22.03.2012
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Dass die Polizei mit der Durchsetzung von Atommülltransporten beschäftigt sei, darf keine Ausrede dafür sein, Abschiebungshäftlinge länger in Haft zu nehmen, so der Bundesgerichtshof. Foto: flickr / beatsider

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Eine Überlastung der Polizei darf kein Argument sein, um Abschiebungshäftlinge länger in Haft zu halten.

Eine Aus­län­der­be­hör­de darf nie­man­den län­ger in Abschie­bungs­haft hal­ten, als es für die Durch­füh­rung der Abschie­bung unbe­dingt nötig ist. Schon gar nicht darf sie die unnö­tig ver­län­ger­te Haft mit der beson­de­ren Belas­tung der Poli­zei durch einen Groß­ein­satz begründen.

Die­se Selbst­ver­ständ­lich­keit muss­te dem Land­kreis Osna­brück der Bun­des­ge­richts­hof in einem Beschluss vom 16. Febru­ar 2012 ins Stamm­buch schrei­ben. Des­sen Aus­län­der­be­hör­de hielt bei der Abschie­bung eines Koso­va­ren eine Sicher­heits­be­glei­tung für nötig. Wegen eines Cas­tor-Ein­sat­zes stan­den jedoch kei­ne per­so­nel­len Kapa­zi­tä­ten zur Ver­fü­gung. Die Ver­zö­ge­rung habe des­halb, so die mes­ser­schar­fe Schluss­fol­ge­rung des Land­krei­ses, der Betrof­fe­ne selbst wegen sei­ner Ver­stö­ße gegen aus­län­der­recht­li­che Vor­schrif­ten zu tragen.

 Einen Monat ließ man den Häft­ling zusätz­lich in Haft schmo­ren, weil gera­de kein Poli­zist greif­bar war. Der BGH wer­tet dies als unge­recht­fer­tig­ten Ein­griff in das Frei­heits­grund­recht. Ange­sichts der wert­set­zen­den Bedeu­tung des Frei­heits­grund­rech­tes kön­ne Über­las­tung in einem sol­chen Fall kein Argu­ment sein.

Infor­ma­tio­nen zum The­ma Abschie­bungs­haft in Deutschland

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