22.06.2016

PRO ASYL: Das BAMF hat auf gan­zer Linie versagt

Mit einer jetzt erst schrift­lich vor­lie­gen­den Ent­schei­dung hat die 1. Kam­mer des VG Frank­furt am Main einem afgha­ni­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen jetzt den sog. sub­si­diä­ren Schutz zuge­bil­ligt, ein Sta­tus, mit dem der Mann nun eine Zukunft pla­nen kann. Die Ent­schei­dung ist das vor­läu­fi­ge Ende einer unglaub­li­chen Ket­te von Fehl­ent­schei­dun­gen, die mit der Ableh­nung des Bun­des­am­tes für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge als „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ am 16.11.2015 begann. Durch die­sen Bescheid hät­te der Antrags­stel­ler bereits nach einer Woche aus dem Flug­ha­fen her­aus abge­scho­ben wer­den kön­nen. Bis dato betraf kein ein­zi­ger Fall eines als „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ abge­lehn­ten Asyl­an­tra­ges im Flug­ha­fen­ver­fah­ren einen afgha­ni­schen Staatsangehörigen.

Trotz mas­si­ver Ver­fah­rens­feh­ler und einer unsäg­li­chen Ableh­nungs­be­grün­dung lehn­te der zustän­di­ge Ein­zel­rich­ter die Kla­ge des Betrof­fe­nen Ende 2015 eben­so ab wie meh­re­re wei­te­re Eil­an­trä­ge auf Abän­de­rung der gericht­li­chen Entscheidung.

Es bedurf­te der Arbeit drei­er von PRO ASYL ein­ge­schal­te­ter Anwäl­te, eige­ner Recher­chen und einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, um die unmit­tel­bar dro­hen­de Abschie­bung nach Afgha­ni­stan abzu­wen­den. Erst vor dem Hin­ter­grund der anhän­gi­gen Ver­fas­sungs­be­schwer­de fand es das BAMF offen­bar stra­te­gisch güns­ti­ger, eine Karls­ru­her Ent­schei­dung nicht abzu­war­ten, son­dern von der Ein­stu­fung des Fal­les als „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ aus­zu­ge­hen und nur noch von einer „ein­fa­chen Unbe­grün­det­heit“ des Antrags aus­zu­ge­hen. Damit durf­te der Betrof­fe­ne ein­rei­sen und auf die Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che im Inland warten.

Am 18. Mai 2016 hat nun der zustän­di­ge Ein­zel­rich­ter der 1. Kam­mer in Kor­rek­tur aller sei­ner  vor­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen fest­ge­stellt, dass die Anga­ben des afgha­ni­schen Antrag­stel­lers glaub­haft sind und ihm den sub­si­diä­ren Schutz zuge­bil­ligt. Ende gut – alles gut? Kei­nes­wegs, denn nur mit extre­mem Auf­wand und viel Glück konn­te die­sem Schick­sal eine glück­li­che Wen­de gege­ben wer­den. Es ist schlicht nicht mög­lich, in sämt­li­chen ver­gleich­ba­ren Fäl­len sol­chen Auf­wand zu betrei­ben. Es ist Auf­ga­be des Bun­des­am­tes selbst, die Kor­rek­tur erkenn­bar feh­ler­haf­ter Ent­schei­dun­gen im eige­nen Hau­se vor­zu­neh­men. PRO ASYL hat­te den Fall auch dem Bun­des­amt außer­halb des Gerichts­ver­fah­rens zur Über­prü­fung nahe­ge­legt, jedoch ohne Erfolg.

Den erkenn­ba­ren Unwil­len zur Selbst­kor­rek­tur in die­ser Sache inter­pre­tiert PRO ASYL  als das Ergeb­nis poli­ti­schen Dru­ckes aus dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um, wo die Ver­schär­fung der Ent­schei­dungs­pra­xis zu Afgha­ni­stan nun­mehr seit Mona­ten als poli­ti­sche Paro­le auf der Tages­ord­nung steht und sich bereits im sicht­ba­ren Rück­gang der Schutz­quo­te für afgha­ni­sche Asyl­an­trag­stel­ler aus­wirkt. Da hät­te man mög­li­cher­wei­se gern im vor­lie­gen­den Fall ein Exem­pel statuiert.

Die sich anbah­nen­de Ent­schei­dung im Fall A. war auch den an der Vor­be­rei­tung der Abschie­bung in Kabul betei­lig­ten Kon­takt­be­am­ten der Bun­des­po­li­zei bekannt. Ein Major des Ger­man Poli­ce Pro­ject Teams hat­te gemailt: „Zudem bin ich sehr erstaunt, dass aus­ge­rech­net ein Afgha­ne zu den 10 % gehört, der vom BAMF mal tat­säch­lich im Flug­ha­fen­ver­fah­ren als o.u. ein­ge­stuft wird. Gibt es da eine Trendwende?“

PRO ASYL wirft dem BAMF und hier ins­be­son­de­re den für die Qua­li­täts­kon­trol­le der Ent­schei­dun­gen zustän­di­gen Per­so­nen vor, auf gan­zer Linie ver­sagt zu haben. Eine ordent­li­che Bescheid­kon­trol­le hat nicht statt­ge­fun­den, eine Bereit­schaft zur Selbst­kor­rek­tur der Behör­de war, trotz drin­gen­der Bit­ten, nicht vor­han­den. Dass mög­li­cher­wei­se poli­ti­scher Ein­fluss von Sei­ten des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums die­ses Kli­ma erzeugt hat, ent­schul­digt nicht. Es ist Sache des Amtes selbst, Fäl­le indi­vi­du­ell und sach­ge­recht im Rah­men des deut­schen Asyl­rechts zu wür­di­gen. Maß­stä­be der ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen  Recht­spre­chung zum The­ma wur­den sou­ve­rän missachtet.

Auch der Ein­zel­rich­ter des VG Frank­furts hät­te vor dem Hin­ter­grund die­ser Maß­stä­be mehr­fach die Gele­gen­heit gehabt, dem bösen Spiel ein Ende zu set­zen und A. als zumin­dest nicht „offen­sicht­lich unbe­grün­det“ ein­zu­stu­fen, was das Bun­des­amt dann aus Oppor­tu­ni­täts­er­wä­gun­gen spä­ter tat.

PRO ASYL teilt die Auf­fas­sung, die auch in der Ver­fas­sungs­be­schwer­de for­mu­liert wur­de: Die Anwen­dung des Flug­ha­fen­ver­fah­rens auf Asyl­an­trag­stel­ler aus Afgha­ni­stan ist grund­sätz­lich inak­zep­ta­bel. Ein beschleu­nig­tes Ver­fah­ren ist vor dem Hin­ter­grund der unüber­sicht­li­chen und sich kon­ti­nu­ier­lich ver­schlech­tern­den Sicher­heits­si­tua­ti­on in Afgha­ni­stan mit den Maß­stä­ben des Arti­kels 16 a Abs. 1 GG nicht in Ein­klang zu brin­gen. Afgha­ni­st­an­fäl­le erfor­dern grund­sätz­lich eine ein­ge­hen­de Fest­stel­lung der Tat­sa­chen und ihre Wür­di­gung. Die Schutz­quo­te bei Anträ­gen afgha­ni­scher Asyl­an­trag­stel­ler beträgt etwa 2/3, sodass man aktu­ell in jedem Ein­zel­fall ernst­li­che Zwei­fel an eine Recht­mä­ßig­keit von Ableh­nun­gen als offen­sicht­lich unbe­grün­det haben muss. Das hoch­ris­kan­te Asyl­schnell­ver­fah­ren im Flug­ha­fen­tran­sit hat wie­der ein­mal ein ver­meid­ba­res Dra­ma erlebt. Die Risi­ken bestehen weiter.

Ange­sichts der Tat­sa­che, dass aktu­ell in zuneh­men­der Zahl über Afgha­ni­st­an­fäl­le ent­schie­den wird und schnell aus­ge­bil­de­tes Per­so­nal an die Front der amt­li­chen Text­bau­stei­ne geschickt wird, muss man befürch­ten, dass A.s Fall nicht der letz­te die­ser Art blei­ben wird.

Zum Hin­ter­grund des Falls geht es hier.

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