Das Bundesinnenministerium will die Bleiberechtsregelung für Geduldete aushebeln. PRO ASYL appelliert an SPD und die für rationale Argumente Zugänglichen: Dieser Gesetzentwurf muss gestoppt werden.
Bundesinnenminister de Maizière bringt aktuell eine erneute Verschärfung des Aufenthaltsrechts auf den Weg. PRO ASYL liegt der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) vor, der sich zur Zeit in der Ressortabstimmung befindet. Er verfolgt unter anderem das Ziel, die jahrelang diskutierte gesetzliche Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete leerlaufen zu lassen. »Das ist ein Rollback im Umgang mit Geduldeten in Deutschland. Einigen in der Union passte die gesetzliche Bleiberechtsregelung nie. Das ist nun der Versuch, sie zu sabotieren. Die gesetzliche Bleiberechtsregelung für Geduldete bleibt auf dem Papier bestehen, sie soll aber in der Praxis nicht mehr wirksam sein«, kommentiert PRO ASYL-Geschäftsführer Günter Burkhardt. PRO ASYL appelliert an die Regierungskoalition: »Die Bleiberechtsregelung wurde aus guten Gründen auf Basis des Koalitionsvertrages vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dieser Versuch des BMI zur stillen Rückabwicklung muss gestoppt werden.«
Der Gesetzentwurf des BMI ist inhuman und mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen. Ohne Ankündigung sollen auch Menschen, die sich zum Teil bereits jahrelang in Deutschland aufhalten, abgeschoben werden können (Folge der Streichung von §60 Abs. 5 Satz 5 AufenthG).
Erste Bewertung des »Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht«
Zu §60 Abs. 4a AufenthG
Neu eingeführt werden soll eine »Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht«, die eine Duldung zweiter Klasse ist. Wer sie erhält, soll dauerhaft von Integrationsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Ausländer*innen sollen die neue Bescheinigung erhalten, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen selbstverschuldet nicht vollzogen werden können, z. B. wenn die Betroffenen bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes zur Einreise in den Herkunftsstaat nicht mitwirken (Nr. 1), aber auch, wenn der Herkunftsstaat ihnen keinen Pass oder Passersatz ausstellt (Nr. 2). Nummer 2 stellt einen Dammbruch dar: Geduldete sollen für das Verschulden der Behörden ihrer Herkunftsländer haftbar gemacht werden und dadaurch schlechter gestellt werden. Vom persönlichen Verhalten des Betroffenen ist die Erteilung einer »Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht« dann nicht mehr abhängig. Der Mensch wird zur Geisel seiner Herkunftsregierung, die z. T. aus politischen oder finanziellen Gründen die Rückkehr verzögert.
Die Regelung führt eine Duldung zweiter Klasse ein. Das Bundesinnenministerium beabsichtigt damit, die Betroffenen von allen Möglichkeiten auszuschließen, die langjährig Geduldeten bisher offen stehen, um in Deutschland ein Bleiberecht zu erhalten. Dies betrifft z. B. den Arbeitsmarktzugang, die Arbeitsfördermöglichkeiten und den Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht. Aber auch der Zugang zur Bildung soll versperrt werden: Damit Ausländer*innen nicht über eine Bildungsmaßnahme Aussicht auf eine Duldung erhalten, argumentiert der Entwurf, sollen sie »auch nicht die Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht durch eine fachtheoretische Berufsausbildung erhalten«. Erst im Jahr 2015 hatte der Gesetzgeber mit §§25a und b AufenthG eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen, die für einen Großteil der Geduldeten nun ins Leere laufen wird, sollte der Entwurf zum Gesetz werden. Der jetzt geplante §60 Abs. 4a AufenthG war bereits Teil des Referentenentwurfs zum Asylpaket I und ist aus guten Gründen von der Bundesregierung damals nicht ins Gesetz aufgenommen worden (PRO ASYL hat hierzu am 17.09.2015 eine Pressemitteilung herausgegeben). Das Bundesinnenministerium versucht offenkundig, SPD und Parlamentarier*innen zu überlisten und bereits verworfene Regelungen ins Gesetz zu schmuggeln.
Durch die geplante Neuregelung des §60 Abs. 4a AufenthG sollen die Betroffenen auch gemäß §1a Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz vom sozialen Existenzminimum ausgeschlossen werden. §1a AsylblG wird damit erneut aufgebläht, nachdem bereits die letzten Asylpakete sowie das Integrationsgesetz zu deutlichen Verschärfungen geführt hatten. PRO ASYL weist erneut darauf hin, dass der Ausschluss vom sozialen Existenzminimum mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar ist und zugleich gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsgebot verstößt.
Zu §60 Abs. 5 AufenthG
Bisher regelt diese Norm, dass Personen, bei denen die Abschiebung seit einem Jahr ausgesetzt ist, die geplante Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist. Diese Regelung soll ersatzlos gestrichen werden. Ohne Ankündigung sollen bisher Geduldete sowie die Opfer der künftigen »Duldung light« abgeschoben werden. Menschen, die sich zum Teil über Jahre in Deutschland befinden, rechnet man die Zeit zwischen Ankunft und Registrierung sowie die Dauer der Asylverfahren zur Zeit ihrer Duldung hinzu. In dieser Zeit haben diese Menschen bereits ein soziales Netzwerk aufgebaut. Sie ohne Warnung abzuschieben ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der für das Verwaltungsrecht essenziell ist, nicht vereinbar. Der Vollzug der Abschiebung ist einer der härtesten Verwaltungsakte, den ein Staat überhaupt anwenden kann, weshalb bei seiner Durchführung rechtsstaatliche Aspekte zu beachten sind. Hierzu gehört es, Personen mit langem Aufenthalt in Deutschland die Möglichkeit zu geben, sich auf ihre Abschiebung einzustellen oder ggf. freiwillig auszureisen. Die geplante Neuregelung bezweckt eine Überraschungsabschiebung mit all ihren inhumanen Folgen.
Zu §62b Abs. 1 AufenthG
Die Zeit des möglichen Ausreisegewahrsams wird von vier auf vierzehn Tage erhöht. PRO ASYL hat die Einführung des § 62b AufenthG bereits im letzten Jahr scharf kritisiert. Mit dem Ausreisegewahrsam wird ohne die übliche rechtsstaatliche Prüfung einzelner Haftgründe eine Abschiebungshaft angeordnet. Nach der EU-Rückführungsrichtlinie ist Fluchtgefahr der wesentliche Grund, aus dem ein Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung inhaftiert werden darf (Art. 15 Abs. 1). Unter welchen Umständen von Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, muss aber gesetzlich klar definiert sein. Wichtig ist dabei, dass Auffangtatbestände nach der Rückführungsrichtlinie nicht erlaubt sind (Art. 3 Nr. 7). Der Ausreisegewahrsam stellt einen solchen nicht definierten Haftgrund dar, der jetzt auch noch auf vierzehn Tage ausgeweitet wird. Auch ist eine derart lange Dauer vollkommen unverhältnismäßig und daher sowohl verfassungs- als auch europarechtlich unzulässig.
Zu §62 Abs. 3 Satz 1a, Nr. 3 und 5 AufenthG
Die Gründe für eine Abschiebungshaft werden ausgeweitet. Bereits eine »erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit« oder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer einzigen vorsätzlichen Straftat sollen künftig ausreichen. Dies stellt einen Systemwechsel dar. Die Abschiebungshaft dient bislang nur dem Vollzug der Abschiebung und setzt Fluchtgefahr voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung – ggf. nur zu einer Bewährungsstrafe – bedeutet nicht, dass automatisch Fluchtgefahr besteht. Der Gesetzentwurf vermischt Abschiebungshaft und Strafhaft. Das ist rechtsstaatlich unzulässig und stellt eine unzulässige Doppelbestrafung dar.
Zudem ist vorgesehen, dass Ausländer*innen inhaftiert werden können, wenn sie irgendeinen Termin versäumen, der von den Behörden angekündigt wird. Dies können nach der Gesetzesbegründung selbst angekündigte Besuche der Ausländerbehörde in der Unterkunft sein. Auch diese Regelung ist vollkommen unverhältnismäßig und rechtsstaatlich nicht haltbar. Die Abschiebungshaft kann nicht nur deswegen verhängt werden, weil Ausländer*innen bei einem angekündigten Behördentermin, der nicht zwangsläufig mit der Abschiebung in Zusammenhang stehen muss, nicht anwesend sind. Die Abschiebungshaft ist lediglich ein Instrument zur Durchsetzung der Abschiebung. Wenn die Betroffenen aufgrund der fehlenden Terminankündigung nicht wissen, wann die Abschiebung stattfinden soll, kann ihnen dies nicht bei etwaigen anderen Terminen der Behörden zur Last gelegt werden.
Zu §46 Abs. 2 und §48 Abs. 1 AufenthG
Einen Tabubruch stellt die vorgesehene Änderung von §46 Abs. 2 und §48 Abs. 1 AufenthG vor. Die Regelung erlaubt es, Mehrstaater*innen als Personen, »die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit« besitzen, die Ausreise zu untersagen und den Pass zu entziehen. Fragwürdig ist dabei weniger der Inhalt – das AufenthG erlaubt dies bereits jetzt gegenüber Ausländer*innen und das PassG gegenüber Deutschen – sondern vielmehr der Umstand, dass die zusammenfassende Regelung für Mehrstaater*innen (mit der derzeit zwei erforderliche Bescheide auf einen reduziert werden) im AufenthG und nicht im Passgesetz steht. Erstmals werden damit Deutsche ausländerrechtlichen Bestimmungen unterstellt – der »Deutsche zweiter Ordnung« ist damit legislativ im Ausländerrecht verortet. Es ist nur noch ein kleiner Schritt, die von manchen unerwünschten Doppelstaatler*innen den ausländerrechtlichen Bestimmungen gänzlich zu unterwerfen.