11.06.2014
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Achtung, Trojanisches Pferd! Was Bundesinnenminister Thomas DeMaizière als "Bleiberechtsregelung" ausgibt, ist eine perfide Verschärfung des Asylrechts. Foto: flickr / <a href="https://www.flickr.com/photos/ncreedplayer/7411071482">Brian</a>

Das Bundesinnenministerium hat einen Entwurf für ein „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ vorgelegt. Offiziell soll damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Bleiberechtsregelung umgesetzt werden. Faktisch zieht der Entwurf Asylsuchenden in Deutschland den rechtsstaatlichen Boden unter ihren Füßen weg.

„Die­ser Gesetz­ent­wurf ist das Schärfs­te und das Schä­bigs­te, was einem deut­schen Minis­te­ri­um seit der Ände­rung des Asyl­grund­rechts vor 21 Jah­ren ein­ge­fal­len ist“, schreibt Heri­bert Prantl über den „Ent­wurf eines Geset­zes zur Neu­be­stim­mung des Blei­be­rechts und der Auf­ent­halts­be­en­di­gung in der Süd­deut­schen Zei­tung, der Ent­wurf sei „Per­fi­die in Para­gra­fen­form.“ 

Heri­bert Prantl hat Recht. Die zahl­rei­chen vom Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um erdach­ten Ver­schär­fun­gen sind per­fi­de. Im Zusam­men­wir­ken füh­ren sie dazu, dass Asyl­su­chen­den in Deutsch­land der rechts­staat­li­che Boden unter ihren Füßen ent­zo­gen würde:

Ufer­lo­se Aus­wei­tung der Abschiebungshaft

Der Gesetz­ent­wurf zählt meh­re­re Grün­de auf, nach denen Flücht­lin­ge künf­tig in Haft zu neh­men sind. Als zen­tra­ler Haft­grund wird die „erheb­li­che Flucht­ge­fahr“ ein­ge­führt: Wenn es Anhalts­punk­te gibt, dass Schutz­su­chen­de eine Grenz­kon­trol­le umgan­gen, ihre Iden­ti­tät falsch ange­ge­ben oder bestimm­te Doku­men­te ver­nich­tet haben, unstim­mi­ge oder fal­sche Anga­ben in Bezug auf den Rei­se­weg gemacht haben, dann wird ihnen „erheb­li­che Flucht­ge­fahr“ unter­stellt – und damit ihre Inhaf­tie­rung angeordnet.

Das Per­fi­de dar­an: Bei allen Men­schen, die sich nach Deutsch­land durch­schla­gen müs­sen – also bei nahe­zu jedem Flücht­ling – wird sich einer die­ser Punk­te unter­stel­len las­sen. Allein die Bestim­mung, dass in Haft genom­men wird, wer einen Mit­glied­staat wäh­rend eines lau­fen­den Asyl­ver­fah­rens ver­las­sen hat, wür­de die Gefäng­nis­se fül­len. Denn fast alle Asyl­su­chen­den, für die nach der Dub­lin-Ver­ord­nung ein ande­rer EU-Mitgliedstaat zustän­dig ist, wür­den danach inhaftiert.

Haft­an­stal­ten für Flücht­lin­ge wer­den zur Dun­kel­kam­mer des Rechtsstaats

Auch für ande­re Fäl­le sol­len die Haft­re­ge­lun­gen ver­schärft wer­den. Äußerst bedenk­lich ist die Rege­lung zur behörd­li­chen Inge­wahr­sams­nah­me: Geht es nach dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um, sol­len die Behör­den Men­schen künf­tig in „Gewahr­sam“ neh­men kön­nen, ohne dass ein Rich­ter die Haft über­prü­fen muss – und zwar dann, wenn die Ein­ho­lung der rich­ter­li­chen Anord­nung vor­aus­sicht­lich mehr Zeit bean­spru­chen wür­de als die Inhaf­tie­rung selbst andau­ert. Das öff­net Behör­den Tür und Tor für will­kür­li­che Inhaf­tie­run­gen, die sie auch im Nach­hin­ein nie­mals recht­fer­ti­gen oder über­prü­fen las­sen müs­sen. Dies stellt einen ekla­tan­ten Ver­stoß gegen den Rich­ter­vor­be­halt des Grund­ge­set­zes (Art. 104 ) dar, wonach allein ein Gericht über die Zuläs­sig­keit einer Frei­heits­ent­zie­hung ent­schei­den darf.

Die Zahl rechts­wid­rig erfolg­ter und von höhe­ren Instan­zen spä­ter kor­ri­gier­ter Inhaf­tie­run­gen ist seit Jah­ren auf erschre­ckend hohen Niveau: Von ca. 900 Fäl­len, die eine auf Abschie­bungs­haft spe­zia­li­sier­te Kanz­lei ver­tre­ten hat, waren fast 50 Pro­zent zu Unrecht inhaf­tiert. Mit der neu­en Rege­lung dro­hen die Haft­an­stal­ten für Flücht­lin­ge zu einer Dun­kel­kam­mer des Rechts­staats zu werden.

Mogel­pa­ckung Bleiberecht

Eine Blei­be­rechts­re­ge­lung ist über­fäl­lig: Noch immer leben in Deutsch­land fast 86.000 Men­schen mit einer Dul­dung, rund 36.000 bereits län­ger als sechs Jah­re. Über Jah­re leben die­se Men­schen in Angst vor der Abschie­bung, sie kön­nen ihr Leben nicht pla­nen. Wie von Flücht­lings­or­ga­ni­sa­tio­nen seit lan­gem gefor­dert, wur­de im Koali­ti­ons­ver­trag eine Blei­be­rechts­re­ge­lung ver­ein­bart, die die­ses Pro­blem lösen soll­te. Doch so, wie das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um das Vor­ha­ben umsetzt, wür­de nur ein gerin­ger Teil der Betrof­fe­nen ein Blei­be­recht erhal­ten – und in Zukunft blie­be den meis­ten Men­schen mit einer Dul­dung die Per­spek­ti­ve auf ein Blei­be­recht ver­sperrt. Dafür sor­gen eine Rei­he von Details im Gesetzentwurf.

Hier nur ein Bei­spiel: Men­schen, deren Asyl­an­trag als „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ abge­lehnt wird oder als „Dublin-Fall“ nicht inhalt­lich geprüft wird, sol­len künf­tig rei­hen­wei­se mit einem „Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bot“ belegt wer­den kön­nen. Dies wie­der­um führt dazu, dass den Betrof­fe­nen kei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis erteilt wer­den darf (§ 11). Sie wären damit per Gesetz vom Blei­be­recht aus­ge­schlos­sen. (Wei­te­re Bei­spie­le in unse­rer Kurz­stel­lung­nah­me oder der lan­gen Ver­si­on, unse­rer aus­führ­li­chen rechts­po­li­ti­schen Stel­lung­nah­me)

Aufenthalts- und Ein­rei­se­ver­bo­te: Aus­gren­zung und pau­scha­le Stigmatisierung

Die­ses geplan­te Einreise- und Auf­ent­halts­ver­bot (§ 11) hebelt nicht nur das Blei­be­recht aus: Es sank­tio­niert alle Asyl­an­trag­stel­len­den, deren Asyl­an­trag als unzu­läs­sig, unbe­acht­lich oder offen­sicht­lich unbe­grün­det abge­lehnt wur­de, sowie alle erfolg­lo­sen Asyl­fol­ge­an­trag­stel­ler, indem ihnen ein Auf­ent­halts­ver­bots und ein bis zu 5jähriges Betre­tens­ver­bot für Deutsch­land und alle EU-Län­dern aus­ge­spro­chen wird. Das heißt: Wer einen Antrag stellt, ris­kiert prin­zi­pi­ell, bestraft zu werden.

Das geht ein­her mit einer wei­te­ren per­fi­den Kon­struk­ti­on: Der Geset­zes­ent­wurf kon­stru­iert, dass ein Asyl­an­trag, der als unzu­läs­sig, unbe­acht­lich oder offen­sicht­lich unbe­grün­det abge­lehnt wur­de, nur gestellt wor­den sei, um öffent­li­che Leis­tun­gen zu bezie­hen. Damit wird Asyl­su­chen­den, deren Asyl­an­trag im oben genann­ten Sin­ne geschei­tert ist, pau­schal Sozi­al­miss­brauch unter­stellt. Wer etwa aus einem Land wie bei­spiels­wei­se dem Iran vor Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen flieht und des­sen Asyl­an­trag hier etwa auf­grund der Zustän­dig­keit eines ande­ren EU-Staats als „unzu­läs­sig“ abge­lehnt wird, dem wird künf­tig von Rechts wegen unter­stellt, er sei nur auf deut­sche Sozi­al­leis­tun­gen aus gewesen.

Die­se Kon­struk­ti­on wider­spricht nicht nur der oft­mals dra­ma­ti­schen Situa­ti­on in den Her­kunfts­län­dern der Betrof­fe­nen, sie führt auch zur Aus­wei­tung von Arbeits­ver­bo­ten: Denn wem unter­stellt wird, Grund für die Ein­rei­se sei der beab­sich­tig­te Bezug von Sozi­al­leis­tun­gen gewe­sen, für den sieht die Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung (§ 33) ein Arbeits­ver­bot vor. Die Fol­ge ist eine gesetz­lich ver­ord­ne­te Arbeits­lo­sig­keit und Abhän­gig­keit von Sozialleistungen.

Fami­li­en­tren­nung per Gesetz

Damit nicht genug. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­ter­um ver­folgt im Gesetz­ent­wurf meh­re­re ver­fas­sungs­recht­lich frag­wür­di­ge Rege­lun­gen, die die Tren­nung von Fami­li­en zur Fol­ge haben: Wem es gelingt, trotz aller Hür­den doch noch unter das neue Blei­be­recht zu fal­len, soll vom Recht auf Fami­li­en­nach­zug aus­ge­schlos­sen wer­den. Die Betrof­fe­nen müs­sen also dau­er­haft von im Aus­land leben­den Ehe­gat­ten oder Kin­dern getrennt leben.

Schutz­su­chen­den, denen der soge­nann­te sub­si­diä­re Schutz zuer­kannt wur­de, sol­len Ehe­gat­ten und min­der­jäh­ri­ge Kin­der nur „aus völ­ker­recht­li­chen oder huma­ni­tä­ren Grün­den oder zur Wah­rung poli­ti­scher Inter­es­sen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land“ nach­ho­len dür­fen. Beim Nach­zug von Eltern zu unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen, die als sub­si­di­är schutz­be­rech­tigt aner­kannt sind, soll der erst 2013 ein­ge­führ­te Anspruch auf Eltern­nach­zug wie­der abge­schafft wer­den. Die­se fami­li­en­feind­li­chen Vor­schlä­ge sind mit dem Grund­ge­setz und der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on unvereinbar.

PRO ASYL hält den Geset­zes­ent­wurf des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums für nicht refor­mier­bar – der Ent­wurf muss vom Tisch.

PRO ASYL- Kurz­stel­lung­nah­me zum Geset­zes­ent­wurf als PDF

PRO ASYL-Stel­lung­nah­me zum Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des Innern eines Geset­zes zur Neu­be­stim­mung des Blei­be­rechts und der Auf­ent­halts­be­en­di­gung vom 7.4.2014 (PDF)

 „Gesetz zu Blei­be­recht und Auf­ent­halts­be­en­di­gung“: Mas­si­ve Ver­schär­fung des Auf­ent­halts­rechts (03.12.14)