19.01.2018

PRO ASYL for­dert: Stoppt den Weg in die Ausgrenzungsrepublik

Vor dem SPD-Par­tei­tag warnt PRO ASYL vor einem wei­te­ren Anwach­sen von Ras­sis­mus und Rechts­po­pu­lis­mus in Deutsch­land. Es ist zu befürch­ten, dass nach dem Durch­marsch der Hard­li­ner inner­halb der Uni­on Ras­sis­mus und Rechts­po­pu­lis­mus noch wei­ter zuneh­men. Zuerst wur­den mit immer neu­en Geset­zes­ver­schär­fun­gen und die­se anschlie­ßend noch über­bie­ten­der Rhe­to­rik die Rechts­po­pu­lis­ten inner­halb und außer­halb der Uni­on groß gemacht. Dann ist die Uni­on ins­ge­samt nach der Wahl noch ein­mal wei­ter nach rechts gerückt. Libe­ra­le, christ­li­che und wer­te­ori­en­tier­te Kräf­te sind weit­ge­hend ver­stummt. PRO ASYL-Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt warnt die SPD  davor, nun »den Weg  zur Aus­gren­zungs­re­pu­blik frei zu machen. Die SPD darf den ein­ge­schla­ge­nen har­ten rech­ten Kurs der Uni­on nicht  mit­tra­gen. Grund- und Men­schen­rech­te gel­ten nicht nur für Deut­sche, auch wenn Rechts­po­pu­lis­ten in und außer­halb der Uni­on das ger­ne anders hätten«.

PRO ASYL for­dert eine an den Men­schen­rech­ten ori­en­tier­te und auf den Wer­ten des Grund­ge­set­zes und der Euro­päi­schen Grund­rech­te­char­ta basie­ren­de zukunfts­fä­hi­ge Flücht­lings­po­li­tik. Zen­tra­le Berei­che des Son­die­rungs­pa­piers müs­sen neu ver­han­delt wer­den. Avi­sier­te Maß­nah­men sind inte­gra­ti­ons­feind­lich, teil­wei­se rechts­wid­rig und nicht zuletzt unvernünftig.

Durch die Dau­er­iso­lie­rung in  soge­nann­ten ANkER-Zen­tren wird der Zugang zu Bera­tung und Gerich­ten erschwert. In iso­lier­ten Lagern kann es kei­ne rechts­staat­lich fair durch­ge­führ­ten Asyl­ver­fah­ren geben. Die hohe Zahl der Fehl­ent­schei­dun­gen durch das BAMF wird sich fort­set­zen, ohne dass Gerich­te die Fehl­ent­schei­dun­gen der Behör­den kor­ri­gie­ren wer­den. Fol­gen der Dau­er­iso­lie­rung in Lagern der Per­spek­tiv­lo­sig­keit sind Ver­elen­dung, Gewalt und Stig­ma­ti­sie­rung. So wird der Nähr­bo­den geschaf­fen für das wei­te­re Anwach­sen von Rechts­po­pu­lis­mus und Ras­sis­mus in Deutschland.

Kein Pro­gramm zur Bekämp­fung von Ras­sis­mus. Nach der Bun­des­tags­wahl und dem Ein­zug von Rechts­po­pu­lis­ten in den Bun­des­tag ver­schiebt sich das Par­tei­en­sys­tem nach rechts. Auf­fal­lend ist, dass das Wort »Ras­sis­mus« im gesam­ten Son­die­rungs­pa­pier nicht ein­mal vor­kommt, geschwei­ge denn dass das Papier ein Pro­gramm zur Bekämp­fung von Ras­sis­mus ent­hält. Ange­sichts des Erstar­kens von Rechts­po­pu­lis­mus und ras­sis­ti­scher Het­ze in Deutsch­land ist dies ein poli­ti­sches Totalversagen.

Rechts­an­spruch auf Fami­li­en­nach­zug wird dau­er­haft besei­tigt. Der Nach­zug von Frau­en, Kin­dern und Eltern aus Kriegs- und Kri­sen­ge­bie­ten zu ihren engs­ten Ange­hö­ri­gen ist men­schen­recht­lich und grund­ge­setz­lich ver­brieft und huma­ni­tär gebo­ten. Die Ver­län­ge­rung über den beschlos­se­nen Zeit­raum hin­aus ist rechts­wid­rig, man kann nicht nach Belie­ben Recht verändern.

Eltern müs­sen zu ihren Kin­dern ein­rei­sen dür­fen, wenn die Zusam­men­füh­rung im Her­kunfts­land nicht mög­lich ist. Die sys­te­ma­ti­sche Tren­nung der Kin­der von ihren Eltern ver­letzt die UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on und das Grund­ge­setz. Das Son­die­rungs­er­geb­nis lässt die kom­plet­te Aus­set­zung des Nach­zugs von Eltern zu ihren min­der­jäh­ri­gen sub­si­di­är geschütz­ten Kin­dern  befürchten.

Die lang­jäh­ri­ge Tren­nung von Flücht­lings­fa­mi­li­en stellt einen Ver­stoß gegen Arti­kel 6 GG dar. PRO ASYL erin­nert an das Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur dama­li­gen drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Vor­aus­set­zung für den Ehe­gat­ten­nach­zug zu Arbeits­mi­gran­ten: »Die Beein­träch­ti­gung der Belan­ge von Ehe und Fami­lie durch das Erfor­der­nis einer drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Nach­zugs­vor­aus­set­zung über­steigt auch im Blick auf ent­ge­gen­ste­hen­de öffent­li­che Inter­es­sen das von den Betrof­fe­nen hin­zu­neh­men­de Maß.« (BVerfG, 12.05.1987 – 2BvR126/83; 2 BvR101/84;2BvR 313 /84). Und dabei hat das Gericht damals noch nicht die unsi­che­re Situa­ti­on von Flücht­lin­gen berück­sich­ti­gen müssen.

Inte­gra­ti­on in Deutsch­land wird ver­hin­dert. An meh­re­ren Stel­len beto­nen die son­die­ren­den Par­tei­en, wie wich­tig eine gelin­gen­de Inte­gra­ti­on ist. Gleich­zei­tig nimmt man sich vor: »Eine Ver­fes­ti­gung von Auf­ent­halts­rech­ten wol­len wir dabei ver­mei­den«. Dies ist ein im Papier nicht auf­ge­lös­ter Wider­spruch. Offen­bar wol­len die poten­ti­el­len Koali­tio­nä­re an dau­er­haft pre­kä­ren Auf­ent­halts­for­men unbe­dingt fest­hal­ten, auch wenn das auf Kos­ten der Inte­gra­ti­on geht.  Die Fol­ge wäre  ein auf­ent­halts­recht­li­ches Pre­ka­ri­at. Arbeit­ge­ber, die ein­stel­len und aus­bil­den, erwar­ten zu Recht, dass es eine Auf­ent­halts­per­spek­ti­ve für die Betrof­fe­nen gibt. Ohne eine kla­re Linie der Ver­fes­ti­gung des Auf­ent­halts­rechts wird Inte­gra­ti­on erschwert.

Ober­gren­ze für Fol­ter­op­fer und Kriegs­flücht­lin­ge? Zwar wer­den laut Son­die­rungs­pa­pier poli­tisch Ver­folg­te und Flücht­lin­ge nach der Gen­fer Kon­ven­ti­on von der Ober­gren­ze aus­ge­nom­men, nicht jedoch Fol­ter­op­fer und Kriegs­flücht­lin­ge. »Nie­mand darf der Fol­ter oder unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Stra­fe oder Behand­lung unter­wor­fen wer­den« (Art. 3 EMRK). Auch für die­se Grup­pe darf es kei­ne Ober­gren­ze geben. Grund- und Men­schen­rech­te kön­nen nicht gegen­ein­an­der auf­ge­rech­net wer­den. Was soll pas­sie­ren, wenn mehr Men­schen kom­men als poli­tisch gewollt ist?

Koope­ra­tio­nen mit Her­kunfts- und Tran­sit­staa­ten. Die kata­stro­pha­len Aus­wir­kun­gen der bereits erfol­gen­den Aus­bil­dung der liby­schen Küs­ten­wa­che sind viel­fach doku­men­tiert und sol­len offen­bar  wei­ter­ge­hen. Mit euro­päi­schem Geld wer­den Schutz­su­chen­de in Fol­ter­la­ger zurück­ge­schleppt und damit Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen ermöglicht.

Ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ein­stu­fung von Her­kunfts­staa­ten als »sicher«. Regel­mä­ßig sol­len alle Staa­ten mit einer Quo­te unter 5 Pro­zent zu siche­ren Her­kunfts­staa­ten erklärt wer­den. Damit wür­de sich die kom­men­de Bun­des­re­gie­rung den Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ent­zie­hen: Es muss lan­des­weit und für alle Per­so­nen- und Bevöl­ke­rungs­grup­pen die Sicher­heit vor poli­ti­scher Ver­fol­gung bestehen. Es muss u.a. gewähr­leis­tet sein, dass im Her­kunfts­land kei­ne Fol­ter oder unmensch­li­che und ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Bestra­fung droht (BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93, 1508/93). Die Ver­fol­gungs­frei­heit von allen Per­so­nen­grup­pen (z.B. Homo­se­xu­el­le, Jour­na­lis­ten, Min­der­hei­ten, etc.) wird durch eine Quo­te nicht berücksichtigt.

Wei­te­re Kri­tik­punk­te sind in einer in einer umfas­sen­den 11-sei­ti­gen Ana­ly­se von PRO ASYL enthalten.

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