23.01.2026
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Gemeinsame Aktion zum Familiennachzug von PRO ASYL und terre des hommes in Berlin. Foto: PRO ASYL / Jonas Bickmann

Seit dem 24. Juli2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt (siehe §104 Abs. 14 AufenthG). Von diesem Familienzerstörungsgesetz betroffen sind alle Familien, die zuvor keinen Termin für die Visumsabholung erhalten hatten.

Dabei ist es laut Gesetz egal, ob die Schutz­be­rech­tig­ten gera­de erst eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten haben, ihre Ange­hö­ri­gen schon seit Jah­ren auf der War­te­lis­te ste­hen oder sogar schon den Antrag bei der Aus­lands­ver­tre­tung gestellt haben. In die­sen Bera­tungs­hin­wei­sen hat PRO ASYL die weni­gen Mög­lich­kei­ten, auf die zwei­jäh­ri­ge Aus­set­zung zu reagie­ren, zusammengestellt.

Aufnahme nach § 22 AufenthG 

Es besteht laut Gesetz noch die Mög­lich­keit einer Auf­nah­me nach § 22 Satz 1 Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG). Lei­der sind die Erfolgs­aus­sich­ten sehr gering: Obwohl vie­le Fami­li­en schlim­me Schick­sa­le haben, wer­den ver­mut­lich nur sehr weni­ge sol­cher Visa erteilt. Die Wei­sung des Aus­wär­ti­gen Amtes zur Bewer­tung von Här­te­fall­an­zei­gen zeigt, dass die Behör­den in sehr vie­len – auch extrem dra­ma­ti­schen – Fäl­len und bei lan­gen Tren­nungs­zei­ten  Mög­lich­kei­ten für eine Ableh­nung nut­zen sol­len. Die Wei­sung unter­schei­det zwi­schen Fäl­len mit einer sehr lan­gen Tren­nungs­dau­er und klas­si­schen Härtefällen.

Dringende humanitäre Gründe

Ein klas­si­scher Här­te­fall setzt vor­aus, dass sich die Men­schen in einer »auf ihre Per­son bezo­ge­nen Son­der­si­tua­ti­on« befin­den, die sich »deut­lich von der Lage ver­gleich­ba­rer aus­län­di­scher Per­so­nen« unter­schei­det. Die Bei­spie­le, die genannt wer­den, zei­gen, dass es hier um sehr sel­te­ne Aus­nah­me­fäl­le gehen soll: eine »schwe­re, nur im Bun­des­ge­biet zu behan­deln­de Krank­heit« (nach­ge­wie­sen durch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten), »eine drin­gen­de Gefahr für Leib und Leben«, der »in Kür­ze bevor­ste­hen­de Tod« oder ver­gleich­bar schwer­wie­gen­de Gründe.

Die genann­ten Bei­spie­le für Här­te­fäl­le zei­gen, dass es hier nur um sehr sel­te­ne Aus­nah­me­fäl­le gehen soll.

Das Kriterium der Trennungsdauer

Auf­grund der Dau­er der Tren­nung soll der Wei­sung zufol­ge nur ein Visum erteilt wer­den, wenn die Fami­lie, gerech­net ab der Asyl­an­trag­stel­lung, schon seit zehn Jah­ren getrennt ist. Wenn ein Klein­kind betrof­fen ist, das (ver­mut­lich zum Zeit­punkt der Tren­nung) höchs­tens drei Jah­re alt ist, sol­len es min­des­tens fünf Jah­re sein. Trotz die­ser absurd hohen Tren­nungs­zei­ten wird zudem aus­drück­lich erwähnt, dass Ver­zö­ge­run­gen, die den Fami­li­en vor­ge­wor­fen wer­den kön­nen, abge­zo­gen wer­den. Ver­län­gert wer­den sol­len die Tren­nungs­zei­ten, wenn unter­stellt wird, dass die Fami­lie in einem Dritt­staat zusam­men­le­ben kann.

Ob die Gerich­te die­se lan­gen Tren­nungs­zei­ten akzep­tie­ren wer­den, ist noch nicht abzu­se­hen. Ein Hin­weis kann die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur nach der Flucht geschlos­se­nen Ehen sein: Da hat die Recht­spre­chung weit kür­ze­re Tren­nungs­zei­ten eta­bliert, näm­lich vier Jah­re (bezie­hungs­wei­se zwei, wenn ein Klein­kind betrof­fen ist), wenn die Wie­der­her­stel­lung der Fami­li­en­ein­heit außer­halb Deutsch­lands nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2020, 1 C 30.19, Rn. 36). Da vor der Flucht geschlos­se­ne Ehen als schüt­zens­wer­ter gel­ten, soll­ten nach Ansicht von PRO ASYL maxi­mal die­se Tren­nungs­zei­ten ange­legt werden.

Härtefallanzeige und formloser Visumsantrag

Fami­li­en, die einen Här­te­fall gel­tend machen wol­len, kön­nen bei der Inter­na­tio­nal Orga­niza­ti­on of Migra­ti­on (IOM) eine soge­nann­te Här­te­fall­an­zei­ge stel­len und die­se per Mail an info.fap.hardship@iom.int schi­cken. Neben ihren per­sön­li­chen Daten soll­ten sie die Här­te­fall­grün­de aus­führ­lich dar­le­gen und mit Doku­men­ten bele­gen. Der DRK Such­dienst hat eine Vor­la­ge erstellt, in der die­se Anga­ben abge­fragt und ent­spre­chen­de Hin­wei­se gege­ben werden.

Es ist zu befürch­ten, dass die Här­te­fall­an­zei­ge nicht als Visums­an­trag gewer­tet wird. Wir emp­feh­len daher, einen form­lo­sen Antrag (Mus­ter­an­trag sie­he hier) auf ein Visum nach §22 Auf­enthG bei der zustän­di­gen Aus­lands­ver­tre­tung zu stel­len. Der Nach­weis über die­se Antrag­stel­lung könn­te in einem spä­te­ren Gerichts­ver­fah­ren von Bedeu­tung sein.

Für Unter­stüt­zung bei die­sen Schrit­ten kön­nen sich die sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten an eine Bera­tungs­stel­le wen­den. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den sie auf die­ser Sei­te vom Aus­wär­ti­gen Amt, in die­ser Arbeits­hil­fe vom DRK Such­dienst und bei familie.asyl.net.

Besondere Notfälle und rechtliche Möglichkeiten

Son­der­ter­mi­ne wur­den auch bis­her nur in äußers­ten Not­fäl­len ver­ge­ben, zum Bei­spiel wenn Kin­der ohne Betreu­ung sind, wenn sehr jun­ge unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge betrof­fen sind oder wenn lebens­be­droh­li­che Krank­hei­ten vor­lie­gen. Die­se Mög­lich­keit muss auch wäh­rend der Aus­set­zung bestehen. Soll­te das der Fall sein, raten wir, mit­hil­fe anwalt­li­cher oder bera­te­ri­scher Unter­stüt­zung um einen Son­der­ter­min zu bit­ten. In vie­len, auch dra­ma­ti­schen, Fäl­len wer­den unse­rer Erfah­rung nach aller­dings kei­ne Son­der­ter­mi­ne vergeben.

Bei Fami­li­en, die auf einer War­te­lis­te der deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen ste­hen, hat das Ver­fah­ren noch nicht begon­nen. Des­we­gen ist es schwie­rig, über­haupt recht­li­che Schrit­te zu gehen. Eine fach­an­walt­li­che Bera­tung kann dazu im Zwei­fel bera­ten. Es ist nur mög­lich, im Ein­zel­fall recht­lich vor­zu­ge­hen. Eine (Sammel-)klage gegen das Gesetz als sol­ches ist nicht möglich.

Ins­be­son­de­re Fami­li­en, die einen Antrag bei der Aus­lands­ver­tre­tung gestellt haben, soll­ten sich an eine*n Rechtsanwält*in wen­den, um prü­fen zu las­sen, wel­che recht­li­chen Schrit­te mög­lich sind. In Betracht kommt zum Bei­spiel eine Untä­tig­keits­kla­ge, wenn der Antrag in der Här­te­fall­prü­fung berück­sich­tigt wer­den soll. Auch das Argu­ment, dass das Gesetz die recht­li­che Stel­lung der Fami­li­en rück­wir­kend ver­schlech­tert, ist bei fort­ge­schrit­te­nen Ver­fah­ren am ehes­ten nutzbar.

Ungewiss, was nach der Aussetzung passieren wird 

Die Bun­des­re­gie­rung hat die Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs zunächst für zwei Jah­re beschlos­sen. Es ist der­zeit unklar, wie der Fami­li­en­nach­zug nach dem 24. Juli2027 gere­gelt wer­den wird. Auch wenn der Fami­li­en­nach­zug dann wie­der nach § 36a Auf­enthG mög­lich sein soll­te, wer­den die Fami­li­en auf­grund der Kon­tin­gen­tie­rung auf nur 1.000 Visa pro Monat wei­ter war­ten müssen.

Es ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass die Aus­set­zung ver­län­gert wird, wie es bei der letz­ten Aus­set­zung von 2016 bis 2018 der Fall war – oder dass es neue Rege­lun­gen geben wird.

Es ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass die Aus­set­zung ver­län­gert wird, wie es bei der letz­ten Aus­set­zung von 2016 bis 2018 der Fall war – oder dass es neue Rege­lun­gen geben wird. In jedem Fall soll­ten sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te ver­su­chen, mög­lichst schnell die Vor­aus­set­zun­gen für eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis oder gar Ein­bür­ge­rung zu erfül­len, um die­sen Ein­schrän­kun­gen zu ent­ge­hen (sie­he unten).

Unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge in Deutsch­land, die wäh­rend der Aus­set­zung voll­jäh­rig wer­den, ver­lie­ren vor­aus­sicht­lich die Mög­lich­keit, ihre Eltern nach­zu­ho­len. Wenn die Kin­der nach der Aus­set­zung bereits voll­jäh­rig sind, gel­ten die Eltern nicht mehr als Teil der Kern­fa­mi­lie, son­dern als »sons­ti­ge Ange­hö­ri­ge«.

Auch bei min­der­jäh­ri­gen Kin­dern im Her­kunfts­land, die wäh­rend der Aus­set­zung voll­jäh­rig wer­den, besteht die Gefahr, dass sie nach der Aus­set­zung nicht mehr zu ihren Eltern in Deutsch­land nach­zie­hen kön­nen. Nur, wenn sie vor dem Inkraft­tre­ten der Aus­set­zung einen (even­tu­ell form­lo­sen) alters­wah­ren­den Visums­an­trag gestellt haben, ist ein spä­te­res Ein­tre­ten der Voll­jäh­rig­keit vor­aus­sicht­lich nicht schädlich.

Möglichkeiten, trotz der Aussetzung den Familiennachzug zu erreichen

Wer in Deutsch­land bereits die Vor­aus­set­zun­gen für die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis oder die Ein­bür­ge­rung erfüllt, soll­te die­se bean­tra­gen, da damit ein Fami­li­en­nach­zug nach den dabei gel­ten­den Vor­ga­ben mög­lich ist.

Sub­si­di­är Geschütz­te, die in Deutsch­land als Fach­kraft arbei­ten, erfül­len viel­leicht die Vor­aus­set­zung für eine wei­te­re Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18 a, b oder § 19c Auf­enthG. Mit einer sol­chen Auf­ent­halts­er­laub­nis kön­nen sie einen Fami­li­en­nach­zug zu Fach­kräf­ten bean­tra­gen. Wir haben das hier etwas genau­er erklärt. Wenn die­se Opti­on infra­ge kommt, raten wir zu einer indi­vi­du­el­len Bera­tung. Fach­kräf­te kön­nen theo­re­tisch sogar ihre Eltern und Schwie­ger­el­tern nach­zie­hen las­sen, wenn sie die dafür erfor­der­li­chen sehr hohen Kos­ten decken kön­nen (sie­he dazu die­se Arbeits­hil­fe).

Wenn sich die Bedro­hungs­si­tua­ti­on im Her­kunfts­land ver­schärft hat, soll­te mit anwalt­li­cher Unter­stüt­zung über­legt wer­den, ob ein Fol­ge­an­trag auf Zuer­ken­nung der Flücht­lings­an­er­ken­nung Erfolg ver­spre­chend ist.

Lei­der kön­nen wir kei­ne ande­ren Staa­ten nen­nen, in denen Fami­li­en gemein­sam auf­ge­nom­men wer­den kön­nen. Eini­ge Men­schen wer­den trotz der bedroh­li­chen Situa­ti­on über­le­gen, in ihr Her­kunfts­land zurück­zu­keh­ren, um bei der Fami­lie sein zu kön­nen. Es ist wich­tig zu wis­sen, dass der sub­si­diä­re Schutz­sta­tus dann wider­ru­fen wird (§73 Abs. 7 Auf­enthG).