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Ein Monat länger in Haft, weil die Polizei keine Zeit hatte

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Eine Überlastung der Polizei darf kein Argument sein, um Abschiebungshäftlinge länger in Haft zu halten.
Eine Ausländerbehörde darf niemanden länger in Abschiebungshaft halten, als es für die Durchführung der Abschiebung unbedingt nötig ist. Schon gar nicht darf sie die unnötig verlängerte Haft mit der besonderen Belastung der Polizei durch einen Großeinsatz begründen.
Diese Selbstverständlichkeit musste dem Landkreis Osnabrück der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 16. Februar 2012 ins Stammbuch schreiben. Dessen Ausländerbehörde hielt bei der Abschiebung eines Kosovaren eine Sicherheitsbegleitung für nötig. Wegen eines Castor-Einsatzes standen jedoch keine personellen Kapazitäten zur Verfügung. Die Verzögerung habe deshalb, so die messerscharfe Schlussfolgerung des Landkreises, der Betroffene selbst wegen seiner Verstöße gegen ausländerrechtliche Vorschriften zu tragen.
Einen Monat ließ man den Häftling zusätzlich in Haft schmoren, weil gerade kein Polizist greifbar war. Der BGH wertet dies als ungerechtfertigten Eingriff in das Freiheitsgrundrecht. Angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechtes könne Überlastung in einem solchen Fall kein Argument sein.
Informationen zum Thema Abschiebungshaft in Deutschland
Abschiebungshaft: Zu schnell, zu oft, zu lange (13.09.12)