21.02.2025
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Foto: Unsplash / Yehor Milohrodskyi

Drei Jahre nach Beginn des russischen Angriffskriegs bleibt ungewiss, ob Kriegsdienstverweigerer*innen Schutz in Deutschland erhalten. Während ein Gericht Verfolgung als wahrscheinlich einstuft, sieht ein anderes kein ausreichendes Risiko.

Am 24. Febru­ar 2022 begann der völ­ker­rechts­wid­ri­ge Angriffs­krieg Russ­lands gegen die Ukrai­ne. Über sechs Mil­lio­nen Ukrainer*innen sind vor dem Krieg geflo­hen, 3,6 Mil­lio­nen wur­den im eige­nen Land ver­trie­ben. Der Krieg führt zu mas­si­ver Zer­stö­rung in der Ukrai­ne und hat bereits rund 12.500 Zivilist*innen das Leben gekostet.

Auch hun­dert­tau­sen­de Russ*innen sind geflo­hen, um sich ihrer Ein­be­ru­fung zu ent­zie­hen und sich nicht an dem völ­ker­rechts­wid­ri­gen Krieg und dem Töten zu betei­li­gen. Haupt­ziel­län­der sind Kasach­stan, Geor­gi­en, Arme­ni­en, die Tür­kei, aber auch Ser­bi­en oder Isra­el; weni­ger die Län­der des Schen­gen-Raums, weil sie Visa nur sehr restrik­tiv ver­ge­ben. Auch in Deutsch­land suchen rus­si­sche Staatsbürger*innen, die sich nicht am Krieg betei­li­gen wol­len oder deser­tiert sind, Zuflucht und durch­lau­fen Asyl­ver­fah­ren. Bereits zur letz­ten Jäh­rung des Ukrai­ne-Kriegs berich­te­ten PRO ASYL und Con­nec­tion e.V. über die schwie­ri­ge Lage von Kriegsdienstverweigerer*innen aus Russland.

Die­se Rechts­un­si­cher­heit offen­bart gra­vie­ren­de Schutz­lü­cken für jene, die sich nicht an Putins Krieg betei­li­gen wollen.

Doch auch nach drei Jah­ren Krieg gibt es kei­ne ein­heit­li­che Ant­wort auf die Fra­ge, ob sie hier­zu­lan­de einen Schutz­sta­tus erhalten.

Jüngst haben zwei deut­sche Gerich­te gegen­sätz­li­che Ent­schei­dun­gen gefällt: Wäh­rend das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin im August 2023 (VG Ber­lin (12. Kam­mer), Urteil vom 11.08.2023 – VG 12 K 48/23 A) die Ver­fol­gung von Kriegsdienstverweigerer*innen* in Russ­land als hin­rei­chend wahr­schein­lich ein­schätz­te und einem Betrof­fe­nen sub­si­diä­ren Schutz zusprach, ver­nein­te das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg im August 2024 (OVG Ber­lin-Bran­den­burg (12. Senat), Urteil vom 22.08.2024 – 12 B 18/23) in der nächs­ten Instanz im sel­ben Ver­fah­ren, eine kon­kre­te Bedro­hung und lehn­te den Asyl­an­trag ab.

Im Janu­ar 2025 (Urtei­le der 33. Kam­mer vom 20. Janu­ar 2025 (VG 33 K 504/24 A und VG 33 K 519/24 A) ent­schied dann das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin noch ein­mal in zwei Fäl­len, dass asyl­su­chen­den rus­si­schen Mili­tär­dienst­ent­zie­her *innen sub­si­diä­rer Schutz zuer­kannt wer­den muss. Bei­de lie­gen nun zur Ent­schei­dung dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg vor.

Die­se Rechts­un­si­cher­heit offen­bart gra­vie­ren­de Schutz­lü­cken für jene, die sich nicht an Putins Krieg betei­li­gen wollen.

Kriegsdienstverweigerung als Menschenrecht

Das Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung ist ein fun­da­men­ta­les Men­schen­recht. Es fußt unter ande­rem auf Arti­kel 9 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK), der die Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit garan­tiert. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) hat klar­ge­stellt, dass Kriegsdienstverweigerer*innen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen Schutz ver­die­nen, ins­be­son­de­re wenn ihnen Ver­fol­gung oder unver­hält­nis­mä­ßi­ge Stra­fen drohen.

Grund­sätz­lich besteht für Kriegsdienstverweigerer*innen in der Regel kein Recht auf Asyl. Dem liegt die Rechts­auf­fas­sung zugrun­de, dass Staa­ten ihre Bürger*innen zum Kriegs­dienst ver­pflich­ten und die Ver­wei­ge­rung mit Stra­fe bele­gen dürfen.

Ein Asyl­grund besteht jedoch dann, wenn einem*r Kriegsdienstverweigerer*in auf­grund von Ras­se, Reli­gi­on, Natio­na­li­tät, Zuge­hö­rig­keit zu einer sozia­len Grup­pe oder poli­ti­schen Ver­fol­gung eine unver­hält­nis­mä­ßig hohe Stra­fe ange­droht wird (Büro des Hohen Kom­mis­sars für Flücht­lin­ge der Ver­ein­ten Natio­nen (UNHCR) 1979, S. 169). Wei­ter besteht ein Asyl­grund nach Art. 9 II lit. e i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie der EU (RL 2011/95/EU), wenn Wehr­pflich­ti­ge wegen ihrer Ver­wei­ge­rung, sich an völ­ker­rechts­wid­ri­gen Hand­lun­gen oder Krie­gen zu betei­li­gen, Ver­fol­gung befürch­ten müs­sen. Im deut­schen Recht umge­setzt ist dies in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG.

Am 17. Mai 2022 erklär­te das Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Inne­ren und für Hei­mat (BMI), dass »bei glaub­haft gemach­ter Deser­ti­on eines rus­si­schen Asyl­an­trag­stel­len­den der­zeit in der Regel von dro­hen­der Ver­fol­gungs­hand­lung für den Fall der Rück­kehr in die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on aus­ge­gan­gen« wer­de. Jedoch gäl­te dies nur für Deserteur*innen, also Per­so­nen, die nach Ein­zie­hung aus dem Mili­tär­dienst flie­hen. Für Militärdienstentzieher*innen, also Per­so­nen, die vor Ein­zie­hung flie­hen, gilt die­se Zusa­ge offen­bar nicht, da ihre Schutz­wür­dig­keit von den Gerich­ten unein­heit­lich ent­schie­den wird.

Widersprüchliche Gerichtsurteile in Deutschland

Die diver­gie­ren­den Urtei­le deut­scher Gerich­te zei­gen, dass die Bewer­tung der Gefah­ren­si­tua­ti­on für rus­si­sche Militärdienstentzieher*innen kei­nes­wegs ein­heit­lich ist.

In einem Fall ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin (VG Ber­lin (12. Kam­mer), Urteil vom 11.08.2023 – VG 12 K 48/23 A), dass einem rus­si­schen Mili­tär­dienst­ent­zie­her sub­si­diä­rer Schutz zu gewäh­ren ist. Das Gericht argu­men­tier­te, dass dem Mann, der gegen die Ableh­nung sei­nes Asyl­an­trags geklagt hat­te, bei Abschie­bung nach Russ­land mit beacht­li­cher Wahr­schein­lich­keit ein ernst­haf­ter Scha­den droht, da er als Grund­wehr­dienst­pflich­ti­ger mit hoher Wahr­schein­lich­keit in den Ukrai­ne-Krieg ent­sandt wer­den wür­de. Es sei nach rus­si­schem Recht unzu­läs­sig, Grund­wehr­dienst­leis­ten­de in Kri­sen- oder Kriegs­ge­bie­te zu ent­sen­den. Aller­dings könn­ten nach einer prä­si­dia­len Anord­nung vom 16. Sep­tem­ber 1999, zuletzt geän­dert am 4. Okto­ber 2022, Grund­wehr­dienst­leis­ten­de bereits nach vier Mona­ten ins Aus­land gesen­det werden.

Über­dies hält das Gericht fest, dass Grund­wehr­dienst­leis­ten­de auch des­halb der Gefahr aus­ge­setzt sind, in der Ukrai­ne oder in den Sepa­ra­tis­ten­ge­bie­ten ein­ge­setzt zu wer­den, da die völ­ker­rechts­wid­rig annek­tier­ten Gebie­te aus rus­si­scher Sicht nicht als »Aus­land« gel­ten. Dar­aus fol­ge, dass sie dort unmit­tel­bar ein­ge­setzt wer­den könnten.

»Der wei­te­re Umstand, dass Wehr­pflich­ti­ge von Beginn ihrer Wehr­dienst­zeit an unaus­ge­bil­det auch zu Kampf­ein­sät­zen im Inland her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen (BFA, Län­der­do­ku­men­ta­ti­on Ver­si­on 11, a.a.O., S. 35), gewinnt ins­be­son­de­re unter Beach­tung der völ­ker­rechts­wid­ri­gen Anne­xi­on ukrai­ni­scher Gebie­te durch die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on Bedeu­tung. Hier kön­nen Wehr­dienst­leis­ten­de auch nach rus­si­schem Recht sofort ein­ge­setzt wer­den, da es sich nach rus­si­scher (völ­ker­rechts­wid­ri­ger) Auf­fas­sung nicht um aus­län­di­sche Gebie­te handelt.«

Wei­ter geht das Gericht davon aus, dass es wahr­schein­lich ist, dass jun­ge Män­ner im Grund­wehr­dienst zur Unter­zeich­nung von Sol­da­ten­ver­trä­gen gezwun­gen wer­den, um so in der Ukrai­ne flä­chen­de­ckend ein­ge­setzt zu wer­den. Sobald sich eine Per­son als Ver­trags­sol­dat ver­pflich­tet hat, ist eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung die­ses Ver­tra­ges nach rus­si­schem Recht nicht mehr mög­lich. Hier­zu führt das Gericht aus:

»Wehr­dienst­leis­ten­de, die sich mit­tels Ver­trags als Ver­trags­sol­da­ten ver­pflich­ten, wer­den nicht wei­ter als Wehr­dienst­leis­ten­de geführt und kön­nen recht­mä­ßig in den Krieg gegen die Ukrai­ne und zu Ein­sät­zen an der Front ent­sen­det wer­den. Es ist beacht­lich wahr­schein­lich, dass die Rus­si­sche Föde­ra­ti­on von die­ser Mög­lich­keit auch unter Aus­übung von Druck bis hin zur Anwen­dung von Zwang ver­mehrt bis sys­te­ma­tisch gegen­über Wehr­pflich­ti­gen Gebrauch machen wird.«

Seit Ende 2022 gäbe es Berich­te, dass Wehr­dienst­leis­ten­de zur Unter­schrift unter Druck gesetzt wer­den oder sogar Drit­te die Ver­trä­ge für die Wehr­dienst­leis­ten­den unter­zeich­ne­ten, so das Gericht. Laut dem frü­he­ren rus­si­schen Ver­tei­di­gungs­mi­nis­ter Ser­gei Schoi­gu (bis Mai 2024 im Amt) soll es seit April 2023 üblich sein, dass Grund­wehr­dienst­leis­ten­den gleich zu Beginn ihres Diens­tes ein sol­cher Ver­trag ange­bo­ten wird. Die­ses Vor­ge­hen wur­de bereits 2022 durch die Euro­pean Uni­on Agen­cy of Asyl­um (EUAA) in sei­ner Coun­try of Ori­gin Infor­ma­ti­on als teil­wei­se sys­te­ma­tisch angesehen.

Dem­ge­gen­über lehn­te das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg in sei­nem Beru­fungs­ur­teil (OVG Ber­lin-Bran­den­burg (12. Senat), Urteil vom 22.08.2024 – 12 B 18/23) die Aner­ken­nung des sub­si­diä­ren Schut­zes ab: Es bewer­te­te das Risi­ko eines Scha­dens­ein­tritts als zu gering und lehn­te den Asyl­an­trag des rus­si­schen Mili­tär­dienst­ent­zie­hers ab. Hin­sicht­lich des sub­si­diä­ren Schut­zes erkennt das Gericht zwar an, dass der Klä­ger wahr­schein­lich nicht in der Lage sein wird, den Kriegs­dienst zu ver­wei­gern. Jedoch argu­men­tiert das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt, dass Grund­wehr­dienst­leis­ten­de nur auf rus­si­schem Ter­ri­to­ri­um ein­ge­setzt wür­den, also nur zur völ­ker­rechts­mä­ßi­gen Abwehr, es dro­he aktu­ell mit beacht­li­cher Wahr­schein­lich­keit kein Kampf­ein­satz in der Ukrai­ne und damit auch kein ernst­haf­ter Schaden.

Wei­ter wür­den für die genann­ten Ver­trags­un­ter­zeich­nun­gen ledig­lich star­ke Anrei­ze gesetzt wer­den. Außer­dem dro­he dem Wehr­dienst­leis­ten­den kei­ne Gefahr für sein Leben durch Russ­land, son­dern durch die Ukrai­ne, da die­se den Wehr­dienst­leis­ten­den im Zwei­fel angrei­fe, wes­halb Russ­land nicht als Ver­fol­ger anzu­se­hen sei.

Die Lage in der Ukrai­ne und in Bela­rus ist eben­falls hoch­kom­plex. In der Ukrai­ne ist eine Befrei­ung vom Kriegs­dienst unter bestimm­ten Bedin­gun­gen mög­lich. So kön­nen Per­so­nen bei­spiels­wei­se durch die Pfle­ge von Fami­li­en­mit­glie­dern oder frem­den Per­so­nen oder durch die Arbeit in essen­zi­ell wich­ti­gen staat­li­chen Ein­rich­tun­gen (bei­spiels­wei­se der Rüs­tungs­in­dus­trie) eine Befrei­ung bean­tra­gen. Aller­dings ist das Ver­fah­ren hoch­bü­ro­kra­tisch und mit stren­gen Kon­trol­len ver­bun­den. Ohne juris­ti­schen Bei­stand ist es nahe­zu unmög­lich, die­sen Weg zu beschreiten.

Das bestehen­de Gesetz zur Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung, das nur weni­gen Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten wie bei­spiels­wei­se den Zeu­gen Jeho­vas ein Recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung zuge­steht, wur­de zu Beginn des Krie­ges ausgesetzt.

Die Zahl der Straf­ver­fah­ren gegen Kriegsdienstverweigerer*innen in der Ukrai­ne ist seit Som­mer 2024 sprung­haft ange­stie­gen, nach­dem die Gene­ral­staats­an­walt­schaft die ört­li­chen Staats­an­wäl­te ange­schrie­ben hat­te. Etwa 300 Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rer sehen sich nun straf­recht­li­chen Ermitt­lun­gen gegen­über, die – falls die Fäl­le vor Gericht lan­den und mit einer Ver­ur­tei­lung enden – zu einer Haft­stra­fe von 3 bis 5 Jah­ren füh­ren kön­nen. In den 89 Fäl­len, die 86 Per­so­nen betref­fen und die bereits vor Gericht ver­han­delt wur­den (Con­nec­tion e.V, lis­tet die­se näher in die­sem Arti­kel), ver­häng­ten die Gerich­te 9 Haft­stra­fen (nur ein Kriegsdienstverweigerer*innen befin­det sich der­zeit im Gefäng­nis) und 11 Bewäh­rungs­stra­fen. In 66 der 89 Ver­fah­ren vor Gericht dau­ern die Ver­hand­lun­gen noch an.

In Bela­rus exis­tiert seit 2016 ein zivi­ler Ersatz­dienst, der aller­dings auch nur aus bestimm­ten reli­giö­sen Grün­den absol­viert wer­den kann. Soll­te Bela­rus sich mili­tä­risch stär­ker in den Krieg ein­brin­gen, könn­te sich die Lage für Kriegsdienstverweigerer*innen ver­schär­fen. Der­zeit ist aller­dings ein Ein­satz der regu­lä­ren bela­rus­si­schen Armee für Russ­land nicht abzusehen.

Die zentrale Frage: Wie hoch ist das Risiko?

Der Kern der Unei­nig­keit zwi­schen den Gerich­ten liegt in der Risi­ko­be­wer­tung. Wäh­rend das eine Gericht einen Ein­satz von Wehr­dienst­leis­ten­den zur Voll­brin­gung von völ­ker­rechts­wid­ri­gen Kampf­hand­lun­gen in der Ukrai­ne als hin­rei­chend wahr­schein­lich ansieht, sieht das ande­re noch Spiel­raum und argu­men­tiert, dass nicht alle Kriegsdienstverweigerer*innen zwin­gend hier­mit rech­nen müs­sen. Ins­be­son­de­re besteht Unei­nig­keit dar­über, wie wahr­schein­lich es ist, dass Grund­wehr­dienst­leis­ten­de in der Ukrai­ne ein­ge­setzt werden.

Die­se unter­schied­li­chen Ein­schät­zun­gen sind für Betrof­fe­ne fatal: Ihr Schick­sal hängt von der jewei­li­gen Betrach­tungs­wei­se ab.

Die­se unter­schied­li­chen Ein­schät­zun­gen sind für Betrof­fe­ne fatal: Ihr Schick­sal hängt von der jewei­li­gen Betrach­tungs­wei­se ab. Wäh­rend sich das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt haupt­säch­lich auf die Aus­sa­gen und Zusi­che­run­gen der rus­si­schen Regie­rung stützt, bezieht das Ver­wal­tungs­ge­richt auch Aus­sa­gen von Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rungs-Orga­ni­sa­tio­nen mit ein. Bemer­kens­wer­ter­wei­se ist das Ver­wal­tungs­ge­richt in zwei wei­te­ren Ent­schei­dun­gen aus dem Janu­ar 2025 ent­ge­gen der Recht­spre­chung des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts bei sei­ner Ein­schät­zung geblieben.

Gera­de durch die auto­kra­ti­sche Regie­rungs­pra­xis Putins sind siche­re Infor­ma­tio­nen zu den tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten im Land schwer zu erlan­gen. Das Bild kann sich nur aus der Zusam­men­schau der staat­li­chen rus­si­schen Anga­ben einer­seits sowie der Infor­ma­tio­nen von Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen ande­rer­seits erge­ben. Es wäre wich­tig, dass dies ent­spre­chend zukünf­tig von allen Gerich­ten in Deutsch­land berück­sich­tigt wird und es zu einer ein­heit­li­che­ren Recht­spre­chung kommt, die Kriegsdienstverweigerer*innen aus Russ­land effek­tiv schützt. PRO ASYL und Con­nec­tion e.V. wer­den sich wei­ter­hin hier­für einsetzen.

* Wir gen­dern in die­sem Zusam­men­hang, um nicht nur deut­lich zu machen, dass es auch Frau­en gibt, die ver­wei­gern (wenn sie z.B. bereits im Mili­tär waren), son­dern damit auch auf­zu­grei­fen, dass es vie­le rus­si­sche Mili­tär­dienst­pflich­ti­ge gibt, die sich als que­er ver­ste­hen und des­halb nicht zum Mili­tär wollen.

(jm)