23.03.2017

PRO ASYL: Gesetz­ent­wurf setzt Maschi­ne­rie in Gang, in der Schutz­su­chen­de unter die Räder zu kom­men drohen

Heu­te wird der Bun­des­tag in ers­ter Lesung den Gesetz­ent­wurf zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht bera­ten. PRO ASYL kri­ti­siert sowohl das Hau­ruck-Ver­fah­ren, mit dem die­ser Gesetz­ent­wurf ver­ab­schie­det wer­den soll, als auch sei­ne weit­rei­chen­den Aus­wir­kun­gen scharf.

»Das Gesetz per­fek­tio­niert eine Maschi­ne­rie, in dem der Schutz­su­chen­de unter die Räder zu kom­men droht«, kri­ti­siert Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL.

Schon bei Stel­lung des Asyl­an­tra­ges wer­den die Asyl­su­chen­den unter einen Gene­ral­ver­dacht gestellt, vor­sätz­lich getäuscht zu haben. Sys­te­ma­tisch sol­len bei rund der Hälf­te aller Asyl­su­chen­den die Han­dy­da­ten aus­ge­le­sen wer­den. Dies ist ein tief­grei­fen­der Ein­griff in die Pri­vat­sphä­re und aus Sicht von PRO ASYL ver­fas­sungs­wid­rig. Das Gesetz schafft die recht­li­che Grund­la­ge für den glä­ser­nen Flücht­ling: Es muss befürch­tet wer­den, dass nicht kon­trol­liert wer­den kann, dass auch pri­va­te Daten wie Kon­tak­te zu Anwäl­tIn­nen, Ärz­tIn­nen oder Unter­stüt­ze­rIn­nen abge­grif­fen wer­den. Wäh­rend das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bei der Ent­schei­dung über den »Gro­ßen Lausch­an­griff« Ein­grif­fe in die Pri­vat­sphä­re ohne rich­ter­li­chen Beschluss ver­bo­ten hat, soll dies nun bei Asyl­su­chen­den umgan­gen werden.

Par­al­lel und noch vor Aus­gang des Asyl­ver­fah­rens soll nach Wil­len der Bun­des­re­gie­rung das Bun­des­amt den Flücht­ling zur Rück­kehr drän­gen. Je frü­her er den Asyl­an­trag zurück­nimmt, des­to höher ist die Rückkehrprämie.

Der Gesetz­ent­wurf ebnet den Weg für Über­ra­schungs­in­haf­tie­run­gen und –abschie­bun­gen. Per­so­nen, die sich über einen län­ge­ren Zeit­raum gedul­det in Deutsch­land auf­hal­ten, sol­len über­ra­schend abge­scho­ben wer­den kön­nen – ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung. Bis­lang muss­te bei Dul­dun­gen von län­ger als einem Jahr die Dul­dung zunächst wider­ru­fen und die Abschie­bung min­des­tens einen Monat vor­her ange­kün­digt wer­den (ein­mo­na­ti­ge Wider­rufs­frist bei Abschie­bun­gen nach § 60a Abs. 5 Auf­enthG). Die­se Rege­lung im Auf­ent­halts­ge­setz soll für bestimm­te Per­so­nen­grup­pen ersatz­los gestri­chen wer­den und für Per­so­nen gel­ten, die angeb­lich durch Iden­ti­täts­täu­schung oder durch Nicht­er­fül­lung zumut­ba­rer Anfor­de­run­gen an die Mit­wir­kung ihre Auf­ent­halts­be­en­di­gung ver­hin­dert oder – laut Geset­zes­be­grün­dung – »ver­zö­gert« haben (S.21). Es bleibt ins­be­son­de­re offen, ob es sich um eine aktu­el­le Täu­schungs­hand­lung han­deln muss oder nicht. Auch der Begriff der »zumut­ba­ren« Anfor­de­run­gen ist nicht wei­ter kon­kre­ti­siert. In der Pra­xis wird Flücht­lin­gen immer wie­der ohne belast­ba­re Begrün­dung vor­ge­wor­fen, ihre Abschie­bung selbst­ver­schul­det ver­hin­dert zu haben. Die Rege­lung ist so unscharf for­mu­liert, dass sie ein Ein­falls­tor für Will­kür sein kann.

Die Aus­deh­nung des Aus­rei­se­ge­wahr­sams von vier auf zehn Tage ist ein recht­staats­wid­ri­ger Frei­heits­ent­zug. Man­gels finan­zi­el­ler Mit­tel haben die Betrof­fe­nen nur ein­ge­schränkt Chan­cen, einen Rechts­an­walt zu beauf­tra­gen um gegen die Abschie­bung vorzugehen.

Die Ermäch­ti­gung der Bun­des­län­der, Asyl­su­chen­de bis zum Ende der Asyl­ver­fah­ren in Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen fest­zu­hal­ten, ver­hin­dert Kon­tak­te zu Ehren­amt­li­chen. Damit ste­hen sie auch bei der Abschie­bung ohne Hil­fe­stel­lung da.

Schon der Namens­zu­satz des Kabi­netts­ent­wurfs »zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht« und die beglei­ten­de media­le Debat­te sug­ge­rie­ren, aus einer Ableh­nung eines Asyl­an­tra­ges erge­be sich zwangs­läu­fig eine tat­säch­lich voll­zieh­ba­re Abschie­bung. Wäre dem tat­säch­lich so, hät­te es das Pro­blem der Lang­zeit­dul­dun­gen in den letz­ten Jahr­zehn­ten nie­mals gege­ben. Zum 31. Dezem­ber 2016 leb­ten ins­ge­samt mehr als 550.000 Men­schen mit rechts­kräf­tig abge­lehn­tem Asyl­an­trag in Deutsch­land (BT-Druck­sa­che 18/11388, S. 45). Fast die Hälf­te von ihnen hat ein unbe­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht, mehr als ein Drit­tel ein befris­te­tes. Auch künf­tig wird es Men­schen geben, deren Antrag auf Flücht­lings­schutz abge­lehnt wur­de, die jedoch gleich­wohl über län­ge­re Zeit gedul­det werden.

Zur aus­führ­li­chen Stel­lung­nah­me von PRO ASYL geht es hier. 

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