PRO ASYL lehnt Gesetz ab

Heu­te soll im Bun­des­tag der Geset­zes­ent­wurf zur Bestim­mung von Alge­ri­en, Marok­ko und Tune­si­en als siche­re Her­kunfts­staa­ten beschlos­sen wer­den. PRO ASYL lehnt die Ein­stu­fung die­ser Staa­ten als siche­re Her­kunfts­staa­ten ab. Staa­ten, in denen gefol­tert wird, demo­kra­ti­sche Grund­rech­te miss­ach­tet und die Men­schen­rech­te ver­letzt wer­den, sind kei­ne siche­ren Her­kunfts­staa­ten. Die Bun­des­re­gie­rung beschö­nigt die Lage und igno­riert Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in die­sen Län­dern.  PRO ASYL hält die­ses Gesetz für verfassungswidrig.

PRO ASYL kri­ti­siert, dass allein nach poli­ti­schen Erwä­gun­gen ent­schie­den wird. Der Gesetz­ge­ber muss aber gemäß den Leit­li­ni­en des Ver­fas­sungs­ge­richts die Rechts­la­ge, die Rechts­an­wen­dung und die all­ge­mei­nen poli­ti­schen Ver­hält­nis­se in den betref­fen­den Staa­ten unter­su­chen. Staat­li­che Repres­si­on, Fol­ter und die Ver­fol­gung von Min­der­hei­ten sind asyl­re­le­van­te Tat­sa­chen, die nicht aus poli­ti­schem Oppor­tu­nis­mus baga­tel­li­siert wer­den dürfen.

Nach der Recht­spre­chung des Ver­fas­sungs­ge­richts heißt es: „Das Kon­zept siche­rer Her­kunfts­staa­ten gerät indes schon ins Wan­ken, wenn ein Staat bei gene­rel­ler Betrach­tung über­haupt zu poli­ti­scher Ver­fol­gung greift, sei die­se auch (zur Zeit) auf eine oder eini­ge Per­so­nen- oder Bevöl­ke­rungs­grup­pen begrenzt. Tut er dies, erscheint auch für die übri­ge Bevöl­ke­rung nicht mehr gene­rell gewähr­leis­tet, dass sie nicht auch Opfer asyl­recht­lich erheb­li­cher Maß­nah­men wird.“

Die Ein­stu­fung als siche­rer Her­kunfts­staat hat zur Fol­ge, dass in den Asyl­ver­fah­ren die Flucht­grün­de prak­tisch nicht mehr ermit­telt wer­den. Der Kern des Asyl­ver­fah­rens ist jedoch die indi­vi­du­el­le Prü­fung des Antrags auf Schutz.

Zur Men­schen­rechts­la­ge in den Maghreb-Staaten

Homo­se­xua­li­tät ist in allen drei Staa­ten straf­bar. Schwu­le oder Les­ben, die ihre Sexua­li­tät offen aus­le­ben, kön­nen dafür ins Gefäng­nis wan­dern. In Gefäng­nis­se, in denen Amnes­ty sogar Fäl­le von Fol­ter doku­men­tiert hat. Doch das scheint für die Bun­des­re­gie­rung kein Pro­blem dar­zu­stel­len: „Homo­se­xua­li­tät wird für die Behör­den [in Alge­ri­en] dann straf­recht­lich rele­vant, wenn sie offen aus­ge­lebt wird.“ Homo­se­xu­el­le kön­nen also pro­blem­los abge­scho­ben wer­den, schließ­lich könn­ten sie ihre Sexua­li­tät ein­fach geheim halten.

Alge­ri­en

Die Men­schen­rechts­la­ge in Alge­ri­en ent­spricht nicht den Anfor­de­run­gen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts an einen siche­ren Her­kunfts­staat. So ist die Ver­ei­ni­gungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit nicht gewähr­leis­tet und die Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit beschränkt. Wei­te­re Men­schen­rechts­de­fi­zi­te sind die weit­rei­chen­de Kor­rup­ti­on, die Bedin­gun­gen in Gefäng­nis­sen und die Miss­hand­lun­gen von Inhaf­tier­ten, Gewalt gegen­über und Dis­kri­mi­nie­rung von Frau­en und die Ein­schrän­kung von Arbeit­neh­mer­rech­ten. Auch kommt es bei der Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung zu Folterfällen.

Marok­ko

Marok­ko ist kein demo­kra­ti­scher Staat. Die Behör­den schrän­ken das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung sowie die Ver­ei­ni­gungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit mas­siv ein. Das US Depar­te­ment of Sta­te hat zudem Fol­ter­fäl­le in Marok­ko fest­ge­stellt und kri­ti­siert die Kor­rup­ti­on in allen Regie­rungs­be­rei­chen und das Feh­len von Rechts­staat­lich­keit. Frau­en sind durch die Geset­ze nur unzu­rei­chend vor sexu­el­ler Gewalt geschützt und Homo­se­xua­li­tät kann mit bis zu drei Jah­ren Haft bestraft wer­den. Allein der Westsahara-Konflikt reicht aus, um Marok­ko nicht als siche­ren Her­kunfts­staat ein­zu­stu­fen: Marok­ko hat seit 1975 gro­ße Tei­le der West­sa­ha­ra annek­tiert und geht mas­siv gegen sahr­aui­sche Akti­vis­ten vor.

Tune­si­en

Bezo­gen auf Tune­si­en rei­chen die Aus­füh­run­gen der Bun­des­re­gie­rung selbst zur Men­schen­rechts­la­ge schon aus, um zu ver­deut­li­chen, dass Tune­si­en kein „siche­rer Her­kunfts­staat“ ist. Der Gesetz­ent­wurf selbst bestä­tigt, dass es zu extra­le­ga­len Tötun­gen in Haft sowie zu Fol­ter­fäl­len gekom­men ist und dass eine Bestra­fung von homo­se­xu­el­len Hand­lun­gen prak­ti­ziert wird, die flücht­lings­recht­lich nicht anders als Ver­fol­gung ein­zu­stu­fen ist. Schon der Gesetz­ent­wurf selbst macht also deut­lich, war­um sich die Ein­stu­fung von Tune­si­en als siche­rer Her­kunfts­staat nicht recht­fer­ti­gen lässt.

PRO ASYL hat hier­zu eine umfang­rei­che Stel­lung­nah­me ver­fasst.

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