15.02.2016
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Die Anhörung ist das Herzstück des Asylverfahrens. Das Bild zeigt eine Szene aus der Dokumentation "Die Unsichtbaren". Foto: Benjamin Kahlmeyer

Schematische Darstellungen des deutschen Asylverfahrens finden sich viele im Internet – und die Theorie beschreiben die meisten auch richtig. In der Praxis sieht die Sache allerdings anders aus. Wir zeigen in unserem Überblick strukturelle Probleme, Fallstricke und diskriminierende Praktiken auf.

In der Theo­rie ist der Gang des Asyl­ver­fah­rens recht ein­fach beschrie­ben: Flücht­lin­ge kom­men nach Deutsch­land, stel­len ihren Asyl­an­trag, erhal­ten eine Anhö­rung und am Ende wird über ihren Asyl­an­trag ent­schie­den – dann folgt die Aner­ken­nung oder die Abschie­bung. Doch sche­ma­ti­sche Dar­stel­lun­gen wer­den der kom­pli­zier­ten Pra­xis nicht gerecht.

Asyl­su­chen­de soll­ten sich daher indi­vi­du­ell bera­ten las­sen, etwa bei einer Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung vor Ort.  Als Vor­be­rei­tung hilft der Leit­fa­den über das Asyl­ver­fah­ren des Infor­ma­ti­ons­ver­bunds Asyl wei­ter, der das aller­wich­tigs­te erklärt.

Die fol­gen­de Gra­fik aus dem Leit­fa­den mag kom­pli­ziert erschei­nen – wie die Autor*innen des Leit­fa­dens aller­dings zu Recht in der Über­schrift klar machen: Auch noch die­se recht kom­ple­xe sche­ma­ti­sche Dar­stel­lung ist noch „stark vereinfacht“:

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Kom­pli­ziert, aber immer noch ver­ein­facht: Die Sche­ma­ti­sche Dar­stel­lung des Asyl­ver­fah­rens vom Infor­ma­ti­ons­ver­bund Asyl & Migration

Das Asylgesuch: Erstmal eine Anzeige

In der Regel über­tre­ten Asyl­su­chen­de die deut­sche Gren­ze und gera­ten dann an staat­li­che Behör­den, bei­spiels­wei­se die Poli­zei. Dort kön­nen sie um Asyl nach­su­chen. Es han­delt sich hier­bei aber noch nicht um einen Asyl­an­trag, son­dern nur um ein Asylgesuch.

Auf­grund der all­ge­mei­nen Bestim­mun­gen des Auf­ent­halts­rechts kann es pas­sie­ren, dass zunächst ein Straf­ver­fah­ren gegen die Asyl­su­chen­den wegen ille­ga­len Grenz­über­tritts ein­ge­lei­tet wird. Denn in Deutsch­land ist die ille­ga­le Ein­rei­se – also das Ein­rei­sen ohne Visum – straf­bar. Davon gibt es jedoch Aus­nah­men für Flücht­lin­ge: Die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on besagt, dass Flücht­lin­ge nicht wegen einer uner­laub­ten Ein­rei­se bestraft wer­den dür­fen. In aller Regel wer­den des­we­gen bereits ein­ge­lei­te­te Ver­fah­ren wie­der eingestellt.

Dass den­noch Straf­ver­fah­ren eröff­net wer­den, wird immer wie­der kri­ti­siert. Die Anzei­ge stig­ma­ti­siert Schutz­su­chen­de. Zudem han­delt es sich um einen auf­wen­di­gen büro­kra­ti­schen Schritt, der Mit­ar­bei­ter in den Poli­zei­be­hör­den bin­det und die Staats­an­walt­schaf­ten mit unnö­ti­gen Ver­fah­ren belas­tet. Auch die Poli­zei­ge­werk­schaf­ten sind längst dafür, auf die Straf­ver­fah­ren gegen Flücht­lin­ge wegen uner­laub­ter Ein­rei­se zu verzichten.

Die Verteilung: Kein Recht auf Mitsprache

Anschlie­ßend brin­gen die Behör­den die Asyl­su­chen­den an Anlauf­stel­len für Asylbewerber*innen. Dort wird ent­schie­den, in wel­ches Bun­des­land sie ver­teilt wer­den sol­len. Indi­vi­du­el­le Wün­sche wer­den nicht berück­sich­tigt, selbst dann wenn die Asyl­su­chen­den bereits Fami­lie oder Freun­de in Deutsch­land haben, die sich um die Neu­an­kom­men­den küm­mern könn­ten. Und das ist oft der Fall: Vie­le Asyl­su­chen­de hät­ten die Mög­lich­keit, über ihre Netz­wer­ke Start­hil­fe in Deutsch­land zu bekommen.

Inte­gra­ti­on wird damit in vie­len Fäl­len von Anfang an behin­dert. Aus­nah­men gibt es nur bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen, die in spe­zi­el­le Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen gebracht wer­den oder, wenn es gut läuft, zu ihren Ver­wand­ten dürfen.

Der „Ankunftsnachweis“: Warten auf das WarteN

Die Asyl­su­chen­den bekom­men – nach­dem sie sich zu der für sie zustän­di­gen Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung bege­ben haben – einen „Ankunfts­nach­weis“. Es han­delt sich um eine Chip­kar­te, auf dem ihre wich­tigs­ten per­so­na­li­sier­ten Daten ver­merkt wer­den. Sie ent­hält neben Namen, Geburts­da­tum, Geburts­ort, Staats­an­ge­hö­rig­keit, Geschlecht, Grö­ße, Augen­far­be und einer zen­tra­len Num­mer auch ein Foto und Fin­ger­ab­drü­cke, Her­kunfts­land, Kon­takt­da­ten, Gesund­heits­in­for­ma­tio­nen wie Imp­fun­gen sowie Anga­ben über Aus­bil­dung und Qualifikationen.

Wer sich nicht in die zustän­di­ge Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung begibt, dem dro­hen emp­find­li­che Leis­tungs­kür­zun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz. Mit die­ser Rege­lung hat der Gesetz­ge­ber 2016 für die­je­ni­gen eine Sank­ti­on ein­ge­führt, die sich ihrer ört­li­chen Zuwei­sung wider­setz­ten. Mit dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Anspruch auf die Siche­rung des Exis­tenz­mi­ni­mums dürf­te dies jedoch nicht ver­ein­bar sein.

Schnellverfahren und Sonderlager für bestimmte Flüchtlingsgruppen

Für Schutz­su­chen­de, die mit dem Flug­zeug ein­rei­sen und aus so genann­ten »siche­ren Her­kunfts­län­dern« stam­men oder ohne / mit gefälsch­ten Papie­ren ein­rei­sen, gibt es das so genann­te Flug­ha­fen­ver­fah­ren. Die Betrof­fe­nen müs­sen dann direkt am Flug­ha­fen in einer geschlos­se­nen Ein­rich­tung ver­blei­ben und wer­den dort einem beschleu­nig­ten Asyl­ver­fah­ren mit ver­kürz­ten Rechts­fris­ten unter­wor­fen. Um das zu ermög­li­chen, gel­ten sie offi­zi­ell als nicht ein­ge­reist. („Fik­ti­on der Nichteinreise“).

Wenn das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) inner­halb von zwei Tagen eine ableh­nen­de Ent­schei­dung als offen­sicht­lich unbe­grün­det trifft, wird dem Asyl­su­chen­den die Ein­rei­se ver­wei­gert. Kann das BAMF inner­halb die­ser Frist kei­ne Ent­schei­dung tref­fen, muss der Per­son die Ein­rei­se nach Deutsch­land gewährt wer­den. Gegen einen nega­ti­ven Bescheid kön­nen die Betrof­fe­nen einen Eil­an­trag inner­halb von drei Tage ein­rei­chen. Für des­sen Begrün­dung gibt es eine wei­te­re Frist von vier Tagen, das Ver­wal­tungs­ge­richt soll dann bin­nen 14 Tagen ent­schei­den. Ins­ge­samt dau­ert das Flug­ha­fen-Asyl­ver­fah­ren also maxi­mal 23 Tage.

Aber auch Flücht­lin­ge, die nicht mit dem Flug­zeug kamen, wer­den mitt­ler­wei­le Son­der­ver­fah­ren unter­zo­gen: Flücht­lin­ge aus so genann­ten „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ wer­den nach ihrem Asyl­ge­such nicht auf die Bun­des­län­der ver­teilt, son­dern in beson­de­re „Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen“ ver­bracht. Dort haben sie fak­tisch kei­nen Zugang zu einer asyl­kun­di­gen Bera­tung geschwei­ge zu einer effek­ti­ven anwalt­li­chen Ver­tre­tung. Gegen­über ande­ren Asylantragssteller*innen wer­den sie dis­kri­mi­niert, indem ihre Anträ­ge in Schnell­ver­fah­ren so gut wie immer abge­lehnt wer­den, um sie mög­lichst schnell abzuschieben.

In der Theo­rie sieht das Asyl­recht die indi­vi­du­el­le Prü­fung eines jeden Schutz­ge­su­ches vor – das ist der Kern des Asyl­rechts. Mitt­ler­wei­le wer­den Flücht­lin­ge jedoch schon bei ihrer Ein­rei­se in unter­schied­li­che Grup­pen ein­ge­teilt – in Flücht­lin­ge mit „guter“ und „schlech­ter“ Blei­be­per­spek­ti­ve – und ent­spre­chend behan­delt. Die dem eigent­li­chen Asyl­ver­fah­ren vor­ge­la­ger­ten Pau­schal­ur­tei­le wir­ken dis­kri­mi­nie­rend und stig­ma­ti­sie­rend. Ein  unvor­ein­ge­nom­me­nes indi­vi­du­el­les Ver­fah­ren fin­det in die­sen Fäl­len nicht statt.

Unterbringung in den Bundesländern:  Sechs Monate Erstaufnahmelager

Jene Flücht­lin­ge, die nach ihrem Asyl­ge­such auf die Bun­des­län­der ver­teilt wer­den, wer­den dort zunächst in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen (EAEs) unter­ge­bracht. Die Lebens­be­din­gun­gen in die­sen Lagern sind für die dort Unter­ge­brach­ten in der Regel sehr belas­tend. Für allein­rei­sen­de Frau­en, Kin­der, kran­ke Men­schen, Schwan­ge­re oder ande­re beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Men­schen sind die Bedin­gun­gen oft desas­trös. Ein Aus­zug zu Ver­wand­ten oder Freund*innen ist jedoch nicht erlaubt.

Seit Inkraft­tre­ten des „Asyl­pa­ket I“ kön­nen  die Betrof­fe­nen bis zu sechs Mona­te lang In den Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen  unter­ge­bracht wer­den. Wie lang die­se zumeist pro­vi­so­ri­sche Erst­auf­nah­me in der Pra­xis dau­ert, wird in den Bun­des­län­dern unter­schied­lich gehand­habt. Man­che Asyl­su­chen­den haben auch das Glück, dass noch wäh­rend ihres Auf­ent­halts in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung über ihren Asyl­an­trag ent­schie­den wor­den ist. Das ist jedoch nur für weni­ge Flücht­lings­grup­pen realistisch.

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Bett­la­ken ums Stock­bett: Mehr Pri­vat­sphä­re gibt es in vie­len Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen nicht. Wie im »Asyl­pa­ket I« müs­sen vie­le Asyl­su­chen­de künf­tig sechs Mona­te in sol­chen Lagern aus­har­ren. Das Bild zeigt eine impro­vi­sier­te Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung in Bit­burg / Rhein­land-Pfalz im Novem­ber 2015 Foto: Harald Tittel/dpa

Priorisierung oder Wartebank

Sind die Asyl­su­chen­den in dem ihnen zuge­wie­se­nen Bun­des­land unter­ge­bracht, dau­ert es oft noch lan­ge,  bevor über ihren Asyl­an­trag ent­schie­den wird – oft ver­ge­hen Mona­te, manch­mal sogar Jah­re. Die War­te­zeit hängt dabei stark vom Her­kunfts­land der Antrag­stel­len­den ab. Der Grund: Beim Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) wer­den Asyl­an­trä­ge von Flücht­lin­gen aus bestimm­ten Län­dern prio­ri­siert, d.h. die Anträ­ge man­cher Flücht­lings­grup­pen wer­den schnel­ler bear­bei­tet. Zumeist gilt dies bei Grup­pen mit beson­ders hohen Schutz­quo­ten (z.B. Syri­en) und bei sol­chen mit einer beson­ders hohen Zahl an Ableh­nun­gen (z.B. „siche­re Her­kunfts­län­der“). Für alle ande­ren Grup­pen bedeu­tet dies lan­ge War­te­zei­ten inklu­si­ve Per­spek­tiv­lo­sig­keit und Ausgrenzung.

Wel­che Grup­pen „prio­ri­siert“ wer­den, kann sich von Zeit zu Zeit ändern. Wer­den  Flücht­lings­grup­pen prio­ri­siert, denen sehr gerin­ge Aner­ken­nungs­wahr­schein­lich­kei­ten unter­stellt wer­den, ist die Inten­ti­on dabei, sie auch mög­lichst schnell abzu­schie­ben – unter ande­rem, um ande­re Men­schen in den ent­spre­chen­den Her­kunfts­län­dern von einer Flucht nach Deutsch­land abzuschrecken.

Wäh­rend für die „nega­tiv“ prio­ri­sier­ten Flücht­lings­grup­pen im Rah­men der Schnell-ver­fah­ren auf­grund der Eile und der Vor­ver­ur­tei­lung schlech­te Chan­cen haben, indi­vi­du­el­le Flucht­grün­de vor­zu­brin­gen, pro­fi­tie­ren jene Flücht­lin­ge, die „posi­tiv“ prio­ri­siert wer­den von einem zügi­gen Verfahren.

Schnellverfahren nur zu Ungunsten der Betroffenen?

Zeit­wei­se hat das BAMF bestimm­te Flücht­lings­grup­pen wie Syrer*innen und Eritrer*innen in einem schnel­len Schrift­ver­fah­ren behan­delt. Bei einer fast 100 pro­zen­ti­gen Aner­ken­nungs­chan­ce hat man bei die­sen Staa­ten auf eine münd­li­che Anhö­rung ver­zich­tet und statt­des­sen die Ver­fol­gungs­grün­de per Fra­ge­bo­gen abge­fragt. Die meis­ten beka­men so eine schnel­le Aner­ken­nung. Für die Betrof­fe­nen war die­ses Ver­fah­ren gut, denn sie hat­ten schnell Gewiss­heit über ihren Auf­ent­halt und konn­ten rela­tiv bald ihre Fami­li­en nach­ho­len.  Für das Bun­des­amt stell­te das Schrift­ver­fah­ren eine spür­ba­re Ent­las­tung dar.

Auf­grund von Stim­mungs­ma­che in der Öffent­lich­keit – es gäbe vie­le „fal­sche Syrer“ – wur­de die­se Pra­xis aller­dings Ende 2015 been­det, man kehr­te zur zeit­auf­wen­di­ge­ren Prü­fung zurück.

Die Asylantragsstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

Das BAMF ver­gibt Ter­mi­ne zur Stel­lung des Asyl­an­trags. Der Asyl­an­trag muss dort per­sön­lich gestellt wer­den, nur in Aus­nah­me­fäl­len darf ein schrift­li­cher Antrag gestellt wer­den. In allen Bun­des­län­dern gibt es hier­zu Außen­stel­len, damit die Asyl­su­chen­den nicht alle in die Zen­tra­le nach Nürn­berg müssen.

Ist der Ter­min end­lich bestä­tigt und der Asyl­su­chen­de in der Außen­stel­le anwe­send, wird zunächst anhand sei­ner Fin­ger­ab­drü­cke und der so genann­ten Euro­dac-Datei ergrün­det, ob die Per­son bereits in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat regis­triert wurde.

Unmenschlich und ineffizient: Die Dublin-Bürokratie

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Über­nah­me-Ersu­chen stell­te Deutsch­land an ande­re EU-Staa­ten 2015, um Flücht­lin­ge zurück­schie­ben zu können.

Bevor es zu einer Asyl­prü­fung durch das BAMF kommt, wird geprüft, ob nach der Dub­lin-Ver­ord­nung Deutsch­land über­haupt zustän­dig ist. Prak­tisch funk­tio­niert dies in der Regel so, dass die Fin­ger­ab­drü­cke der Asyl­su­chen­den mit denen in der euro­päi­schen Euro­dac-Daten­bank abge­gli­chen wer­den. Liegt ein Tref­fer vor, weil der Asyl­su­chen­de zu z.B. bereits in Ita­li­en war und dort als Asyl­su­chen­der regis­triert wur­de, besteht die Gefahr der Dub­lin-Abschie­bung dort­hin. Denn grund­sätz­lich gilt: Der Erst­ein­rei­se­staat ist für die Bear­bei­tung des Asyl­ver­fah­rens zuständig.

Für die Betrof­fe­nen ver­län­gert das Dub­lin-Ver­fah­ren die Pha­se der Unge­wiss­heit. Fast ein Jahr kann sich das Ver­fah­ren hin­zie­hen, bis der Betrof­fe­ne weiß, ob er in Deutsch­land blei­ben kann oder nicht. Für vie­le Flücht­lin­ge stellt „Dub­lin“ eins der größ­ten Pro­blem im Asyl­recht dar: Sie wer­den gezwun­gen, in Staa­ten Asyl zu suchen, obwohl dort kata­stro­pha­le Zustän­de herr­schen. Vie­le haben Miss­hand­lun­gen in Haft erlit­ten, etwa in Bul­ga­ri­en [LINK], oder Obdach­lo­sig­keit und extre­me Armut erlebt, etwa in Ita­li­en. Dies sind Grün­de, war­um so vie­le Flücht­lin­ge nicht in den Staa­ten blei­ben, wo sie als ers­te in der EU anlanden.

Nach mona­te­lan­ger Unge­wiss­heit kön­nen der­zeit vie­le vom Dub­lin-Ver­fah­ren Betrof­fe­ne den­noch in Deutsch­land blei­ben – etwa weil die sechs­mo­na­ti­ge Frist, in der eine Dub­lin-Über­stel­lung erfol­gen muss, oft schon abge­lau­fen ist, bevor ein Dub­lin-Ver­fah­ren über­haupt ein­ge­lei­tet wer­den konn­te. Oder eben, weil sich Betrof­fe­ne erfolg­reich vor Gericht gegen ihre Dub­lin-Über­stel­lung weh­ren und anschlie­ßend ins regu­lä­re Asyl­ver­fah­ren kommen.

Die Anhörung: Der Beginn des eigentlichen Asylverfahrens

Oft kommt es wäh­rend der Anhö­rung zu Pro­ble­men und Miss­ver­ständ­nis­sen. Etwa wenn Dolmetscher*innen nicht exakt die­sel­be Spra­che oder einen ande­ren Dia­lekt spre­chen und es zu Über­set­zungs­feh­lern kommt. Auch da die Anhörer*innen in der Regel gehal­ten sind, die Flucht­ge­schich­te anzu­zwei­feln, kommt es schnell zu Miss­ver­ständ­nis­sen –  etwa weil es für die Ange­hör­ten unver­ständ­lich ist, wenn ihnen detail­lier­te Fra­gen zu Klei­nig­kei­ten gestellt wer­den, wäh­rend ihnen selbst wich­tig erschei­nen­de Flucht­be­grün­dun­gen kaum Beach­tung finden.

Wäh­rend der Anhö­rung wird ein Pro­to­koll erstellt. Im Nach­gang kommt es mit­un­ter zu unter­schied­li­chen Ansich­ten dar­über, was genau in der Anhö­rung gesagt wur­de. Es ist zen­tral, dass die Betrof­fe­nen auf einer Kor­rek­tur des Pro­to­kolls bestehen, falls ihnen Feh­ler oder Miss­ver­ständ­nis­se auf­fal­len. Denn das Pro­to­koll der Anhö­rung ist das wich­tigs­te Doku­ment des Asylverfahrens.

Trennung von Anhörer*in und Entscheider*in

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Asyl­ver­fah­ren sta­pel­ten sich zum 31. Janu­ar 2016 beim BAMF.

Das Pro­to­koll ist so zen­tral, da die Per­son, die die Anhö­rung durch­ge­führt hat, nicht unbe­dingt auch über den Asyl­an­trag ent­schei­det. Bei­de Per­so­nen sind im BAMF oft getrennt, d.h. der oder die Anhö­ren­de schickt die Akte mit dem Pro­to­koll an die Abtei­lung für Ent­schei­dung. Dort müs­sen sich neue BAMF-Mitarbeiter*innen in die Akten ein­ar­bei­ten und eine Ent­schei­dung fällen.

Pro­ble­ma­tisch dar­an ist, dass auch die sub­jek­ti­ven Erfah­run­gen in der Anhö­rung ent­schei­dungs­re­le­vant sein kön­nen – schließ­lich geht es um eine Ein­schät­zung der Glaub­wür­dig­keit des oder der Asyl­su­chen­den. Ent­hält das Pro­to­koll Wider­sprü­che durch Über­set­zungs­feh­ler, Fehl­ein­schät­zun­gen des Anhö­ren­den bezüg­lich der Situa­ti­on im Her­kunfts­land oder ande­re Miss­ver­ständ­nis­se, dann kann dies fata­le Fol­gen haben.

Dazu hat die Tren­nung von Anhörer*in und Entscheider*in den Effekt, dass die Ver­fah­ren län­ger dau­ern, da sich die ent­schei­den­den Mitarbeiter*innen allei­ne über die Akte in Fäl­le ein­ar­bei­ten müs­sen. Im Ide­al­fall erfolgt eine schnel­le Ent­schei­dung über den Antrag. Oft blei­ben die Akten aber unbe­ar­bei­tet liegen.

Rechtsschutz gegen Asylentscheidungen

Das Rechts­staats­prin­zip sieht vor, dass Betrof­fe­ne von Ver­wal­tungs­ak­ten gegen die­se vor Gericht kla­gen kön­nen – das ist im Asyl­recht nicht anders als in ande­ren Rechts­ge­bie­ten. Nach der Ent­schei­dung steht den Betrof­fe­nen daher der Weg zu den Gerich­ten frei – wobei die­se For­mu­lie­rung etwas trü­ge­risch ist. Denn in der Pra­xis haben Asyl­su­chen­de vie­le Hür­den zu neh­men, um den Rechts­weg zu beschrei­ten: Man­geln­de Sprach­kennt­nis­se, kein Geld für anwalt­li­che Bera­tung, die Abwe­sen­heit von staat­lich garan­tier­ter Rechts­be­ra­tung. Oft sind Flücht­lin­ge daher auf Unter­stüt­zung der Zivil­ge­sell­schaft ange­wie­sen, um gegen ihre Ableh­nung Kla­gen zu können.

Wird eine Kla­ge ein­ge­reicht, wer­den vie­le Ent­schei­dun­gen des BAMF vor Gericht kor­ri­giert, bspw. weil sie feh­ler­haft sind oder die Situa­ti­on in den Her­kunfts­staa­ten nicht aus­rei­chend berück­sich­ti­gen. Die Ver­fah­ren ver­län­gern sich erneut und wer­den dann vor den Gerich­ten – teil­wei­se jah­re­lang – aus­ge­foch­ten. Gera­de die Dub­lin-Ver­fah­ren haben zu mas­si­ven Kla­ge­wel­len vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten geführt.

Wür­de man dem­entspre­chend zu der vom BAMF ange­ge­be­nen Durch­schnitts­dau­er eines Asyl­ver­fah­rens von ca. fünf Mona­ten noch die Zeit vor der Anhö­rung und die Kla­ge­zeit nach der Ent­schei­dung hin­zu­rech­nen, käme man zu einem Gesamt­durch­schnitt von fast einem Jahr. Erst danach kön­nen Flücht­lin­ge ihr Recht auf Fami­li­en­nach­zug gel­tend machen, unbe­schränkt arbei­ten und stu­die­ren oder sich frei eine Woh­nung suchen.

Für die Betrof­fe­nen ist die­se lan­ge Zeit der Unsi­cher­heit sehr zer­mür­bend. Sie erschwert es ihnen oft auch län­ger­fris­tig, sich in Deutsch­land zurecht­zu­fin­den.  Kür­ze­re Asyl­ver­fah­ren sind daher abso­lut im Sin­ne der Betrof­fe­nen – nicht jedoch die ange­sichts der gestie­ge­nen Zugangs­zah­len has­tig ein­ge­rich­te­ten Schnell­ver­fah­ren. Denn in die­sen geht es kaum um Flücht­lings­schutz – son­dern um Flüchtlingsabschreckung.


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