oder ver­spä­te­tem Zugang zu Bil­dung, unge­wis­sen „War­te­pha­sen“, feh­len­den Vor­mün­dern und unkla­ren Zustän­dig­kei­ten. In einer Kom­mu­ne bei­spiels­wei­se muss­ten vie­le Jugend­li­che bis zu fünf Mona­te auf einen Schul­platz war­ten, trotz bestehen­der Schul­pflicht. In einem wei­te­ren Fall hat­te ein Vor­mund über 60 Mün­del – nie­mand kann so eine am indi­vi­du­el­len Bedarf ori­en­tier­te Per­so­nen­sor­ge gewähr­leis­ten. Trotz des per­sön­li­chen Enga­ge­ments vie­ler Men­schen fehlt es an Struk­tu­ren, in denen sys­te­ma­tisch Wis­sen ver­mit­telt wird und die Betreu­ung pro­fes­sio­nell auf­ge­baut und gestärkt wird.

Eine Ver­sor­gungs­lü­cke zeigt sich im Über­gang zur Voll­jäh­rig­keit: Oft endet die Betreu­ung abrupt und das Auf­fang­netz geht von einem auf den ande­ren Tag ver­lo­ren. Prin­zi­pi­ell sind Leis­tun­gen der Jugend­hil­fe bei ent­spre­chen­der Begrün­dung bis zum 21., in beson­de­ren Fäl­len sogar bis zum 27. Lebens­jahr mög­lich. Für den Über­gang kann ein Antrag auf Hil­fen für jun­ge Voll­jäh­ri­ge hilf­reich sein – wor­über jedoch Vor­mün­der häu­fig nicht infor­miert sind, auch hakt es manch­mal an der Bewilligung.

Den Über­gang zur Eigen­stän­dig­keit nach Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit soll­ten ein­schlä­gi­ge Bera­tungs­stel­len und Ein­rich­tun­gen pro­fes­sio­nell begleiten.

Unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge sind im Lau­fe ihrer Flucht und am Auf­ent­halts­ort viel­fäl­ti­gen Belas­tun­gen aus­ge­setzt. Über­pro­por­tio­nal vie­le Ver­lus­te, die Tren­nung von Fami­lie, der Hei­mat und Bezugs­per­so­nen sowie (trau­ma­ti­sche) Erleb­nis­se von Gewalt, Krieg, Dis­kri­mi­nie­rung im Her­kunfts­land und auf der Flucht sowie die Sor­ge um zurück­ge­blie­be­ne Ange­hö­ri­ge bestim­men das Leben der jun­gen Men­schen. Die oft erst spät ein­set­zen­de Unter­stüt­zung und För­de­rung führt zu einem wei­te­ren Bruch in der Bil­dungs­bio­gra­phie und kann über­dies gra­vie­ren­de (auf­ent­halts­recht­li­che) Kon­se­quen­zen nach sich ziehen.

Standards schaffen!

Die neu geschaf­fe­nen Ange­bo­te müs­sen an die recht­li­chen und fach­li­chen Stan­dards der Jugend­hil­fe her­an­ge­führt wer­den. Geflüch­te­te Kin­der und Jugend­li­che dür­fen nicht als geson­der­te Grup­pe inner­halb der Kin­der- und Jugend­hil­fe und des Schul­sys­tems betrach­tet und benach­tei­ligt behan­delt wer­den. Not­lö­sun­gen wie mona­te­lan­ge Unter­brin­gung in pro­vi­so­ri­schen Unter­künf­ten wie Schu­len oder Hotels mit über 50 wei­te­ren Jugend­li­chen dür­fen sich nicht wei­ter ver­fes­ti­gen, müs­sen abge­baut oder an die Stan­dards ange­gli­chen wer­den. Der Schutz und die Rech­te der Kin­der und Jugend­li­chen dür­fen nicht unter Ver­weis auf Über­for­de­rung und Umstruk­tu­rie­rung ver­nach­läs­sigt werden.

Den Über­gang zur Eigen­stän­dig­keit nach Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit soll­ten ein­schlä­gi­ge Bera­tungs­stel­len und Ein­rich­tun­gen pro­fes­sio­nell beglei­ten. Dafür ist es im Vor­feld not­wen­dig, die Jugend­li­chen über ihre Rech­te und den asyl- und auf­ent­halts­recht­li­chen Rah­men auf­zu­klä­ren, um tat­säch­li­che Par­ti­zi­pa­ti­on zu ermög­li­chen und Unsi­cher­hei­ten abzubauen.

Hand­lungs­be­darf besteht zudem in der Anwer­bung und Qua­li­fi­zie­rung von Vor­mün­dern. Bei der Aus­wahl von Vor­mün­dern müs­sen die gro­ße Ver­ant­wor­tung, die emo­tio­na­le Bedeu­tung für die Betrof­fe­nen und die enor­me Bedeu­tung für das auf­ent­halts­recht­li­che Schick­sal der jun­gen Flücht­lin­ge berück­sich­tigt werden.

Erst durch Umset­zung der bestehen­den Stan­dards, Beach­tung des Pri­mats der Jugend­hil­fe, Ver­net­zung und Betei­li­gung der jun­gen Men­schen selbst kann gewähr­leis­tet wer­den, dass die­se an Sta­bi­li­tät gewin­nen, Lebens­per­spek­ti­ven ent­wi­ckeln und ihr Poten­ti­al ent­fal­ten können.

Dör­the Hinz

(Die­ser Bei­trag erschien im Juni 2016 im Heft zum Tag des Flücht­lings 2016.)


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