13.03.2018

Ver­bän­de leh­nen Geset­zes­än­de­run­gen zum ver­stärk­ten Ein­satz medi­zi­ni­scher Metho­den zur Alters­ein­schät­zung bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen ab.

Ein brei­tes Bünd­nis von 23 Ver­bän­den und Orga­ni­sa­tio­nen lehnt Geset­zes­än­de­run­gen zum ver­stärk­ten Ein­satz medi­zi­ni­scher Metho­den zur Alters­ein­schät­zung bei unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen ab. In einer gemein­sa­men Stel­lung­nah­me spre­chen sich die Unter­zeich­nen­den zudem gegen die Ein­füh­rung von Vor­prüf­ver­fah­ren in AnKER-Zen­tren für Erwach­se­ne aus, die im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bart wur­den. Statt­des­sen müss­ten die der­zei­ti­gen Rege­lun­gen nach­ge­bes­sert wer­den, um den Schutz und die Rech­te von Kin­dern und Jugend­li­chen in den Ver­fah­ren zur Alters­ein­schät­zung zu stär­ken. Neben dem Deut­schen Kin­der­hilfs­werk, dem Bun­des­fach­ver­band unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge und dem Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen haben u.a. die Arbei­ter­wohl­fahrt, der Berufs­ver­band der Kin­der- und Jugend­ärz­te, die Deut­sche Aka­de­mie für Kin­der- und Jugend­me­di­zin, die Dia­ko­nie Deutsch­land, die Deut­sche Sek­ti­on der Inter­na­tio­na­len Ärz­te für die Ver­hü­tung des Atom­krie­ges, PRO ASYL, Save the Child­ren und terre des hom­mes die Stel­lung­nah­me unterzeichnet.

„Mit dem Koali­ti­ons­ver­trag dro­hen die AnKER-Zen­tren für Erwach­se­ne zu Tür­ste­hern des Kin­der­schut­zes zu wer­den. Auch wenn der Wort­laut noch vie­les offen lässt, ist die Rich­tung ein­deu­tig: Mehr Här­te bei der Alters­ein­schät­zung von unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen. Dies birgt die Gefahr, dass Min­der­jäh­ri­ge häu­fi­ger als jetzt älter gemacht wer­den und dann unge­schützt in den Erwach­se­nen­sys­te­men ver­blei­ben. Das Haupt­ziel von Alters­ein­schät­zungs­ver­fah­ren muss jedoch der Schutz von Min­der­jäh­ri­gen sein. Ihre Rech­te in den Ver­fah­ren müs­sen gestärkt wer­den“, betont Hol­ger Hof­mann, Bun­des­ge­schäfts­füh­rer des Deut­schen Kinderhilfswerkes.

„Seit meh­re­ren Mona­ten wer­den ver­schie­de­ne For­de­run­gen zum Ver­fah­ren zur medi­zi­ni­schen Alters­ein­schät­zung dis­ku­tiert, die der Öffent­lich­keit sug­ge­rie­ren, dass eine gesetz­li­che Grund­la­ge hier fehlt und die zustän­di­gen Jugend­äm­ter in einem weit­ge­hend unge­re­gel­ten Raum nach eige­nem Gut­dün­ken agie­ren. Dabei ist die Fra­ge der Alters­ein­schät­zung bereits im Kin­der- und Jugend­hil­fe­ge­setz ver­bind­lich gere­gelt. Hier gibt es umfang­rei­che, gute Ver­fah­ren, bei denen das Jugend­amt auch, bei nicht anders aus­räum­ba­ren Zwei­feln, eine medi­zi­ni­sche Unter­su­chung zu ver­an­las­sen hat. Und wir haben Fach­kräf­te, die jah­re­lan­ge Erfah­rung mit die­ser Auf­ga­be haben und gute Arbeit leis­ten. Sie gilt es zu unter­stüt­zen und ihre Arbeit anzu­er­ken­nen“, sagt Nerea Gon­zá­lez Mén­dez de Vigo, Juris­ti­sche Refe­ren­tin des Bun­des­fach­ver­ban­des unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flüchtlinge.

Aus Sicht der unter­zeich­nen­den Ver­bän­de und Orga­ni­sa­tio­nen ver­ken­nen die der­zei­ti­gen For­de­run­gen nach Geset­zes­än­de­run­gen zum ver­stärk­ten Ein­satz medi­zi­ni­scher Metho­den bei der Alters­ein­schät­zung von unbe­glei­te­ten min­der­jäh­ri­gen Flücht­lin­gen zudem die ver­fas­sungs­recht­li­chen Anfor­de­run­gen an ärzt­li­che Ein­grif­fe, die kei­nen Heil­zweck ver­fol­gen und sind als nicht ziel­füh­ren­de Grund­rechts­ein­grif­fe abzu­leh­nen. Im Übri­gen ist es im Regel­fall auch mit bild­ge­ben­den Ver­fah­ren unmög­lich, das Alter so prä­zi­se ein­zu­schät­zen, dass eine Min­der­jäh­rig­keit aus­ge­schlos­sen wer­den kann.

Die unter­zeich­nen­den Ver­bän­de wür­den es dahin­ge­gen begrü­ßen, wenn die unter­schied­li­chen Zustän­dig­kei­ten und Ver­fah­ren im Kon­text der Alters­ein­schät­zung bei der Jugend­hil­fe zusam­men­ge­führt wür­den. Denn momen­tan set­zen unter­schied­li­che Behör­den unab­hän­gig von­ein­an­der Geburts­da­ten fest. Dies führt dazu, dass zum Teil für eine Per­son unter­schied­li­che Alter geführt wer­den. Des­halb soll­te die bis­he­ri­ge Rege­lung des Kin­der- und Jugend­hil­fe­ge­set­zes mit Bin­dungs­wir­kung gegen­über ande­ren Behör­den aus­ge­stat­tet, sowie das Rechts­mit­tel­ver­fah­ren effek­tiv aus­ge­stal­tet werden.

Die Stel­lung­nah­me mit allen Unter­zeich­nen­den kann unter www.dkhw.de/alterseinschaetzung und www.b‑umf.de her­un­ter­ge­la­den werden.

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