14.10.2016

Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um will die Blei­be­rechts­re­ge­lung für Gedul­de­te aus­he­beln. PRO ASYL appel­liert an SPD und die für ratio­na­le Argu­men­te Zugäng­li­chen: Die­ser Gesetz­ent­wurf muss gestoppt werden.

Bun­des­in­nen­mi­nis­ter de Mai­ziè­re bringt aktu­ell eine erneu­te Ver­schär­fung des Auf­ent­halts­rechts auf den Weg. PRO ASYL liegt der Gesetz­ent­wurf des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums (BMI) vor, der sich zur Zeit in der Res­sort­ab­stim­mung befin­det. Er ver­folgt unter ande­rem das Ziel, die jah­re­lang dis­ku­tier­te gesetz­li­che Blei­be­rechts­re­ge­lung für lang­jäh­rig Gedul­de­te leer­lau­fen zu las­sen. »Das ist ein Roll­back im Umgang mit Gedul­de­ten in Deutsch­land. Eini­gen in der Uni­on pass­te die gesetz­li­che Blei­be­rechts­re­ge­lung nie. Das ist nun der Ver­such, sie zu sabo­tie­ren. Die gesetz­li­che Blei­be­rechts­re­ge­lung für Gedul­de­te bleibt auf dem Papier bestehen, sie soll aber in der Pra­xis nicht mehr wirk­sam sein«, kom­men­tiert PRO ASYL-Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt. PRO ASYL appel­liert an die Regie­rungs­ko­ali­ti­on: »Die Blei­be­rechts­re­ge­lung wur­de aus guten Grün­den auf Basis des Koali­ti­ons­ver­tra­ges vom Deut­schen Bun­des­tag beschlos­sen. Die­ser Ver­such des BMI zur stil­len Rück­ab­wick­lung muss gestoppt werden.«

Der Gesetz­ent­wurf des BMI ist inhu­man und mit dem rechts­staat­li­chen Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz nicht in Ein­klang zu brin­gen. Ohne Ankün­di­gung sol­len auch Men­schen, die sich zum Teil bereits jah­re­lang in Deutsch­land auf­hal­ten, abge­scho­ben wer­den kön­nen (Fol­ge der Strei­chung von §60 Abs. 5 Satz 5 AufenthG).

Ers­te Bewer­tung des »Ent­wurfs eines Geset­zes zur bes­se­ren Durch­set­zung der Ausreisepflicht«

Zu §60 Abs. 4a AufenthG

Neu ein­ge­führt wer­den soll eine »Beschei­ni­gung über die voll­zieh­ba­re Aus­rei­se­pflicht«, die eine Dul­dung zwei­ter Klas­se ist. Wer sie erhält, soll dau­er­haft von Inte­gra­ti­ons­maß­nah­men aus­ge­schlos­sen wer­den. Ausländer*innen sol­len die neue Beschei­ni­gung erhal­ten, wenn auf­ent­halts­be­en­den­de Maß­nah­men selbst­ver­schul­det nicht voll­zo­gen wer­den kön­nen, z. B. wenn die Betrof­fe­nen bei der Beschaf­fung eines Pas­ses oder Pass­ersat­zes zur Ein­rei­se in den Her­kunfts­staat nicht mit­wir­ken (Nr. 1), aber auch, wenn der Her­kunfts­staat ihnen kei­nen Pass oder Pass­ersatz aus­stellt (Nr. 2). Num­mer 2 stellt einen Damm­bruch dar: Gedul­de­te sol­len für das Ver­schul­den der Behör­den ihrer Her­kunfts­län­der haft­bar gemacht wer­den und dadaurch schlech­ter gestellt wer­den. Vom per­sön­li­chen Ver­hal­ten des Betrof­fe­nen ist die Ertei­lung einer »Beschei­ni­gung über die voll­zieh­ba­re Aus­rei­se­pflicht« dann nicht mehr abhän­gig. Der Mensch wird zur Gei­sel sei­ner Her­kunfts­re­gie­rung, die z. T. aus poli­ti­schen oder finan­zi­el­len Grün­den die Rück­kehr verzögert.

Die Rege­lung führt eine Dul­dung zwei­ter Klas­se ein. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um beab­sich­tigt damit, die Betrof­fe­nen von allen Mög­lich­kei­ten aus­zu­schlie­ßen, die lang­jäh­rig Gedul­de­ten bis­her offen ste­hen, um in Deutsch­land ein Blei­be­recht zu erhal­ten. Dies betrifft z. B. den Arbeits­markt­zu­gang, die Arbeits­för­der­mög­lich­kei­ten und den Anspruch auf ein dau­er­haf­tes Blei­be­recht. Aber auch der Zugang zur Bil­dung soll ver­sperrt wer­den: Damit Ausländer*innen nicht über eine Bil­dungs­maß­nah­me Aus­sicht auf eine Dul­dung erhal­ten, argu­men­tiert der Ent­wurf, sol­len sie »auch nicht die Aus­sicht auf ein Auf­ent­halts­recht durch eine fach­theo­re­ti­sche Berufs­aus­bil­dung erhal­ten«. Erst im Jahr 2015 hat­te der Gesetz­ge­ber mit §§25a und b Auf­enthG eine stich­tags­un­ab­hän­gi­ge Blei­be­rechts­re­ge­lung geschaf­fen, die für einen Groß­teil der Gedul­de­ten nun ins Lee­re lau­fen wird, soll­te der Ent­wurf zum Gesetz wer­den. Der jetzt geplan­te §60 Abs. 4a Auf­enthG war bereits Teil des Refe­ren­ten­ent­wurfs zum Asyl­pa­ket I und ist aus guten Grün­den von der Bun­des­re­gie­rung damals nicht ins Gesetz auf­ge­nom­men wor­den (PRO ASYL hat hier­zu am 17.09.2015 eine Pres­se­mit­tei­lung her­aus­ge­ge­ben). Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um ver­sucht offen­kun­dig, SPD und Parlamentarier*innen zu über­lis­ten und bereits ver­wor­fe­ne Rege­lun­gen ins Gesetz zu schmuggeln.

Durch die geplan­te Neu­re­ge­lung des §60 Abs. 4a Auf­enthG sol­len die Betrof­fe­nen auch gemäß §1a Abs. 2 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz vom sozia­len Exis­tenz­mi­ni­mum aus­ge­schlos­sen wer­den. §1a Asyl­blG wird damit erneut auf­ge­bläht, nach­dem bereits die letz­ten Asyl­pa­ke­te sowie das Inte­gra­ti­ons­ge­setz zu deut­li­chen Ver­schär­fun­gen geführt hat­ten. PRO ASYL weist erneut dar­auf hin, dass der Aus­schluss vom sozia­len Exis­tenz­mi­ni­mum mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht ver­ein­bar ist und zugleich gegen die Men­schen­wür­de und das Sozi­al­staats­ge­bot verstößt.

Zu §60 Abs. 5 AufenthG

Bis­her regelt die­se Norm, dass Per­so­nen, bei denen die Abschie­bung seit einem Jahr aus­ge­setzt ist, die geplan­te Abschie­bung min­des­tens einen Monat vor­her anzu­kün­di­gen ist. Die­se Rege­lung soll ersatz­los gestri­chen wer­den. Ohne Ankün­di­gung sol­len bis­her Gedul­de­te sowie die Opfer der künf­ti­gen »Dul­dung light« abge­scho­ben wer­den. Men­schen, die sich zum Teil über Jah­re in Deutsch­land befin­den, rech­net man die Zeit zwi­schen Ankunft und Regis­trie­rung sowie die Dau­er der Asyl­ver­fah­ren zur Zeit ihrer Dul­dung hin­zu. In die­ser Zeit haben die­se Men­schen bereits ein sozia­les Netz­werk auf­ge­baut. Sie ohne War­nung abzu­schie­ben ist mit dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz, der für das Ver­wal­tungs­recht essen­zi­ell ist, nicht ver­ein­bar. Der Voll­zug der Abschie­bung ist einer der här­tes­ten Ver­wal­tungs­ak­te, den ein Staat über­haupt anwen­den kann, wes­halb bei sei­ner Durch­füh­rung rechts­staat­li­che Aspek­te zu beach­ten sind. Hier­zu gehört es, Per­so­nen mit lan­gem Auf­ent­halt in Deutsch­land die Mög­lich­keit zu geben, sich auf ihre Abschie­bung ein­zu­stel­len oder ggf. frei­wil­lig aus­zu­rei­sen. Die geplan­te Neu­re­ge­lung bezweckt eine Über­ra­schungs­ab­schie­bung mit all ihren inhu­ma­nen Folgen.

Zu §62b Abs. 1 AufenthG

Die Zeit des mög­li­chen Aus­rei­se­ge­wahr­sams wird von vier auf vier­zehn Tage erhöht. PRO ASYL hat die Ein­füh­rung des § 62b Auf­enthG bereits im letz­ten Jahr scharf kri­ti­siert. Mit dem Aus­rei­se­ge­wahr­sam wird ohne die übli­che rechts­staat­li­che Prü­fung ein­zel­ner Haft­grün­de eine Abschie­bungs­haft ange­ord­net. Nach der EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie ist Flucht­ge­fahr der wesent­li­che Grund, aus dem ein Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger zur Siche­rung der Abschie­bung inhaf­tiert wer­den darf (Art. 15 Abs. 1). Unter wel­chen Umstän­den von Flucht­ge­fahr aus­ge­gan­gen wer­den kann, muss aber gesetz­lich klar defi­niert sein. Wich­tig ist dabei, dass Auf­fang­tat­be­stän­de nach der Rück­füh­rungs­richt­li­nie nicht erlaubt sind (Art. 3 Nr. 7). Der Aus­rei­se­ge­wahr­sam stellt einen sol­chen nicht defi­nier­ten Haft­grund dar, der jetzt auch noch auf vier­zehn Tage aus­ge­wei­tet wird. Auch ist eine der­art lan­ge Dau­er voll­kom­men unver­hält­nis­mä­ßig und daher sowohl ver­fas­sungs- als auch euro­pa­recht­lich unzulässig.

Zu §62 Abs. 3 Satz 1a, Nr. 3 und 5 AufenthG

Die Grün­de für eine Abschie­bungs­haft wer­den aus­ge­wei­tet. Bereits eine »erheb­li­che Gefähr­dung der öffent­li­chen Sicher­heit« oder die Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe wegen einer ein­zi­gen vor­sätz­li­chen Straf­tat sol­len künf­tig aus­rei­chen. Dies stellt einen Sys­tem­wech­sel dar. Die Abschie­bungs­haft dient bis­lang nur dem Voll­zug der Abschie­bung und setzt Flucht­ge­fahr vor­aus. Eine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung – ggf. nur zu einer Bewäh­rungs­stra­fe – bedeu­tet nicht, dass auto­ma­tisch Flucht­ge­fahr besteht. Der Gesetz­ent­wurf ver­mischt Abschie­bungs­haft und Straf­haft. Das ist rechts­staat­lich unzu­läs­sig und stellt eine unzu­läs­si­ge Dop­pel­be­stra­fung dar.

Zudem ist vor­ge­se­hen, dass Ausländer*innen inhaf­tiert wer­den kön­nen, wenn sie irgend­ei­nen Ter­min ver­säu­men, der von den Behör­den ange­kün­digt wird. Dies kön­nen nach der Geset­zes­be­grün­dung selbst ange­kün­dig­te Besu­che der Aus­län­der­be­hör­de in der Unter­kunft sein. Auch die­se Rege­lung ist voll­kom­men unver­hält­nis­mä­ßig und rechts­staat­lich nicht halt­bar. Die Abschie­bungs­haft kann nicht nur des­we­gen ver­hängt wer­den, weil Ausländer*innen bei einem ange­kün­dig­ten Behör­den­ter­min, der nicht zwangs­läu­fig mit der Abschie­bung in Zusam­men­hang ste­hen muss, nicht anwe­send sind. Die Abschie­bungs­haft ist ledig­lich ein Instru­ment zur Durch­set­zung der Abschie­bung. Wenn die Betrof­fe­nen auf­grund der feh­len­den Ter­min­an­kün­di­gung nicht wis­sen, wann die Abschie­bung statt­fin­den soll, kann ihnen dies nicht bei etwa­igen ande­ren Ter­mi­nen der Behör­den zur Last gelegt werden.

Zu §46 Abs. 2 und §48 Abs. 1 AufenthG

Einen Tabu­bruch stellt die vor­ge­se­he­ne Ände­rung von §46 Abs. 2 und §48 Abs. 1 Auf­enthG vor. Die Rege­lung erlaubt es, Mehrstaater*innen als Per­so­nen, »die neben der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit min­des­tens eine wei­te­re Staats­an­ge­hö­rig­keit« besit­zen, die Aus­rei­se zu unter­sa­gen und den Pass zu ent­zie­hen. Frag­wür­dig ist dabei weni­ger der Inhalt – das Auf­enthG erlaubt dies bereits jetzt gegen­über Ausländer*innen und das PassG gegen­über Deut­schen – son­dern viel­mehr der Umstand, dass die zusam­men­fas­sen­de Rege­lung für Mehrstaater*innen (mit der der­zeit zwei erfor­der­li­che Beschei­de auf einen redu­ziert wer­den) im Auf­enthG und nicht im Pass­ge­setz steht. Erst­mals wer­den damit Deut­sche aus­län­der­recht­li­chen Bestim­mun­gen unter­stellt – der »Deut­sche zwei­ter Ord­nung« ist damit legis­la­tiv im Aus­län­der­recht ver­or­tet. Es ist nur noch ein klei­ner Schritt, die von man­chen uner­wünsch­ten Doppelstaatler*innen den aus­län­der­recht­li­chen Bestim­mun­gen gänz­lich zu unterwerfen.

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