30.03.2010

PRO ASYL: Fami­li­en­feind­li­che Ent­schei­dung ver­letzt Europarecht

In sei­ner heu­ti­gen Ent­schei­dung hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt über die 2007 ein­ge­führ­te Ver­schär­fung des Ehe­gat­ten­nach­zugs­rechts geur­teilt. Das Erfor­der­nis des Nach­wei­ses von Deutsch­kennt­nis­sen noch vor Ein­rei­se der nach­zie­hen­den Ehe­gat­ten sei sowohl mit der Ver­fas­sung als auch dem Euro­pa­recht vereinbar.

„Es ist ent­täu­schend, dass eine der­art fami­li­en­feind­li­che Rege­lung nun vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigt wur­de“ sag­te Marei Pel­zer, rechts­po­li­ti­sche Refe­ren­tin von PRO ASYL.

Ehe­gat­ten müs­sen oft jah­re­lan­ge Tren­nun­gen hin­neh­men. Gera­de in klas­si­schen Her­kunfts­län­dern von Flücht­lin­gen ist der Besuch eines Deutsch­kur­ses schlicht uto­pisch. Im Extrem­fall führt die Rege­lung zu einem dau­er­haf­ten Nach­zugs­ver­bot, zumal sie kei­ne Här­te­fall­re­ge­lung enthält.

Schon im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wur­de von Exper­ten dar­auf ver­wie­sen, dass die neue Ver­schär­fung nicht mit der EU-Richt­li­nie zum Fami­li­en­nach­zug im Ein­klang steht. Nach die­ser Richt­li­nie darf der Nach­weis eines bestimm­ten Sprach­ni­veaus nicht ver­langt wer­den, son­dern ledig­lich die Teil­nah­me an „Inte­gra­ti­ons­maß­nah­men“ (Arti­kel 7 II der Richt­li­nie). Das deut­sche Recht steht hier­zu im Wider­spruch, da es ein­fa­che Deutsch­kennt­nis­se verlangt.

PRO ASYL kri­ti­siert, dass das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt eigen­mäch­tig das zugrun­de lie­gen­de Euro­pa­recht zulas­ten der Betrof­fe­nen aus­ge­legt hat. Die natio­na­len Gerich­te sind in Zwei­fels­fra­gen zur Vor­la­ge an den Euro­päi­schen Gerichts­hof in Luxem­burg verpflichtet.

Für die Betrof­fe­nen bedeu­tet die heu­ti­ge Ent­schei­dung, dass sie wei­ter­hin mit den Zumu­tun­gen des deut­schen Fami­li­en­nach­zugs­rechts leben müs­sen. Es bleibt abzu­war­ten, ob die Pro­ble­ma­tik in einem ande­ren Ver­fah­ren dem Euro­päi­schen Gerichts­hof vor­ge­legt wird. Die Fami­li­en­feind­lich­keit im Migra­ti­ons­recht muss end­lich been­det werden.

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