18.11.2025

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ange­kün­digt, Don­ners­tag, 20. Novem­ber 2025, über die Ver­fas­sungs­be­schwer­de der Gesell­schaft für Frei­heits­rech­te (GFF) und PRO ASYL zum grund­recht­li­chen Schutz der Woh­nung für geflüch­te­te Men­schen zu ent­schei­den. Die Beschwer­de rich­tet sich gegen eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts und greift eine Rege­lung im Auf­ent­halts­ge­setz an. Die Rege­lung erlaubt der Poli­zei, die Woh­nung von Geflüch­te­ten ohne Durch­su­chungs­be­schluss für die Abschie­bung zu betre­ten. Das höhlt den Schutz der Woh­nung aus und ver­letzt die Betrof­fe­nen in ihrem Recht auf Pri­vat­sphä­re. Ziel ist es, dass das Gericht die Rege­lung für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt und die grund­rechts­wid­ri­ge Pra­xis der Poli­zei stoppt.

2019 dran­gen Polizeibeamt*innen mit einem Ramm­bock mor­gens in das Zim­mer des Beschwer­de­füh­rers in einem Ber­li­ner Über­gangs­wohn­heim ein, um ihn abzu­schie­ben. Eine rich­ter­li­che Anord­nung hat­ten die Beamt*innen nicht. Mit der 2019 ein­ge­führ­ten Rege­lung aus § 58 Absatz 5 Auf­ent­halts­ge­setz ist dafür kein Durch­su­chungs­be­schluss not­wen­dig, wenn Tat­sa­chen vor­lie­gen, dass sich die Per­son in der Woh­nung auf­hält und die Polizeibeamt*innen die Woh­nung nur „betre­ten“.

Ver­fas­sung schützt auch Zim­mer in Geflüchtetenunterkünften

Das Recht auf einen pri­va­ten Rück­zugs­raum steht allen Men­schen zu und auch die Zim­mer in Geflüch­te­ten­un­ter­künf­ten sind grund­recht­lich geschützt. Arti­kel 13 des Grund­ge­set­zes (GG) stellt für das staat­li­che Ein­drin­gen hohe Vor­aus­set­zun­gen auf, die nicht zu migra­ti­ons­po­li­ti­schen Zwe­cken aus­ge­he­belt wer­den dür­fen. Die Rege­lung im Auf­ent­halts­ge­setz ver­stößt in zwei­er­lei Hin­sicht gegen die grund­recht­li­chen Vor­ga­ben zum Schutz der Woh­nung: Das Ein­drin­gen in eine Woh­nung mit einem Ramm­bock ist kein blo­ßes Betre­ten, son­dern eine Durch­su­chung. Dafür for­dert das Grund­ge­setz in Arti­kel 13 Absatz 2 eine rich­ter­li­che Anord­nung. Selbst wenn das poli­zei­li­che Vor­ge­hen nur ein Betre­ten dar­stel­len wür­de, so muss nach Arti­kel 13 Absatz 7 GG eine drin­gen­de Gefahr vor­lie­gen. Eine geplan­te Abschie­bung begrün­det kei­ne drin­gen­de Gefahr und kann auch ohne gewalt­vol­les Ein­drin­gen in das Schlaf­zim­mer durch­ge­führt werden.

Die GFF und PRO ASYL grei­fen die ver­fas­sungs­wid­ri­ge Rege­lung gemein­sam mit Rechts­an­walt Chris­toph Tomet­ten und dem Beschwer­de­füh­rer an. Mit der grund­rechts­wid­ri­gen Rechts­grund­la­ge und der Abschie­be­pra­xis wird die Unver­letz­lich­keit der Woh­nung sys­te­ma­tisch verletzt.

Eine wei­te­re Ver­fas­sungs­be­schwer­de der GFF und PRO ASYL gegen eine Abschie­bung aus der Lan­des­erst­auf­nah­me Ell­wan­gen noch vor Ein­füh­rung der ver­fas­sungs­wid­ri­gen Rege­lung liegt eben­falls in Karlsruhe.

Mehr Infor­ma­tio­nen zum Verfahren:
https://freiheitsrechte.org/schutz-wohnung-gefluechtete

Bei Rück­fra­gen wen­den Sie sich an:

Dr. Maria Schar­lau, presse@freiheitsrechte.org, Tel. 030/549081055, 01579/2493108

PRO ASYL, presse@proasyl.de, Tel. 069/24231430

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