28.02.2014

Heu­te läuft die Mel­de­frist für Flücht­lin­ge aus Syri­en ab, die zu ihren in Deutsch­land leben­den Ange­hö­ri­gen ein­rei­sen wol­len. Das von Bund und Län­dern am 23. Dezem­ber 2013 ver­kün­de­te zwei­te Auf­nah­me­kon­tin­gent erweist sich nach Auf­fas­sung von PRO ASYL als unzureichend.

„Bei mehr als 50.000 in Deutsch­land leben­den Syrern und zahl­rei­chen deut­schen Staats­bür­gern syri­scher Her­kunft darf der Nach­zug von Ange­hö­ri­gen nicht durch eine star­re Ober­gren­ze gede­ckelt wer­den“, sag­te Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL. Allein mit der Fest­le­gung eines wei­te­ren Kon­tin­gents, die PRO ASYL begrüßt, und damit einer neu­en Ober­gren­ze für die Auf­nah­me, wer­de der Lage der­je­ni­gen syri­schen Flücht­lin­ge mit Ange­hö­ri­gen in  Deutsch­land nicht aus­rei­chend Rech­nung getra­gen. Die umständ­li­che Abwick­lung der Auf­nah­me in Kon­tin­gen­ten füh­re zu mona­te­lan­gen Ver­zö­ge­run­gen. PRO ASYL sind Fäl­le bekannt, in denen hier leben­de Ange­hö­ri­ge seit fast einem Jahr ver­geb­lich ver­su­chen, die Auf­nah­me Ver­wand­ter zu erreichen.

PRO ASYL begrüßt die ges­tern ver­kün­de­te Absichts­er­klä­rung des Bun­des­in­nen­mi­nis­ters Tho­mas de Mai­ziè­re, des Vor­sit­zen­den der stän­di­gen Kon­fe­renz der IMK Ralf Jäger, des nie­der­säch­si­schen Innen­mi­nis­ters Boris Pis­to­ri­us und des Innen­mi­nis­ters Meck­len­burg-Vor­pom­merns, Lorenz Caf­fier, auch nach Aus­schöp­fung der bis­her zur Ver­fü­gung ste­hen­den Kon­tin­gen­te die Auf­nah­me von Flücht­lin­gen ermög­li­chen zu wollen.

Nach den Erfah­run­gen mit den Auf­nah­me­pro­gram­men mahnt PRO ASYL aller­dings wei­te­re Ver­än­de­run­gen an.

Drin­gend rege­lungs­be­dürf­tig ist nach Auf­fas­sung von PRO ASYL die Situa­ti­on syri­scher Flücht­lin­ge, die sich auf eige­ne Faust auf den Weg gemacht haben und über ein ande­res euro­päi­sches Land nach Deutsch­land ein­rei­sen. PRO ASYL for­dert, sie nicht mehr auf­grund der Dub­lin III-Ver­ord­nung in ande­re euro­päi­sche Län­der zurückzuschieben.

Die Auf­nah­me­pro­gram­me müs­sen ent­las­tet wer­den. Für syri­sche Flücht­lin­ge mit Ange­hö­ri­gen in Deutsch­land soll­te ein Zugang über die spe­zi­fi­schen Rege­lun­gen des Fami­li­en­nach­zugs im Auf­ent­halts­ge­setz ermög­licht wer­den. Der gefor­der­te Nach­zug von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen außer­halb eines Kon­tin­gents ist im Rah­men von § 36 Abs. 2 Auf­enthG mög­lich, wenn eine außer­ge­wöhn­li­che Här­te vor­liegt. Dies soll­te bereits im Rah­men eines soge­nann­ten Vor­ab­zu­stim­mungs­ver­fah­rens bei der deut­schen Aus­län­der­be­hör­de geprüft wer­den. Es sei sach­ge­recht, wenn Bund und Län­der sich dar­auf ver­stän­dig­ten, dass in der Regel in die­sen Fäl­len eine außer­ge­wöhn­li­che Här­te vorliegt.

Vie­le syri­sche Flücht­lin­ge lan­den nach gefähr­li­cher Flucht in Grie­chen­land, Bul­ga­ri­en oder Ita­li­en in Haft­an­stal­ten, geschlos­se­nen Lagern oder schwer erträg­li­chen Lebens­ver­hält­nis­sen. Auch für sie gilt: Die Unter­stüt­zung durch ihre Fami­li­en ist der wich­tigs­te Schritt zur Ver­ar­bei­tung ihrer trau­ma­ti­schen Erfah­run­gen. Des­halb soll­te für sie im Rah­men von § 36 Abs. 2 Auf­enthG eine Lösung durch die Ein­rei­se nach Deutsch­land gefun­den werden.

Syri­en-Flücht­lin­ge: Auf­nah­me in Deutsch­land erleich­tern! (28.02.14)

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