13.11.2013
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Griechenland 2007: Ein Schlafsaal in der Haftanstalt in Samos. Trotz der offensichtlich unmenschlichen Haft- und Lebendsbedingungen von Schutzsuchenden beharrte die Bundesregierung bis 2011 auf Abschiebungen nach Griechenland. Foto: PRO ASYL / Karl Kopp

Morgen wird am Europäischen Gerichtshof (EUGh) über den Fall „Bundesrepublik ./. Puid“ entschieden. Praktisch scheint der Fall des iranischen Flüchtlings, der 2007 exemplarisch auf die menschenrechtswidrige Verhältnisse von Schutzsuchenden in Griechenland aufmerksam machte, längst abgeschlossen. Doch rechtlich blieben zentrale Fragen offen. Das morgige Urteil könnte für andere Betroffene weitreichende Folgen haben.

Kaveh Puids Flucht beginnt 2007 im Iran: Er nimmt an einer Gedenk­ver­an­stal­tung für hin­ge­rich­te­te Regime­geg­ner auf einem Fried­hof in Tehe­ran teil, anschlie­ßend kommt es dort zu Gewalt durch Sicher­heits­kräf­te. Puid kann sich zunächst ver­ste­cken. Aber nach­dem bereits sein Vater aus poli­ti­schen Grün­den aus dem Iran flie­hen muss­te und sein Onkel auf­grund sei­nes poli­ti­schen Enga­ge­ments hin­ge­rich­tet wur­de, gerät Kaveh Puid infol­ge sei­ner Teil­nah­me an der Gedenk­ver­an­stal­tung in Ver­dacht, die poli­ti­schen Akti­vi­tä­ten sei­ner Fami­lie fort­zu­set­zen. Um sich in Sicher­heit zu brin­gen, bleibt ihm nichts ande­res übrig, als das Land zu verlassen.

Puid will nach Deutsch­land, denn dort leben sei­ne Eltern und sei­ne Schwes­ter, sein Vater wur­de 1998 in Deutsch­land als Flücht­ling aner­kannt. Aber zu sei­nen Eltern schafft er es nicht: Als er im Okto­ber 2007 auf dem Frank­fur­ter Flug­ha­fen lan­det, wird er in Abschie­bungs­haft genom­men. Da er über Athen nach Deutsch­land ein­ge­reist war, soll er nach Grie­chen­land abge­scho­ben wer­den. Die Bun­des­re­gie­rung will damals noch nichts davon wis­sen, dass Asyl­su­chen­de dort alles ande­re als men­schen­wür­di­ge Auf­nah­me­be­din­gun­gen und fai­re Asyl­ver­fah­ren erwar­ten. Dabei sind die Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen, die Flücht­lin­ge in Grie­chen­land erlei­den, zu die­sem Zeit­punkt bereits gut dokumentiert.

Im Bericht „The Truth may be bit­ter, but it must be told“ hat­te PRO ASYL 2007 schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen an Flücht­lin­gen in Grie­chen­land nach­ge­wie­sen: Ille­ga­le Zurück­wei­sun­gen, Haft unter unmensch­li­chen Bedin­gun­gen, Miss­hand­lun­gen, Obdach­lo­sig­keit. Puid klagt mit Hil­fe sei­ner Anwäl­tin gegen die Abschie­bung nach Grie­chen­land, die sich vor Gericht auf den Bericht von PRO ASYL bezieht. Das Gericht hat Zwei­fel an der Rechts­mä­ßig­keit der Abschie­bung, doch die Bun­des­re­gie­rung ver­spricht, dass vor der Abschie­bung Puids in Grie­chen­land sicher­ge­stellt wer­de, dass er dort ange­mes­se­ne Auf­nah­me­be­din­gun­gen und ein fai­res Asyl­ver­fah­ren erhal­te. Puid wird dar­auf­hin im Janu­ar 2008 abge­scho­ben, denn sei­ne Kla­ge gegen die Abschie­bung hat kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

Doch sei­ne Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Frank­furt läuft noch – und im Lauf der Ver­hand­lung lädt das Gericht auch Kaveh Puid aus Grie­chen­land zur Aus­sa­ge vor. Auf­grund sei­ner glaub­haf­ten Schil­de­run­gen sei­ner Inhaf­tie­rung in Grie­chen­land, sei­ner Obdach­lo­sig­keit und des unfai­ren  Asyl­ver­fah­rens in Grie­chen­land sowie Zeu­gen­aus­sa­gen sei­ner Anwäl­tin und einem Ver­tre­ter von PRO ASYL kommt das Gericht zum Schluss, dass die Abschie­bung rechts­wid­rig war und Puid in Deutsch­land das Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen darf.

Kaveh Puid wur­de in Deutsch­land nach der Gen­fer Kon­ven­ti­on als Flücht­ling aner­kannt. Der Fall ist damit eigent­lich gelöst. Auch fin­den schon seit Janu­ar 2011 kei­ne Abschie­bun­gen mehr aus Deutsch­land nach Grie­chen­land statt, auch alle ande­ren EU-Staa­ten hal­ten dies so – zumin­dest offi­zi­ell. Dass man Asyl­su­chen­de nicht in Staa­ten abschie­ben darf, deren Asyl­sys­tem „sys­te­mi­sche Män­gel“ auf­weist, die eine unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Behand­lung der Betrof­fe­nen zur Fol­ge haben, hat auch der EuGH im Dezem­ber 2011 noch­mals in einem Grund­satz­ur­teil festgestellt.

Doch blieb bis­lang offen, wie es um die Zustän­dig­keit für ein Asyl­ver­fah­ren steht, wenn in den nach der Dub­lin-Rege­lung zustän­di­gen Staat auf­grund dor­ti­ger sys­te­mi­scher Män­gel im Asyl­ver­fah­ren nicht abge­scho­ben wer­den darf. Der EUGh wird mor­gen ent­schei­den, ob sich aus dem Ver­bot der Abschie­bung in einen bestimm­ten EU Staat auch ein Recht des betrof­fe­nen Asyl­be­wer­bers auf Prü­fung sei­nes Asyl­an­tra­ges in dem­je­ni­gen Land ergibt, in dem er sich auf­hält. Aus Sicht der Betrof­fe­nen wäre dies wün­schens­wert, ist es doch wich­tig für sie, dass sie einen schnel­len und effek­ti­ven Zugang zum Asyl­ver­fah­ren erhal­ten. Es bleibt abzu­war­ten, ob der EUGh hier die Rech­te der Asyl­be­wer­ber stärkt.

 EuGH bestä­tigt: Kei­ne Abschie­bung nach Grie­chen­land (14.11.13)