18.02.2016
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Viele Flüchtlinge – auch viele, die mit großer Wahrscheinlichkeit in Deutschland bleiben werden – verlieren wertvolle Jahre mit bangem Warten auf die Entscheidung. Nicht nur weil Integration mit ungewisser Zukunft schwer fällt, sondern weil Asylsuchende auf vielfältige Weise ausgegrenzt und stigmatisiert werden. Foto: Reuters / Stefanie Loos

Derzeit warten viele Asylsuchende Monate, manchmal gar Jahre auf eine Entscheidung. Zugleich wird ein Teil der Schutzsuchenden unfairen Asylschnellverfahren unterzogen, bei denen die Ablehnung schon vor dem Verfahren so gut wie sicher ist. Dabei wären faire und zugleich schnelle Asylverfahren machbar – den nötigen politischen Willen vorausgesetzt.

Flücht­lin­ge erwar­tet in Deutsch­land ein büro­kra­ti­sches und schlep­pen­des Asyl­ver­fah­ren, das Inte­gra­ti­on ver­hin­dert. Ein Blick auf die Län­ge der Asyl­ver­fah­ren im Jahr 2015 ver­deut­licht dies: Ver­gleichs­wei­se schnel­le Ver­fah­ren gibt es aktu­ell nur für Syrer*innen (3,2 Mona­te) und Flücht­lin­ge aus den West­bal­kan­staa­ten (bspw. Koso­vo mit 3,1 Monaten).

Doch selbst für Flücht­lin­ge mit einer hohen Aner­ken­nungs­quo­te dau­ern die Ver­fah­ren unver­hält­nis­mä­ßig lan­ge: bei­spiels­wei­se Afgha­ni­stan:  14 Mona­te; Eri­trea: 13,3 Mona­te; Irak: 6,8 Mona­te. Asyl­su­chen­de aus dem Iran müs­sen durch­schnitt­lich 17,1 Mona­te auf eine Ent­schei­dung über ihr Schick­sal warten.

Die lange Asylverfahrensdauer ist noch trügerisch kurz

In die­ser Ver­fah­rens­dau­er ist nicht mit­ein­ge­rech­net, dass Asyl­su­chen­de nach ihrer Regis­trie­rung in Deutsch­land nicht sofort einen Asyl­an­trag stel­len kön­nen, son­dern zunächst nur einen „Ankunfts­nach­weis“ erhal­ten, oder, wie das Doku­ment noch vor kur­zem hieß, eine „Beschei­ni­gung über die Mel­dung als Asyl­su­chen­de“ (BÜMA).  Mit die­ser Beschei­ni­gung war­ten Asyl­su­chen­de oft Mona­te, ja manch­mal über ein Jahr und län­ger dar­auf, end­lich beim BAMF einen Ter­min zu erhal­ten, bei dem sie durch die Antrags­stel­lung über­haupt ihr Asyl­ver­fah­ren eröff­nen können.

371.754

Asyl­ver­fah­ren sta­pel­ten sich zum 31. Janu­ar 2016 beim BAMF.

Eben­falls nicht in der Ver­fah­rens­dau­er­sta­tis­tik ent­hal­ten sind dabei alle beim BAMF anhän­gi­gen und unbe­ar­bei­te­ten Fäl­le – denn sie sind logi­scher­wei­se nicht ent­schie­den. Am 31. Janu­ar 2016 waren beim BAMF 371.754 unent­schie­de­ne Asyl­ver­fah­ren anhängig!

Schnelle Verfahren ohne Aushebelung der Rechte von Schutzsuchenden sind möglich!

PRO ASYL setzt sich für schnel­le­re und fai­re Asyl­ver­fah­ren ein, die das Herz­stück der sorg­sa­men mate­ri­el­len Ein­zel­fall­prü­fung nicht aus­höh­len. Um die Asyl­ver­fah­rens­dau­er zu ver­kür­zen und zugleich fai­re Ver­fah­ren zu ermög­li­chen ist aus Sicht von PRO ASYL fol­gen­des erforderlich:

Wenn Asyl­su­chen­de nach Deutsch­land kom­men wird gegen sie ein Straf­ver­fah­ren wegen ille­ga­len Grenz­über­tritts nach § 95 Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) ein­ge­lei­tet, das jedoch zu 99 Pro­zent wie­der ein­ge­stellt wird. Die Ein­lei­tung des Straf­ver­fah­rens ist nicht nur stig­ma­ti­sie­rend, sie ist ein unnö­ti­ger büro­kra­ti­scher Akt. Selbst der Bund Deut­scher Kri­mi­nal­be­am­ter (BDK) spricht sich für eine Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Flücht­lin­gen aus.

Die büro­kra­ti­sche Tren­nung in Asy­l­er­su­chen und Asyl­an­trag muss auf­ge­ho­ben wer­den. Wird nach der Ein­rei­se ein Asyl­wunsch geäu­ßert, wird dies bis­lang nur als Asyl­ge­such gewer­tet. Dar­auf­hin erhal­ten die Betrof­fe­nen zunächst nur den Ankunfts­nach­weis – und war­ten dann oft mona­te­lang dar­auf, einen Asyl­an­trag stel­len zu kön­nen. Gegen­über dem aktu­el­len büro­kra­ti­schen Ver­fah­ren soll­te die Asyl­an­trags­stel­lung gleich nach der Ein­rei­se mög­lich sein, ent­we­der bei der Bun­des­po­li­zei oder direkt in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung. Der Ankunfts­nach­weis muss abge­schafft wer­den, das Asyl­ver­fah­ren muss umge­hend eröff­net werden.

Bevor der Asyl­an­trag geprüft wird, wird zunächst geprüft, ob der Asyl­su­chen­de bereits in einem ande­ren EU-Staat auf­ge­grif­fen wur­de und auf Grund­la­ge der Dub­lin-Ver­ord­nung  dort­hin  abge­scho­ben wer­den kann. In 44.892 Fäl­len streb­te das BAMF in 2015 eine Abschie­bung in einen ande­ren EU-Staat an, in den es an die­sen ein „Über­nah­me­ersu­chen“ stell­te. Dabei ist das Dub­lin-Sys­tem ers­tens men­schen­recht­lich inak­zep­ta­bel, weil es zu Abschie­bun­gen in Haft und Elend führt, und zwei­tens längst kollabiert.

Die 44.892 auf­wen­di­gen Ver­wal­tungs­vor­gän­ge führ­ten  2015 „nur“ zur Abschie­bung von 3.597 Per­so­nen – wobei ange­sichts der Men­schen­rechts­si­tua­ti­on von Flücht­lin­gen in den Staa­ten, in die die meis­ten Dub­lin-Abschie­bun­gen füh­ren, jede die­ser Abschie­bun­gen eine zuviel ist.  Für eine wei­te­re Ver­kür­zung der Asyl­ver­fah­ren sind die zeit­rau­ben­den Dub­lin-III-Ver­fah­ren umge­hend ein­zu­stel­len. Auf  euro­päi­scher Ebe­ne setzt sich PRO ASYL dafür ein, dass Schutz­su­chen­den die freie Wahl des Zufluchts­lan­des in der EU gestat­tet wird.

Bei der Anhö­rung wer­den die Flucht­grün­de dem soge­nann­ten „Anhö­rer“ oder einer „Anhöh­rerin“ vor­ge­tra­gen. Die­se Per­son schickt anschlie­ßend die Akte an den „Ent­schei­der“ oder die „Ent­schei­de­rin“, die sich dann in die Akte ein­ar­bei­ten muss. Um die Ver­fah­ren zu beschleu­ni­gen soll die Ent­schei­dung  umge­hend durch die Per­son erfol­gen, die die Anhö­rung durch­ge­führt hat.

Die Bear­bei­tung im BAMF soll­te an ver­bind­li­che Fris­ten geknüpft sein. PRO ASYL schlägt vor, dass spä­tes­tens vier Wochen nach der Anhö­rung dem Asyl­su­chen­den das Pro­to­koll der Anhö­rung zuge­schickt wer­den soll, um etwa­ige Feh­ler oder Miss­ver­ständ­nis­se zu klä­ren. Die Ent­schei­dung über den Asyl­an­trag soll spä­tes­tens vier Wochen nach Erhalt des Pro­to­kolls umge­hend erfol­gen. Soll­ten die Asyl­su­chen­den zwi­schen­zeit­lich wei­te­re Flucht­grün­de nach­lie­fern oder trau­ma­ti­sche bzw. psy­cho­lo­gi­sche Pro­ble­me auf­tre­ten, kann die Ent­schei­dung zur Fest­stel­lung beson­de­rer Behand­lun­gen aus­ge­setzt wer­den. Fes­te Fris­ten sind erfor­der­lich, damit die Asyl­an­trä­ge nicht mona­te­lang unbe­ar­bei­tet im BAMF lie­gen. Wird den Fris­ten sei­tens der Behör­de nicht ent­spro­chen, ist dem Asyl­su­chen­den ein Auf­ent­halts­sta­tus zuzuerkennen.

Ange­sichts der aktu­ell rund 375.000 anhän­gi­gen Ver­fah­ren beim Bun­des­amt ist es sinn­voll, dass das Instru­ment der Grup­pen­ver­fol­gung groß­zü­gig ange­wen­det wird. Eine sol­che liegt vor, wenn eine gan­ze Bevöl­ke­rung oder Tei­le davon kol­lek­tiv ver­folgt wer­den. In die­sem Fall wird ange­nom­men, dass alle, die die­ser Grup­pe ange­hö­ren, in Gefahr sind, ver­folgt zu wer­den. Die­se Situa­ti­on liegt der­zeit bei allen Men­schen aus Syri­en und dem Irak vor. Deren Anträ­ge hat­te das Bun­des­amt in der Ver­gan­gen­heit in einem beschleu­nig­ten Schrift­ver­fah­ren geprüft, muss­te dann jedoch auf Druck des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums wie­der zur zeit­auf­wen­di­gen Ein­zel­fall­prü­fung zurück­keh­ren. Statt das  schrift­li­che Ver­fah­ren zu stop­pen soll­te es auch auf ande­re Flücht­lings­grup­pen ange­wandt und sys­te­ma­ti­siert werden.

Damit das Bun­des­amt wie­der arbeits­fä­hig wird, for­dert PRO ASYL eine Alt­fall­re­ge­lung für Flücht­lin­ge, die sich seit einem Jahr in Deutsch­land auf­hal­ten und über deren Asyl­an­trag nicht ent­schie­den wur­de. Sie sol­len im Zuge einer Geset­zes­än­de­rung nach einem Jahr auto­ma­tisch eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten. Ohne eine Alt­fall­re­ge­lung ist kaum vor­stell­bar, wie das Bun­des­amt die lie­gen­ge­blie­be­nen Anträ­ge jemals ent­schei­den soll.

Das BAMF muss nach jet­zi­ger Rechts­la­ge regel­mä­ßig drei Jah­re nach Aner­ken­nung des Flücht­lings erneut prü­fen, ob die Grün­de für einen Wider­ruf vor­lie­gen (§ 73 Abs. 2a AsylVfG). Die­ses büro­kra­ti­sche Wider­rufs­ver­fah­ren ist abzu­schaf­fen, es bin­det Res­sour­cen, die drin­gend zur Ent­schei­dung von Asyl­an­trä­gen benö­tigt werden.

Feh­len­de lega­le Ein­wan­de­rungs­mög­lich­kei­ten drän­gen auch Migran­tin­nen und Migran­ten ins Asyl­ver­fah­ren, die aus recht­li­cher Per­spek­ti­ve wenig  Chan­cen auf einen Schutz­sta­tus haben, die aber gute Chan­cen auf dem deut­schen Arbeits­markt hät­ten. Es müs­sen daher Mög­lich­kei­ten geschaf­fen wer­den, damit Men­schen unbü­ro­kra­ti­scher zwi­schen dem Asyl­ver­fah­ren und ande­ren Auf­ent­halts­mög­lich­kei­ten wech­seln kön­nen. Hier­durch könn­te das Asyl­sys­tem ent­las­tet werden.


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