22.07.2016
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Zerstörtes Polizeigebäude nach dem Putschversuch in Ankara. Foto: Reuters / Osman Orsal

Die türkische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und verkündet, die Europäische Menschenrechtskonvention vorübergehend auszusetzen. Doch eine vollständige Aussetzung ist nicht möglich. Vielmehr droht die Gefahr, den „Ausnahmezustand“ zur Legitimation sachfremder Ziele zu verwenden. In der Pflicht zur Kritik steht auch die Bundesregierung.

Der geschei­ter­te Mili­tär­putsch hat in der Tür­kei zu einer Kas­ka­de an Repres­sio­nen sei­tens des AKP-Regimes geführt. Mas­sen­ent­las­sun­gen im öffent­li­chen Dienst, Inhaf­tie­run­gen, die Andro­hung der Todes­stra­fe – anschei­nend hat die Regie­rung von Prä­si­dent Erdoğan nur nach einem Grund gesucht, den auto­ri­tä­ren Staats­um­bau voranzutreiben.

Auf­ge­schreckt hat vie­le die Mel­dung, die Tür­kei wol­le die EMRK zeit­wei­lig aus­set­zen. Erdoğan ver­tei­dig­te das Vor­ge­hen mit Hin­weis auf Frank­reich, das bereits seit Novem­ber 2015 und vor­aus­sicht­lich bis Janu­ar 2017 Tei­le der EMKR aus­ge­setzt hat. Doch der Ver­gleich hinkt – und ver­weist den­noch auf die pro­ble­ma­ti­sche Hand­ha­bung von Regie­run­gen, Aus­nah­me­re­gime zum Nor­mal­fall wer­den zu lassen.

Kriterien zur Aussetzung der EMRK

Tat­säch­lich sieht Art. 15 EMRK die Mög­lich­keit vor im Fal­le des Kriegs oder eines ande­ren öffent­li­chen Not­stands, Maß­nah­men zu tref­fen, die von Ver­pflich­tun­gen der EMRK abwei­chen. Ein­schrän­kend ist aber zu beach­ten, dass die Maß­nah­men nur getrof­fen wer­den dür­fen, solan­ge die Lage dies unbe­dingt erfor­dert. Das heißt die Maß­nah­men müs­sen im direk­ten Zusam­men­hang mit dem öffent­li­chen Not­stand ste­hen und dar­über hin­aus ver­hält­nis­mä­ßig sein – sie sind damit wei­ter­hin der gericht­li­chen Prü­fung durch den Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) zugäng­lich. Eben­falls nicht aus­ge­setzt wer­den dür­fen Art. 2 (Schutz des Lebens), Art. 3 (Ver­bot der Fol­ter) und Art. 7 (Kei­ne Stra­fe ohne Gesetz). Aus­ge­nom­men ist des­halb auch die bereits öffent­lich ver­kün­de­te Idee der tür­ki­schen Regie­rung, erneut die Todes­stra­fe ein­zu­füh­ren. Inter­es­sant hier­bei ist der aus­führ­li­che Facts­heet den der EGMR just die­se Woche online gestellt hat und eine Über­sicht über bis­he­ri­ge Urtei­le des Gerichts zu Aus­nah­me­si­tua­tio­nen ent­hält. Offen­bar will Straß­burg schon­mal ein Signal nach Anka­ra schi­cken, was mög­lich ist und was nicht.

Ausnahmezustand in Frankreich

Die AKP-Regie­rung recht­fer­tig­te ihr Vor­ge­hen auch unter Hin­weis auf den aus­ge­ru­fe­nen Aus­nah­me­zu­stand in Frank­reich. Das Schwei­zer Men­schen­rechts­por­tal zeigt in einer Ana­ly­se der dort ergrif­fe­nen Maß­nah­men jedoch, dass der Ver­gleich viel­mehr die Pro­ble­me des Aus­nah­me­rechts zeigt. So wur­den z.B. Demons­tra­tio­nen rund um den Pari­ser Kli­ma­gip­fel ver­bo­ten, obschon die­se mit dem Zweck des Not­stands – Ter­ro­ris­mus zu ver­hin­dern – nicht in einem sach­li­chen Zusam­men­hang ste­hen. Auch prä­ven­ti­ve Straf­maß­nah­men wur­den ver­hängt. Das Schwei­zer Men­schen­rechts­por­tal kon­sta­tiert daher: „In Anbe­tracht des gefähr­li­chen Abdrif­tens, der sys­te­ma­ti­schen Miss­bräu­che und dem Wunsch von Regie­rung und Par­la­ment, die­sen Zustand zu ver­län­gern, sehen wir aber Grund zur Beun­ru­hi­gung. In Zei­ten, in denen die Emo­tio­nen kur­zer­hand das Recht über­trump­fen, kommt dem EGMR eine immer wich­ti­ge­re Rol­le als Boll­werk des Men­schen­rechts­schut­zes in Euro­pa zu.“

Die Ver­kün­dung des Aus­nah­me­zu­stands hat oft – das zeigt das Bei­spiel Frank­reich – vor allem ein Ziel: Den Aus­nah­me­zu­stand zu nor­ma­li­sie­ren, grund­rechts­wid­ri­ge Ein­grif­fe mit Legi­ti­ma­ti­on zu ver­lei­hen und en pas­sent poli­ti­sche Oppo­si­ti­on mund­tot zu machen, indem Ver­samm­lun­gen ver­bo­ten wer­den. Auch Staa­ten in der EU wer­den dann schnell zum Vor­bild und zur Legi­ti­ma­ti­on für das Han­deln auto­ri­tä­rer Staaten.

Türkei: Umbau der Staatsapparate

Den­noch ist die Lage in der Tür­kei anders zu bewer­ten als in Frank­reich. Wie der Tür­kei-Kor­re­spon­dent Deniz Yücel (Die WELT) fest­stellt wird sich unter dem Nor­mal­zu­stand von Macht­ha­ber Erdoğan der neue „Aus­nah­me­zu­stand in der Tür­kei schon anstren­gen müs­sen, um über­haupt auf­zu­fal­len.“ Denn der auto­ri­tä­re Staats­um­bau unter­gräbt schon jetzt mas­siv die demo­kra­ti­sche Gewal­ten­tei­lung. Bevor über­haupt ein Aus­nah­me­zu­stand aus­ge­ru­fen wur­de, wur­de durch Ent­las­sun­gen von (Verfassungs-)Richtern die Mög­lich­keit mini­miert, dass die exe­ku­ti­ven Maß­nah­men einer ernst­haf­ten juris­ti­schen Kon­trol­le zuge­führt wer­den. Durch die Zer­schla­gung unab­hän­gi­ger aka­de­mi­scher Struk­tu­ren sowie Tei­len der Pres­se wird die Zivil­ge­sell­schaft mas­siv ein­ge­schüch­tert und mund­tot gemacht. Die gesam­ten Maß­nah­men der ver­gan­ge­nen Tage zei­gen, dass es beim der­zei­ti­gen „Putsch nach dem Putsch“ nicht um die Fol­ge­wir­kun­gen des mili­tä­ri­schen Auf­be­geh­rens geht, son­dern der gesam­te Staats­ap­pa­rat auf Linie gebracht wer­den soll. Mit dem kri­ti­schen Ver­fas­sungs­recht­ler Gün­ter Fran­ken­berg (Uni­ver­si­tät Frank­furt) könn­te man die­se „Nor­ma­li­sie­rung des Aus­nah­me­zu­stands“ als „Ver­recht­li­chung der aus­nah­me­recht­li­chen Argu­men­ta­ti­ons­fi­gu­ren durch ihre Auf­nah­me in das Nor­mal­recht“ fas­sen, wodurch sie in den „Man­tel nor­ma­ti­ver Nor­ma­li­tät gehüllt, ver­ste­tigt und ver­all­täg­licht wer­den.“ Die­ser Pro­zess beglei­te und för­de­re eine Trans­for­ma­ti­on des Rechts­staa­tes zum Sicherheitsstaat.

Kritik und Konsequenzen durch die Bundesregierung sind nötig

Die Kom­men­tie­rung der Vor­fäl­le in der Tür­kei durch die deut­sche Bun­des­re­gie­rung ist bis­lang ver­hal­tend bis abwar­tend. Doch was wirk­lich nötig ist, sind ernst­haf­te Kon­se­quen­zen. Hier­zu gehört eine kla­re Ableh­nung des auto­ri­tä­ren Staats­um­baus. Anzu­den­ken ist auch die Ein­räu­mung von huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­ti­teln für Per­so­nen aus der Tür­kei, die sich in Deutsch­land befin­den und z.B. mit Rück­rei­se­auf­for­de­run­gen bedroht sind. Die Bun­des­re­gie­rung hat hier­bei nach § 25 Abs. 4 Auf­ent­halts­ge­setz einen gewis­sen Ermes­sens­spiel­raum. Dar­über hin­aus muss die der­zei­ti­ge Situa­ti­on aber Kon­se­quen­zen für die EU-Flücht­lings­po­li­tik haben: Der EU-Tür­kei Deal und die Absicht, die Tür­kei als „siche­ren Her­kunfts­staat“ ein­zu­stu­fen sind nichts ande­res als außen­po­li­ti­sche Schüt­zen­hil­fe für das Erdoğan-Regime. Der Deal und die Absicht der Ein­stu­fung müs­sen sofort been­det wer­den. Nur dann ist die außen­po­li­ti­sche Kri­tik der Bun­des­re­gie­rung gegen­über der Tür­kei tat­säch­lich glaubwürdig.