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Europäischer Menschenrechtsgerichtshof verurteilt Italien und Griechenland
In einem Urteil des Europäischer Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) vom 21. Oktober 2014 im Fall Sharifi and Others v. Italy and Greece verurteilt das Gericht Italien, weil dessen Grenzpolizei nachweislich vier afghanische Flüchtlinge ohne individuelle Prüfung und Rechtsgrundlage nach Griechenland abgeschoben hat. Damit haben die italienischen Behörden die Schutzsuchenden den dort herrschenden unhaltbaren Zuständen für Asylsuchende ausgesetzt und unter anderem gegen das Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen und das Verbots der Folter oder unmenschlicher Behandlung (Artikel 3 EMRK) verstoßen, so das Gericht. Das flüchtlings- und menschenrechtswidrige Vorgehen der italienischen Behörden haben Flüchtlingsorganisationen schon vor einigen Jahren angeprangert. Im Sommer 2012 veröffentlichten PRO ASYL und der Griechische Flüchtlingsrat den Bericht „Human Cargo. Arbitrary readmission from the Italian Sea Ports to Greece“, der systematische völkerrechtswidrige Zurückweisungen von Italien nach Griechenland dokumentiert. Wie menschliche Fracht behandelt werden Flüchtlinge, die in italienischen Häfen aufgegriffen werden, immer wieder von italienischen Grenzpolizisten illegal zurückgewiesen, häufig begleitet von Misshandlungen.
Im Urteil wird zugleich Griechenland verurteilt. Aufgrund systematischer Mängel im griechischen Asylsystem hatten die Betroffenen dort keinen Chance auf Zugang zu einem Asylverfahren gehabt, den Klägern drohte das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan, wo die Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, so der Menschenrechtsgerichtshof. Damit bekräftigt es sein wegweisendes Urteil von Januar 2011, mit dem es Griechenland zu einem unsicheren Land für Asylsuchende erklärte. Dank dieses Urteils von 2011 hat Italien wie die meisten EU-Mitgliedstaaten Abschiebungen nach Griechenland offiziell aussetzen müssen. Grundlage solcher Abschiebungen war die Dublin-Regelung, wonach Asylsuchende dort ihr Asylverfahren druchlaufen müssen, wo sie erstmals in die EU eingereist sind. Dass diese Zuständigkeitsregelung nicht durchgesetzt werden darf, wenn in dem Einreisestaat Menschenrechtsverletzungen drohen, hatte der EGMR 2011 klargestellt.