29.12.2014

PRO ASYL warnt die Poli­tik, sich von rech­ten Stim­mungs­ma­chern die poli­ti­sche Agen­da auf­zwin­gen zu las­sen. „Wer nach rechts schielt und sei­ne Poli­tik danach aus­rich­tet, lei­tet Was­ser auf die Müh­len der Rech­ten“ kri­ti­siert PRO ASYL Geschäfts­füh­rer Gün­ter Burk­hardt die Äuße­run­gen des CSU Poli­ti­kers Fried­rich. Dies füh­re in die Irre.

PRO ASYL for­dert die Bun­des­re­gie­rung auf, einer deutsch­na­tio­na­len Stim­mungs­ma­che ent­schie­den ent­ge­gen­zu­tre­ten. Bun­des­tag und Bun­des­re­gie­rung müss­ten eine an den Men­schen­rech­ten und den Inter­es­sen unse­rer Gesell­schaft ori­en­tier­te Poli­tik betrei­ben. Dazu gehö­re bei­spiels­wei­se auch eine Blei­be­rechts­re­ge­lung. Die­se sei sowohl im Inter­es­se unse­rer Gesell­schaft als auch der Flüchtlinge.

PRO ASYL appel­liert an den Deut­schen Bun­des­tag im Jahr 2015 eine huma­ni­tär aus­ge­rich­te­te Blei­be­rechts­re­ge­lung zu beschlie­ßen – nicht nur für Her­an­wach­sen­de. Der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Ände­rung des Auf­ent­halts­rechts müs­se nicht nur an die­ser Stel­le  grund­le­gend über­ar­bei­tet wer­den. Die For­de­rung aus der Wirt­schaft nach einer Blei­be­rechts­re­ge­lung für jun­ge Flücht­lin­ge zum Zwe­cke der Aus­bil­dung sei grund­sätz­lich rich­tig aber nicht aus­rei­chend. Sie müß­ten dau­er­haft blei­ben dür­fen. Auch lang­jäh­rig Gedul­de­te müss­ten ein Auf­ent­halts­recht erhalten. 

Es ist nicht nur im Inter­es­se der jun­gen Men­schen son­dern auch unse­rer Gesell­schaft, dass sie ein dau­er­haf­tes Blei­be­recht erhal­ten. PRO ASYL for­dert die Her­auf­set­zung der Frist auf 27 Jah­re. Nach einer Aus­bil­dung müss­ten jun­ge Flücht­lin­ge die Chan­ce haben, sich in Deutsch­land eine Lebens­per­spek­ti­ve auf­zu­bau­en. Es mache über­haupt kei­nen Sinn, sie aus­zu­bil­den und dann abzu­schie­ben. Auch für ihre Ange­hö­ri­gen müs­se es ein Blei­be­recht geben

Nach dem am 3.12.  beschlos­se­nen Geset­zes­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung  wird in § 25a Auf­enthG die Blei­be­rechts­re­ge­lung für gedul­de­te Jugend­li­che ver­bes­sert, was PRO ASYL begrüßt. Aller­dings erfolgt in Absatz 1 Satz 1 eine Befris­tung der Antrag­stel­lung auf Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis vor Voll­endung des 21. Lebens­jah­res. Im ers­ten Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums war noch eine Antrag­stel­lung bis zum 27. Lebens­jahr vor­ge­se­hen. Die Alters­gren­ze von 27 Jah­ren ent­spricht der Defi­ni­ti­on von „jun­gen Men­schen“ i.S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII. Schon aus sys­te­ma­ti­schen Grün­den wür­de eine Ori­en­tie­rung auf das Kin­der- und Jugend­hil­fe­recht Sinn machen.

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