12.02.2026

Pres­se­state­ment

Das Sozi­al­ge­richt Karls­ru­he hat mit einem kürz­lich bekannt gewor­de­nen Eil­be­schluss vom 12. Janu­ar die Leis­tungs­kür­zun­gen eines Geflüch­te­ten wegen angeb­lich unent­schul­dig­ten Feh­lens bei einem 80-Cent-Job gestoppt und die zugrun­de lie­gen­de Norm zur Arbeits­pflicht*, die „offen­kun­dig“ gegen höher­ran­gi­ges Recht ver­sto­ße, als „evi­dent ver­fas­sungs­wid­rig“ bewer­tet. Das Gericht beur­teil­te zudem die Strei­chung des sozio­kul­tu­rel­len Exis­tenz­mi­ni­mums als „ver­fas­sungs­recht­lich nicht zulässig“.

„Anstatt Inte­gra­ti­on zu för­dern und hier leben­de Geflüch­te­te – vie­le von ihnen aus­ge­bil­det und mit Berufs­er­fah­rung – dar­in zu unter­stüt­zen, in pas­sen­de Beru­fe zu kom­men, set­zen man­che Kom­mu­nen auf soge­nann­ten 80-Cent-Jobs, die an Zwangs­ar­beit gren­zen“, sagt Tareq Alaows, flücht­lings­po­li­ti­scher Spre­cher von PRO ASYL. „Wer nach­hal­ti­ge Inte­gra­ti­on ernst meint, muss Arbeits­ver­bo­te abschaf­fen und Sprach- und Inte­gra­ti­ons­kur­se för­dern. Arbeits­zwang und gar Strei­chung des sozio­kul­tu­rel­len Exis­tenz­mi­ni­mums sind hier­für völ­lig fehl am Platz.“

*in § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Asylbewerberleistungsgesetz

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