12.06.2018

Bun­des­in­nen­mi­nis­ter See­ho­fer stellt euro­päi­schen Flücht­lings­schutz und sei­ne Regeln zur Disposition

PRO ASYL Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt sieht Bun­des­in­nen­mi­nis­ter See­ho­fer an einer rechts­staats­wid­ri­gen Abzwei­gung. Flücht­lin­ge soll­ten, so See­ho­fer, in Zukunft an der deut­schen Gren­ze abge­wie­sen wer­den, wenn sie bereits in einem ande­ren EU-Staat regis­triert sind oder kei­ne Papie­re haben. Der Dis­sens, den der Minis­ter hier laut Medi­en­be­rich­ten mit der Kanz­le­rin hat, ist kei­ne blo­ße Mei­nungs­ver­schie­den­heit. »Es geht um die fun­da­men­ta­le Fra­ge, ob sich die EU in Zukunft zum rechts­frei­en Raum ent­wi­ckelt oder sich als Wer­te- und Rechts­ge­mein­schaft ver­steht. Der See­ho­fer-Plan wür­de Asyl­su­chen­de schutz­los stel­len, den Rechts­ab­bau vor­an­trei­ben und letzt­end­lich dazu bei­tra­gen, das Pro­jekt Euro­pa zu zersetzen.«

Zur Rechts­la­ge:
Wird an der Gren­ze zu Deutsch­land ein Asyl­ge­such vor­ge­bracht, muss nach EU-Recht (Dub­lin-III-Ver­ord­nung) ein förm­li­ches Ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den, um den Staat zu bestim­men, der für das Asyl­ver­fah­ren zustän­dig ist. Dazu heißt es auch in § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG: Von der Ein­rei­se­ver­wei­ge­rung oder Zurück­schie­bung ist im Fal­le der Ein­rei­se aus den Mit­glied­staa­ten abzu­se­hen, soweit Deutsch­land auf Grund von Rechts­vor­schrif­ten der EU zustän­dig ist.

Der zustän­di­ge Staat ist nicht zwangs­läu­fig der EU-Erst­ein­rei­se­staat – und aus deut­scher Sicht in den aller­meis­ten Fäl­len auch nicht der Nach­bar­staat. Bei der Bestim­mung ist die Rang­fol­ge von Kri­te­ri­en zu beach­ten (Art. 7 Dub­lin-III-VO). So geht zum Bei­spiel die Her­stel­lung der Fami­li­en­ein­heit vor. Wenn es sich um einen unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen han­delt, ist in der Regel der Staat zustän­dig, in dem der/die Min­der­jäh­ri­ge sich auf­hält oder der Staat, in dem sich Fami­li­en­mit­glie­der auf­hal­ten (Art. 8 Dub­lin-III-VO). Das Recht auf Fami­li­en­ein­heit gilt auch für Ehe-/Le­bens­part­ner und min­der­jäh­ri­ge Kin­der und ihre Eltern.

Ob sich Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge in Deutsch­land oder einem ande­ren als dem Ein­rei­se­staat befin­den, kann man nicht fest­stel­len, wenn man Men­schen an der Gren­ze ein­fach abweist. Die Pflicht zur Durch­füh­rung eines Dub­lin-Ver­fah­rens ist gem. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dub­lin-III-VO auch dann vor­ge­se­hen, wenn der Antrag an der Gren­ze gestellt wird.

Das Zurück­wei­sen von Schutz­su­chen­den an inner­eu­ro­päi­schen Gren­zen wäre ein Bruch die­ser Ver­pflich­tung und ein wei­te­rer Schritt zur Ent­rech­tung von Flücht­lin­gen, der einen Domi­no­ef­fekt aus­lö­sen könn­te: Jeder Staat schiebt dem nächs­ten die Ver­ant­wor­tung zu. Kein Staat ist mehr wil­lens, die Flucht­grün­de von Schutz­su­chen­den in einem rechts­staat­li­chen Ver­fah­ren zu prü­fen. Es dro­hen refu­gees in orbit – Schutz­be­dürf­ti­ge, die nie­mand auf­neh­men will. Deutsch­land schiebt nach Öster­reich, Öster­reich nach Ungarn, Ungarn nach Ser­bi­en – ein Staat außer­halb der EU, der sich sei­ner­seits kaum an Ver­ein­ba­run­gen gebun­den sieht.

Um zu ver­hin­dern, dass Men­schen der­art schutz­los gestellt wer­den, wur­de nach dem Zwei­ten Welt­krieg die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ver­ab­schie­det. Das Euro­pa­recht – die Dub­lin-Ver­ord­nung – schaff­te ab 1990 die Mög­lich­keit meh­re­rer Asyl­ver­fah­ren in Euro­pa ab, soll­te aber gleich­zei­tig sicher­stel­len, dass für ein rechts­staat­li­ches Asyl­ver­fah­ren eines Schutz­su­chen­den ein Staat ver­bind­lich zustän­dig ist. Die­ses ein­deu­ti­ge Bekennt­nis zum euro­päi­schen Flücht­lings­schutz und sei­ne Regeln stellt Bun­des­in­nen­mi­nis­ter See­ho­fer nun zur Dis­po­si­ti­on. Statt sich auf euro­päi­scher Ebe­ne für eine fai­re Ver­ant­wor­tungs­tei­lung stark zu machen, wür­de sich Deutsch­land in die Rei­he der­je­ni­gen EU-Staa­ten stel­len, die sich der Ver­ant­wor­tung für Flücht­lin­ge schä­big ent­zie­hen wol­len. Damit legt der Innen­mi­nis­ter Hand an ein wer­te­ba­sier­tes, men­schen­recht­lich auf­ge­stell­tes Europa.

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