25.10.2017

PRO ASYL appel­liert: Euro­päi­sche Fris­ten müs­sen bestehen blei­ben – Klar­heit für alle Beteiligten

PRO ASYL begrüßt die erneu­te Bestä­ti­gung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH), dass die Fris­ten im soge­nann­ten Dub­lin-Ver­fah­ren Rech­te für die Betrof­fe­nen aus­lö­sen. Ein Asyl­su­chen­der kann sich dar­auf ver­las­sen, dass inner­halb der vor­ge­ge­be­nen Fris­ten geklärt wird, wel­cher Mit­glied­staat für ihn zustän­dig ist. Der EuGH betont expli­zit, dass Ziel der Dub­lin-Rege­lun­gen eine zügi­ge Bear­bei­tung der Anträ­ge sei.

PRO ASYL wirft der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on und der Bun­des­re­gie­rung vor, die kla­re EuGH-Recht­spre­chung mit den aktu­el­len Ver­hand­lun­gen zur Neu­fas­sung der Dub­lin-Ver­ord­nung aus­he­beln zu wol­len. »Die­ses Urteil ist eine schal­len­de Ohr­fei­ge für die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on, die Bun­des­re­gie­rung und ande­re EU-Staa­ten. Sie wol­len die Fris­ten ersatz­los strei­chen«, betont Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL. Auch das EU-Par­la­ment hat erst ver­gan­ge­ne Woche bera­ten, dass die sechs­mo­na­ti­ge Über­stel­lungs­frist weg­fal­len soll. Statt­des­sen soll die Zustän­dig­keit der Erst­ein­rei­se­staa­ten auf 5 bis 10 Jah­re ver­län­gert oder sogar für immer auf­recht­erhal­ten werden.

Durch den Weg­fall der Fris­ten besteht die Gefahr, dass in vie­len Fäl­len auf lan­ge Zeit kein Asyl­ver­fah­ren durch­ge­führt wird und die Flucht­grün­de inhalt­lich nicht mehr geprüft wer­den. Rand­staa­ten der EU könn­ten dadurch noch stär­ker als bis­her die Ver­ant­wor­tung für das Asyl­ver­fah­ren auf­ge­bür­det wer­den. Betrof­fe­ne wer­den recht- und schutz­los gestellt. Ob und wel­chen Sta­tus sie dann in Deutsch­land haben, ist voll­kom­men unge­klärt. Frag­lich bleibt, ob sich Deutsch­land dann noch frei­wil­lig für zustän­dig erklä­ren darf, wie es bis­her der Fall war. Dies wird dazu füh­ren, dass zehn­tau­sen­de Schutz­su­chen­de in der Ille­ga­li­tät leben oder ein Leben im Elend auf der Stra­ße füh­ren wer­den. Auch im ande­ren Staat fin­det kei­ne Prü­fung der Asyl­grün­de mehr statt, da der Asyl­an­trag in der Regel als zurück­ge­nom­men gel­ten soll.

Wie wich­tig die Fris­ten sind, zeigt der kon­kre­te EuGH-Fall: Ein Flücht­ling aus Iran floh über Bul­ga­ri­en nach Öster­reich. Bul­ga­ri­en klär­te sich zwar zur Wie­der­auf­nah­me bereit, Öster­reich ver­säum­te aber die Über­stel­lung inner­halb der sechs Mona­te. Mitt­ler­wei­le lebt der Flücht­ling bereits seit über zwei Jah­ren in Öster­reich. Der Mit­glied­staat bleibt nun für die Prü­fung sei­ner Asyl­grün­de zustän­dig, dar­auf kann sich der Antrag­stel­ler berufen.

Bereits in sei­ner Ent­schei­dung vom 26. Juli 2017 hat der EuGH die sub­jek­ti­ve Rechts­wir­kung der Dub­lin-Fris­ten bestä­tigt. Dabei ging es um die drei­mo­na­ti­ge Frist, inner­halb derer ein Mit­glied­staat den Erst­ein­rei­se­staat um Auf­nah­me ersu­chen kann. Die heu­ti­ge Recht­spre­chung ist damit nur kon­se­quent. Nun kann eini­gen will­kür­li­chen Behör­den­prak­ti­ken ein Rie­gel vor­ge­scho­ben werden.

Alle Presse­mitteilungen