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Bundesverfassungsgericht verhandelt Asylbewerberleistungsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 20. Juni 2012 über die Vorlagen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Frage, ob die sogenannten "Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz" verfassungsgemäß sind.
Schätzungsweise 80.000 Menschen müssen in Deutschland mit weniger als zwei Drittel der Hartz-IV-Sätze auskommen – sie erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Diese werden häufig in Form entmündigender Lebensmittelpakete oder von Gutscheinen ausgegeben.
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde 1993 ein Sondergesetz geschaffen, das deutlich abgesenkte Leistungen festsetzte und vorrangig Sachleistungen anstelle von Geldleistungen vorsah. Das Asylbewerberleistungsgesetz war Teil des sog. Asylkompromisses und wurde als Instrument der Abschreckung eingeführt.
Der Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde im Laufe der Jahre ausgeweitet. Dieses Gesetz findet heute auf Menschen in rechtlich und tatsächlich sehr unterschiedlichen Lebenslagen Anwendung. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.
Dass das AsylbLG verfassungswidrig sein könnte, hat auch die zuständige Ministerin Frau von der Leyen am 10.November 2010 in einer Antwort auf eine Bundestagsanfrage mitgeteilt. Allerdings blieb die Bundesregierung bis heute untätig. Seit 1993 wurden die Sätze für Asylsuchende nicht angehoben. Die Leittragenden sind die Betroffenen.
Weiterführende Informationen:
Aufsatz von Marei Pelzer (PRO ASYL) und Matthias Lehnert (GGUA): Diskriminierendes Sondergesetz: Warum das Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig ist, aus: Kritische Justiz 2010, S. 452–459
Stellungnahme von Georg Classen, Berliner Flüchtlingsrat
Dokumente zum Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht:
BVerfG: Ankündigung der mündlichen Verhandlung
BVerfG: Gliederung der mündlichen Verhandlung
Vorlagebeschluss LSG NRW L 20 AY 13/09 v. 26.07.2010 (AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende)
Vorlagebeschluss LSG NRW L 20 AY 1/09 v. 22.11.2010 (AsylbLG-Leistungen für Kinder)
Hinweis: Die mündliche Verhandlung findet statt am 20. Juni 2012, 10.00 Uhr im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe
BVerfG: Kritische Fragen von der Richterbank (21.06.12)