Iraner hatte dort keine Chance auf ein faires Asylverfahren
Zuständigkeitsregelungen dürfen die Genfer Flüchtlingskonvention und den Schutz des europäischen Asylsystems nicht ins Leere laufen lassen
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt im Fall eines rechtswidrig nach Griechenland überstellten iranischen Asylsuchenden liegt jetzt schriftlich vor (Az. 7 K 4376/07.F.A (3)). Mit dem Urteil wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Überstellung nach Griechenland rückgängig zu machen und das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Im Nachhinein habe sich die Überstellung als rechtswidrig erwiesen.
PRO ASYL begrüßt das Urteil. Es betont das Recht des Einzelnen darauf, Rechtsschutz gegen die schematische Überstellungspraxis in andere EU-Staaten erhalten zu können, wenn dort die Prüfung seines Anspruches auf Flüchtlingsschutz nicht gewährleistet ist.
In der Begründung weist die 7. Kammer der Verwaltungsgerichts Frankfurt darauf hin, dass der Iraner einen Anspruch habe, dass die Bundesrepublik das Verfahren selbst durchführt (sog. Selbsteintritt), auch wenn der deutsche Gesetzeswortlaut Eilrechtsschutz ausschließe. Nach der europäischen Zuständigkeitsregelung für die Durchführung von Asylverfahren (Dublin II-Verordnung) war der Iraner nach Griechenland zurückgeschickt worden. Im vorliegenden Fall habe der Iraner allerdings ein Recht darauf, dass die deutschen Behörden ihre Verpflichtung zum Selbsteintritt ermessensfehlerfrei prüfen. Nur indem Deutschland das Verfahren an sich ziehe, werde das Recht des Asylantragstellers auf Prüfung seines Asylantrages gewährleistet. Ein den EU-Richtlinien entsprechendes Verfahren müsse auf diese Weise sichergestellt werden, wenn zu erwarten sei, dass in dem anderen EU-Mitgliedsstaat (hier: Griechenland) ein solches Verfahren nicht stattfindet.
Dabei kommt es auf die konkrete Rechtspraxis in Griechenland an. Die ist in extremem Maße defizitär. Die einschlägigen EU-Richtlinien, die Asylsuchende betreffen, werden nicht ausreichend in nationales Recht umgesetzt und in der Praxis nicht angewendet. Deshalb dürfe Deutschland nicht durch den bloßen Verweis auf die Zuständigkeit Griechenlands bewirken, dass die völker- und europarechtliche Verpflichtung, einen Asylantrag zu prüfen und Schutz zu gewähren, ins Leere läuft.
Das Urteil enthält dementsprechend umfangreiche Ausführungen zur Asylpraxis in Griechenland. Die griechischen Bestimmungen zur Aufnahme, Versorgung und zum Zugang zu öffentlichen Leistungen von Asylantragstellern stehen demnach mit den EU-Richtlinien nicht in Einklang. Im Fall des Klägers hätten bereits die Umstände der Befragung des Iraners am Flughafen Athen weder den Vorschriften griechischen Rechtes, geschweige denn den Bestimmungen der EU-Verfahrensrichtlinie entsprochen. Der Kläger habe in Bezug auf seine Verfahrensrechte und die Aufnahmebedingungen schwere Beeinträchtigungen hinnehmen müssen, die gegen den Wesenskern der betreffenden Richtlinien verstießen. Ein faires, ergebnisoffenes und zügiges Verfahren sei in Griechenland ebenso wenig zu erwarten wie die Sicherung der materiellen Bedürfnisse während des Aufenthaltes. Deshalb sei im vorliegenden Fall das der Bundesrepublik zustehende Ermessen auf Null reduziert. Die Bundesrepublik muss den Antrag prüfen und Schutz gewähren.
Der in seinem Verfahren in Deutschland und in Griechenland von PRO ASYL unterstützte Iraner kann nun in Deutschland bleiben und den Ausgang des Asylverfahrens abwarten. Das Gericht ließ die Berufung nicht zu.
gez. Bernd Mesovic, Referent
Siehe auch Presseerklärung vom 10. Juli 2009
Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
UNHCR bekräftigt: Keine Abschiebungen nach Griechenland (12.01.10)