Hintergrund
Abschiebungshaft: Totale Institution in der Legitimationskrise
Abschiebungshaft gehört abgeschafft. Ein Blick hinter die Kulissen der deutschen Abschiebungshaftpraxis liefert handfeste Gründe, warum sich etwas ändern muss. PRO ASYL hat 13 Haftanstalten besucht.
»Ziel der rot-grünen Koalition ist es, Abschiebehaft überflüssig zu machen. Deshalb werden entsprechende Initiativen auf Bundesebene unterstützt«, heißt es im rot-grünen Koalitionsvertrag der 2013 neu gewählten Landesregierung in Niedersachsen. Dieses politische Vorhaben ist zu begrüßen. Gründe, die gegen die Abschiebungshaft sprechen, gibt es viele:
Unter Abschiebungshäftlingen in Deutschland sind immer mehr Asylsuchende. In grenznahen Haftanstalten – wie in Rendsburg oder Eisenhüttenstadt – haben bis zu 90 Prozent der Inhaftierten einen Asylantrag gestellt. In anderen Gegenden sind es geschätzt regelmäßig 50 Prozent. Dass Schutzsuchende trotz ihres Asylantrages inhaftiert werden, liegt am EU-Zuständigkeitssystem Dublin. Von ihrer Einreise nach Deutschland bis zur zwangsweisen Überstellung in den nach der Dublin-Verordnung für den Asylantrag zuständigen EU-Staat befinden sich die Betroffenen in Haft.
Einen angemessenen Umgang mit Flüchtlingen stellt das Wegsperren nicht dar. Wer vor Krieg, Gewalt oder Folter flieht, der braucht Lebensbedingungen, die eine Erholung ermöglichen. Von den Asylsuchenden sind bis zu 70 % Prozent traumatisiert. Was aber macht das Eingesperrtsein und die Rund-um-die-Uhr-Bewachung mit jemandem, der eigentlich eine Behandlung nötig hätte? Trauma-Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar. Überhaupt findet keine systematische psychologische Betreuung der Inhaftierten statt. Die Menschen sind meist sich selbst überlassen. In der Justizvollzugsanstalt in Hamburg hat man einen multilingualen Sozialarbeiter eingestellt, nachdem es zu mehreren Suiziden in Abschiebungshaft kam. Dauergesprächspartner als Prävention. Dies ist kein Weg zur Heilung, sondern um das Schlimmste zu verhindern.
Spezifische Probleme ergeben sich darüber hinaus für weitere besonders verletzliche Gruppen. Die zurückgehenden Haftzahlen können insbesondere für Frauen bedeuten, dass sie allein, also ohne Mitgefangene, eingesperrt werden. Dieses Problem der Isolationshaft entsteht, wenn die geringe Anzahl inhaftierter Frauen, wie vom EU Recht vorgeschrieben, getrennt von den Strafhäftlingen untergebracht wird. Familien werden für den Vollzug der Abschiebungshaft häufig auseinandergerissen – dies stellt ebenfalls ein großes Problem dar. Als besonders verletzliche Gruppen sind zudem insbesondere Minderjährige und Transsexuelle einzustufen, für die die Haft an sich jeweils unterschiedliche Gefährdungen bedeuten kann.
Haftbedingungen
Der Alltag stellt sich in den meisten Haftanstalten noch trist und deprimierend dar. Die Betroffenen werden in kleine Zellen weggesperrt und haben zumeist nur zwei Stunden Hofgang am Tag. Anders als bei Strafgefangenen müssen die Behörden keine Arbeitsmöglichkeiten vorhalten. Daher sitzen die Betroffenen fast überall den ganzen Tag herum – was die Angst vor der bevorstehenden Abschiebung umso stärker wirken lässt. Mancherorts wird sogar das Kochen untersagt, als Sicherheitsrisiko. Nur in einigen Haftanstalten dürfen die Inhaftierten sich Essen selbst zubereiten.
Wo es möglich ist, bringt es für die Betroffenen ein wenig soziales Zusammensein und »Normalität« in den Haftalltag. Der Kontakt zur Außenwelt ist besonders in den Gefängnissen limitiert, die als Justizvollzugsanstalt fungieren. Denn hier gelten besonders hohe Sicherheitsvorgaben. Mancherorts werden monatlich nur einige Stunden Besuchszeit gewährt. Handys sind verboten, an Internet ist gar nicht zu denken. So können die Betroffenen sich weder durch den Kontakt zu Verwandten und Freunden beruhigen lassen noch Vorkehrungen für die bevorstehende Abschiebung treffen. Auch wenn sich die Praxis teilweise verbessert hat, bleibt sie vielerorts sehr restriktiv.
RECHTSWIDRIGE HAFT
Nach Schätzungen sind ein Drittel aller Inhaftierungen in Deutschland rechtswidrig. Dies zeigt bereits die Statistik des auf Abschiebungshaft spezialisierten Anwalts Peter Fahlbusch: Von über 700 Haftfällen, die er seit 2002 vertreten hat, wurden über 250 Personen zu Unrecht festgenommen oder rechtswidrig inhaftiert. Seiner Beharrlichkeit ist es zu verdanken, dass die Rechtswidrigkeit vor Gericht festgestellt wurde. Die Art und Weise, wie die Behörden Menschen in Abschiebungshaft bringen, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oftmals nicht zu vereinbaren. So wird gegen das Recht auf rechtliches Gehör vielfach verstoßen. Wenn etwa der Haftantrag dem Betroffenen nicht einmal ausgehändigt wird, bevor die Haft vor Gericht bestätigt wird, so kann er sich kaum noch zur Wehr setzten.
Und an dem unfairen Verfahren wirken auch die Gerichte mit, wenn sie etwa im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht den Betroffenen nicht anhören. Der seit 2009 zuständige Bundesgerichtshof (BGH) hat in drei Jahren 224 Beschlüsse zum Vollzug der Abschiebungshaft gefasst. Immer wieder stellte er fest, dass die Haft nicht mit rechtsstaatlichen Garantien vereinbar ist.
TRENNUNGSGEBOT
Ein weiterer rechtlicher Aspekt könnte dem deutschen System der Abschiebungshaft nicht nur die Legitimität entziehen, sondern zu einer Erosion seiner Grundlage führen. Denn die EU-Rückführungsrichtlinie sieht ein Trennungsgebot vor, wonach Abschiebungshäftlinge nicht zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert werden dürfen. Und sie geht noch weiter: »Die Inhaftierung [zwecks Abschiebung] erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht« (Artikel 16 (1) Rückführungsrichtlinie).
Das heißt nichts anderes, als dass in JVAs keine Abschiebungshaft vollzogen werden darf, wenn es spezielle Hafteinrichtungen gibt. Die sind in Deutschland – etwa in Rheinland-Pfalz – vorhanden. Deutschland stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es reiche aus, wenn lediglich in einem Bundesland eine spezielle Einrichtung nicht vorliege, damit man auf JVAs zurückgreifen könne. Die Folge: Eine fast flächendeckende Praxis, die gegen EU-Recht verstößt.
In Deutschland wird Abschiebungshaft in elf von 16 Bundesländern in Justizvollzugsanstalten vollzogen. Wenn der BGH oder der EuGH entscheiden sollten, dass dies rechtswidrig ist, dann muss in neun Bundesländern der Vollzug der Abschiebungshaft in den JVAs umgehend beendet werden. Die – zumindest einstweilige – Abschaffung der Abschiebungshaft könnte mit einem solchen Urteil also schneller kommen als erwartet. Davon abgesehen ist es vor allem die Situation der betroffenen Menschen, die zu denken geben muss. Abschiebungshaft ist ein Überbleibsel einer »Ausländerpolitik«, die sich als Teil der Gefahrenabwehr verstand. Ein modernes Migrationsrecht kann ohne diese »totale Institution« auskommen.