08.02.2017

PRO ASYL: Flä­chen­de­cken­de staat­li­che Rück­kehr­be­ra­tung soll Asyl­su­chen­de noch vor Beginn des Ver­fah­rens entmutigen

Die in Tei­len erst am 8. Febru­ar bekannt gewor­de­nen Plä­ne der Bun­des­re­gie­rung für eine mit den Län­dern zu ver­ein­ba­ren­de »Rück­kehr­po­li­tik« stel­len nach Auf­fas­sung von PRO ASYL nichts ande­res dar, als den Ver­such, eine gro­ße Zahl von Abschie­bun­gen und erzwun­ge­nen frei­wil­li­gen Aus­rei­sen in kur­zer Zeit zu erreichen.

Kom­pe­ten­zen sol­len zen­tral­staat­lich zusam­men­ge­fasst wer­den. Dies ist auch ein Ein­stieg in die Demo­lie­rung bis­lang gel­ten­der föde­ra­ler Zustän­dig­keits­ver­tei­lun­gen.  Auf der Wunsch­lis­te steht die Ein­rich­tung von  Bun­des­aus­rei­se­zen­tren, in denen für die letz­ten Tage oder Wochen des Auf­ent­halts Bun­des­be­diens­te­te auf die Aus­rei­se­pflich­ti­gen Zugriff haben. Bis­lang sind für den Voll­zug von Abschie­bun­gen vor­ran­gig die Bun­des­län­der zustän­dig, auch auf­grund der his­to­ri­schen Erfah­rung, nach der die Macht­kon­zen­tra­ti­on beim Bund begrenzt wer­den sollte.

Auch sach­lich ist der jet­zi­ge Vor­stoß nicht begrün­det. Bei der Prü­fung von ziel­staats­be­zo­ge­nen Abschie­bungs­hin­der­nis­sen geht es oft um Sach­ver­hal­te, die bun­des­zen­tral nicht adäquat geprüft wer­den kön­nen. Wenn etwa medi­zi­ni­sche Grün­de die Abschie­bung in Fra­ge stel­len, muss dies in Koope­ra­ti­on mit den behan­deln­den Ärz­ten vor Ort beur­teilt werden.

Der Bund will den Län­dern auch in die­sem Zusam­men­hang auf­ok­troy­ie­ren, voll­zieh­bar Aus­rei­se­pflich­ti­ge in zen­tra­len Aus­rei­se­ein­rich­tun­gen unter­zu­brin­gen. Wenn man also mit dem Kon­zept der Bun­des­aus­rei­se­zen­tren nicht durch­kommt, sol­len die Bun­des­län­der die Idee zu ihrer machen. Die Wahl scheint zu lie­gen zwi­schen künf­ti­gen »Bun­des­aus­rei­se­ge­fan­ge­nen« des Herrn de Mai­ziè­re und der Ländervariante.

Die Idee der Bun­des­aus­rei­se­zen­tren ist außer­dem nicht neu. In der Ver­gan­gen­heit wur­den bereits errich­te­te Aus­rei­se­zen­tren nach eini­ger Zeit wie­der geschlos­sen, weil sie kei­nes­wegs dazu geführt hat­ten, eine höhe­re Zahl von Abschie­bun­gen durchzusetzen.

In Sachen »frei­wil­li­ge« Rück­kehr wird die Kat­ze aus dem Sack gelas­sen, der Begriff in übler Wei­se miss­braucht. Eine wirk­lich frei­wil­li­ge Rück­kehr in men­schen­wür­di­ger Wei­se setzt eine ergeb­nis­of­fe­ne Per­spek­tiv­be­ra­tung durch unab­hän­gi­ge Stel­len vor­aus – ganz abge­se­hen von Ver­hält­nis­sen in den Her­kunfts­staa­ten, die eine sol­che Rück­kehr mög­lich machen müs­sen. Gewollt aber ist genau dies nicht. Es soll eine flä­chen­de­cken­de staat­li­che Rück­kehr­be­ra­tung geben, die früh­zei­tig ein­setzt, bei Asyl­su­chen­den aus Staa­ten mit gerin­ger Schutz­quo­te schon unmit­tel­bar nach der Ankunft. Das ist nichts ande­res als bru­ta­le Ent­mu­ti­gungs- und Ver­grä­mungs­po­li­tik gegen Asyl­su­chen­de. Die Betrof­fe­nen ste­hen unter Druck, lan­ge bevor das Asyl­ver­fah­ren ent­schie­den ist und damit über­haupt über die Chan­ce im Ein­zel­fall eine Aus­sa­ge getrof­fen ist.

Das Pro­gramm setzt auf finan­zi­el­le Anrei­ze zur Rück­kehr. Doch auf die Rück­kehr­mög­lich­keit schon bei der Stel­lung des Asyl­an­tra­ges mas­siv hin­ge­wie­sen zu wer­den von der Behör­de, die für die inhalt­li­che Ent­schei­dung über den Flücht­lings­schutz zustän­dig ist, wird bei den betrof­fe­nen Flücht­lin­gen ver­ständ­li­cher­wei­se Miss­trau­en und Irri­ta­tio­nen aus­lö­sen. Das Ver­trau­en in ein fai­res Ver­fah­ren ist erschüt­tert, wenn das Bun­des­amt schon vor­ab die Rück­kehr zu befür­wor­ten scheint.  Angeb­lich soll die­se früh­zei­ti­ge staat­li­che Rück­kehr­be­ra­tung direkt nach Ankunft nur bei Men­schen aus Staa­ten mit gerin­ger Schutz­quo­te gel­ten. Dies ist nicht glaub­haft, hat doch gera­de das Pro­gramm „Start­hil­fe Plus“ der Bun­des­re­gie­rung  Ziel­staa­ten wie Syri­en, Eri­trea oder Afgha­ni­stan gelis­tet. PRO ASYL lehnt die Idee einer de-fac­to-Zwangs­rück­kehr­be­ra­tung von Staats wegen ab.

Das Pro­gramm zur frei­wil­li­gen Aus­rei­se ist eine Ent­mu­ti­gungs­stra­te­gie mit Staf­fel­prei­sen: Je frü­her der Asyl­an­trag zurück­ge­zo­gen wird, des­to höher die Ausreiseförderung.

Wei­ter­hin möch­te die Bun­des­kanz­le­rin den Bun­des­län­dern vor­schla­gen, ein Gemein­sa­mes Zen­trum zur Rück­kehr zu schaf­fen, um Sam­mel­ab­schie­bun­gen zu koor­di­nie­ren. Offen­sicht­lich zielt der Plan u.a. dar­auf ab, Abschie­bun­gen nach Afgha­ni­stan noch stär­ker zu for­cie­ren. Bei den bei­den ver­gan­ge­nen Sam­mel­char­ter-Flü­gen zeig­te sich, dass eini­ge Bun­des­län­der nicht mit dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um koope­rie­ren wol­len und unter Ver­weis auf Berich­te von UNHCR und der UN-Mis­si­on UNAMA an der längst über­hol­ten Sicher­heits­be­ur­tei­lung des Bun­des zu Afgha­ni­stan erheb­li­che Zwei­fel haben. Das neue Gemein­sa­me Zen­trum stellt den bil­li­gen Ver­such dar, die Beden­ken der Bun­des­län­der zu umge­hen und zen­tral Abschie­bun­gen umzu­set­zen – Zwangs­ver­ge­mein­schaf­tung nach Ber­li­ner Art.

Schließ­lich soll die Abschie­be­haft für Aus­län­der erleich­tert wer­den, von denen „eine erheb­li­che Gefahr für Leib und Leben“ aus­geht. Aller­dings ist der Gefähr­der­be­griff bis­lang selbst im deut­schen Straf­recht umstrit­ten, weil unscharf und nur durch abs­trak­te Gene­ral­klau­seln gestützt. Die geplan­te Rege­lung ver­mischt unzu­läs­sig das Aus­län­der­recht und das Straf­recht. Die Abschie­be­haft erfüllt nur die Funk­ti­on, den Voll­zug  der Aus­rei­se sicher­zu­stel­len, sie ist aber gera­de kei­ne Straf­haft und darf des­we­gen auch kei­ne straf­recht­li­chen Zie­le ver­fol­gen. Die geplan­te Haft für Gefähr­der darf die­se Grund­sät­ze nicht aus­he­beln. Eine rei­ne Prä­ven­tiv­haft, die nicht auf der Basis kon­kre­ter und gericht­lich nach­prüf­ba­rer Erkennt­nis­se ver­hängt wird, ist grund- und men­schen­recht­lich unzu­läs­sig.

Durch­ge­si­ckert ist außer­dem eine geplan­te Geset­zes­än­de­rung, mit der Über­ra­schungs­ab­schie­bun­gen auch län­ger hier im Lan­de Leben­der ermög­licht wer­den sol­len. Die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge: Wenn Aus­rei­se­pflich­ti­ge län­ger als ein Jahr gedul­det sind, muss bis­her die Dul­dung mit dem Hin­weis auf eine ein­mo­na­ti­ge Frist förm­lich wider­ru­fen wer­den. Jetzt soll die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Frist abge­schafft wer­den, etwa wenn den Betrof­fe­nen vor­ge­wor­fen wird, bei der Besei­ti­gung ihres Aus­rei­se­hin­der­nis­ses nicht mit­ge­wirkt und damit ihre Abschie­bung ver­hin­dert oder ver­zö­gert zu haben. In vie­len Fäl­len ist es umstrit­ten, wo die Ver­ant­wor­tung z.B. für die Ver­zö­ge­rung bei der Aus­stel­lung eines Rück­rei­se­do­ku­ments liegt. Den Unklar­hei­ten folgt nun der Weg­fall der Wider­rufs­frist. Das Ziel ist offen­sicht­lich, künf­tig ahnungs­lo­se Betrof­fe­ne leich­ter ins Flug­zeug bug­sie­ren zu können.

Geplant ist, ohne­hin schon schar­fe Rege­lun­gen wei­ter zu ver­schär­fen. Die ärzt­li­che Begut­ach­tung der Rei­se­fä­hig­keit bei Rück­füh­run­gen soll beschleu­nigt (in der Pra­xis: auch in der Sache ver­kürzt) wer­den. Die Län­der sol­len mehr Amts­ärz­te oder ver­gleich­ba­res ärzt­li­ches Per­so­nal ein­set­zen. Schon heu­te wer­den als ver­gleich­ba­res Per­so­nal auch zur Beglei­tung von Rück­füh­run­gen zum Teil will­fäh­ri­ge Hono­rar­ärz­te ein­ge­setzt, die in der Ver­gan­gen­heit bereits tref­fend als „Fach­ärz­te für Abschie­bun­gen“ kri­ti­siert wur­den, weil sie sich offen­bar eher dem ein­zi­gen Ziel »Über­le­ben der Abschie­bung« als dem Pati­en­ten­wohl und dem Hip­po­kra­ti­schen Eid ver­pflich­tet füh­len. Ein Auf­schrei gro­ßer Tei­le der Ärz­te­schaft ist wohl zu erwarten.

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