15.07.2010

PRO ASYL for­dert Ende der Dis­kri­mi­nie­rung von Flüchtlingskindern

Nach dem Beschluss des Bun­des­ka­bi­netts vom 3. Mai 2010, die Vor­be­hal­te zur UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on zurück­zu­neh­men, wird am heu­ti­gen Don­ners­tag die rechts­ver­bind­li­che Rück­nah­me-Erklä­rung der Bun­des­re­gie­rung bei der UN in New York hin­ter­legt. PRO ASYL begrüßt, dass durch die­sen for­ma­len Akt end­lich der Weg frei­ge­macht wird, hier leben­den Flücht­lings­kin­dern die glei­chen Rech­te zu gewäh­ren wie allen ande­ren Kin­dern auch.

„Jetzt sind Taten gefragt“, for­dert Hei­ko Kauff­mann, Vor­stands­mit­glied von PRO ASYL, „die gesetz­li­che und insti­tu­tio­nel­le Dis­kri­mi­nie­rung von Flücht­lings­kin­dern muss been­det wer­den.“ Dazu gehört die vor­be­halt­lo­se Aner­ken­nung und Umset­zung der Kin­der­rech­te auch für Flücht­lings­kin­der und die Ver­an­ke­rung des Kin­des­wohls als Grund­prin­zip und Leit­mo­tiv der Kon­ven­ti­on in allen Kin­der­flücht­lin­ge betref­fen­den gesetz­li­chen und recht­li­chen Rege­lun­gen. Das betrifft bei­spiels­wei­se den Bereich der Kin­der- und Jugend­hil­fe, der Sozi­al­ge­setz­ge­bung, des Auf­ent­halts­ge­set­zes, des Asyl­ver­fah­rens­ge­set­zes und des Asylbewerberleistungsgesetzes.

PRO ASYL for­dert ein gemein­sa­mes gesetz­li­ches Vor­ge­hen bei Bund, Län­dern und Gemein­den. Bis­he­ri­ge Äuße­run­gen las­sen erken­nen, dass der Gesetz­ge­ber kei­ner­lei Anlass sieht, eine Anpas­sung vor­zu­neh­men. „Es darf kein Zurück zum Sta­tus quo ante geben“, so Kauff­mann, „Wenn Flücht­lings­kin­der nicht end­lich die ihnen zuste­hen­den Rech­te bekom­men, wäre das unglaub­wür­dig und pure Sym­bol­po­li­tik.“ Es gehe um das Leben und die Per­spek­ti­ven aller Kin­der in die­ser Gesellschaft.

Die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on wur­de 1992 durch Deutsch­land nur unter Vor­be­halt rati­fi­ziert. Dem­nach kamen die Kin­der­rech­te nach der UN-Kon­ven­ti­on in asyl- und aus­län­der­recht­li­chen Ver­fah­ren nicht zur Anwen­dung. Das bedeu­tet zum Bei­spiel, dass Min­der­jäh­ri­ge in asyl- und aus­län­der­recht­li­chen Ver­fah­ren bereits ab 16 Jah­ren wie Erwach­se­ne behan­delt wer­den und in Abschie­bungs­haft genom­men wer­den können.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: Posi­ti­ons­pa­pier „Flücht­lings­kin­der in Deutschland“

Kon­takt:

Tel. 069 23 06 95

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