PRO ASYL: Das BAMF hat auf ganzer Linie versagt
Mit einer jetzt erst schriftlich vorliegenden Entscheidung hat die 1. Kammer des VG Frankfurt am Main einem afghanischen Staatsangehörigen jetzt den sog. subsidiären Schutz zugebilligt, ein Status, mit dem der Mann nun eine Zukunft planen kann. Die Entscheidung ist das vorläufige Ende einer unglaublichen Kette von Fehlentscheidungen, die mit der Ablehnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge als „offensichtlich unbegründet“ am 16.11.2015 begann. Durch diesen Bescheid hätte der Antragssteller bereits nach einer Woche aus dem Flughafen heraus abgeschoben werden können. Bis dato betraf kein einziger Fall eines als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnten Asylantrages im Flughafenverfahren einen afghanischen Staatsangehörigen.
Trotz massiver Verfahrensfehler und einer unsäglichen Ablehnungsbegründung lehnte der zuständige Einzelrichter die Klage des Betroffenen Ende 2015 ebenso ab wie mehrere weitere Eilanträge auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung.
Es bedurfte der Arbeit dreier von PRO ASYL eingeschalteter Anwälte, eigener Recherchen und einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, um die unmittelbar drohende Abschiebung nach Afghanistan abzuwenden. Erst vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde fand es das BAMF offenbar strategisch günstiger, eine Karlsruher Entscheidung nicht abzuwarten, sondern von der Einstufung des Falles als „offensichtlich unbegründet“ auszugehen und nur noch von einer „einfachen Unbegründetheit“ des Antrags auszugehen. Damit durfte der Betroffene einreisen und auf die Entscheidung in der Hauptsache im Inland warten.
Am 18. Mai 2016 hat nun der zuständige Einzelrichter der 1. Kammer in Korrektur aller seiner vorherigen Entscheidungen festgestellt, dass die Angaben des afghanischen Antragstellers glaubhaft sind und ihm den subsidiären Schutz zugebilligt. Ende gut – alles gut? Keineswegs, denn nur mit extremem Aufwand und viel Glück konnte diesem Schicksal eine glückliche Wende gegeben werden. Es ist schlicht nicht möglich, in sämtlichen vergleichbaren Fällen solchen Aufwand zu betreiben. Es ist Aufgabe des Bundesamtes selbst, die Korrektur erkennbar fehlerhafter Entscheidungen im eigenen Hause vorzunehmen. PRO ASYL hatte den Fall auch dem Bundesamt außerhalb des Gerichtsverfahrens zur Überprüfung nahegelegt, jedoch ohne Erfolg.
Den erkennbaren Unwillen zur Selbstkorrektur in dieser Sache interpretiert PRO ASYL als das Ergebnis politischen Druckes aus dem Bundesinnenministerium, wo die Verschärfung der Entscheidungspraxis zu Afghanistan nunmehr seit Monaten als politische Parole auf der Tagesordnung steht und sich bereits im sichtbaren Rückgang der Schutzquote für afghanische Asylantragsteller auswirkt. Da hätte man möglicherweise gern im vorliegenden Fall ein Exempel statuiert.
Die sich anbahnende Entscheidung im Fall A. war auch den an der Vorbereitung der Abschiebung in Kabul beteiligten Kontaktbeamten der Bundespolizei bekannt. Ein Major des German Police Project Teams hatte gemailt: „Zudem bin ich sehr erstaunt, dass ausgerechnet ein Afghane zu den 10 % gehört, der vom BAMF mal tatsächlich im Flughafenverfahren als o.u. eingestuft wird. Gibt es da eine Trendwende?“
PRO ASYL wirft dem BAMF und hier insbesondere den für die Qualitätskontrolle der Entscheidungen zuständigen Personen vor, auf ganzer Linie versagt zu haben. Eine ordentliche Bescheidkontrolle hat nicht stattgefunden, eine Bereitschaft zur Selbstkorrektur der Behörde war, trotz dringender Bitten, nicht vorhanden. Dass möglicherweise politischer Einfluss von Seiten des Bundesinnenministeriums dieses Klima erzeugt hat, entschuldigt nicht. Es ist Sache des Amtes selbst, Fälle individuell und sachgerecht im Rahmen des deutschen Asylrechts zu würdigen. Maßstäbe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Thema wurden souverän missachtet.
Auch der Einzelrichter des VG Frankfurts hätte vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe mehrfach die Gelegenheit gehabt, dem bösen Spiel ein Ende zu setzen und A. als zumindest nicht „offensichtlich unbegründet“ einzustufen, was das Bundesamt dann aus Opportunitätserwägungen später tat.
PRO ASYL teilt die Auffassung, die auch in der Verfassungsbeschwerde formuliert wurde: Die Anwendung des Flughafenverfahrens auf Asylantragsteller aus Afghanistan ist grundsätzlich inakzeptabel. Ein beschleunigtes Verfahren ist vor dem Hintergrund der unübersichtlichen und sich kontinuierlich verschlechternden Sicherheitssituation in Afghanistan mit den Maßstäben des Artikels 16 a Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. Afghanistanfälle erfordern grundsätzlich eine eingehende Feststellung der Tatsachen und ihre Würdigung. Die Schutzquote bei Anträgen afghanischer Asylantragsteller beträgt etwa 2/3, sodass man aktuell in jedem Einzelfall ernstliche Zweifel an eine Rechtmäßigkeit von Ablehnungen als offensichtlich unbegründet haben muss. Das hochriskante Asylschnellverfahren im Flughafentransit hat wieder einmal ein vermeidbares Drama erlebt. Die Risiken bestehen weiter.
Angesichts der Tatsache, dass aktuell in zunehmender Zahl über Afghanistanfälle entschieden wird und schnell ausgebildetes Personal an die Front der amtlichen Textbausteine geschickt wird, muss man befürchten, dass A.s Fall nicht der letzte dieser Art bleiben wird.