28.12.2017

Här­te­fall­re­ge­lung nicht ausreichend

PRO ASYL for­dert von den Son­die­ren­den, die fami­li­en­feind­li­che Ver­wei­ge­rung des Fami­li­en­nach­zugs für sub­si­di­är Geschütz­te zu been­den: »Eine Här­te­fall­re­ge­lung ist abso­lut nicht aus­rei­chend. Wer will nach wel­chen Kri­te­ri­en aus­wäh­len, wer aus dem Kriegs- und Kri­sen­ge­biet aus­rei­sen darf und wer nicht. Das ist nebu­lös. So kann ein Grund­recht durch Behör­den­ent­schei­dun­gen zum Leer­lau­fen gebracht wer­den. Wir erwar­ten nicht mehr und nicht weni­ger als die Ein­hal­tung der ver­brief­ten Grund- und Men­schen­rech­te. Des­halb muss die gesetz­li­che Tren­nung der Fami­li­en zum 16. März 2018 aus­lau­fen. Fami­li­en gehö­ren zusam­men«, for­dert Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL.
PRO ASYL warnt die SPD, sich auf fau­le Kom­pro­mis­se ein­zu­las­sen und erin­nert, dass mit dem lee­ren Ver­spre­chen, eine Här­te­fall­re­ge­lung wür­de funk­tio­nie­ren, bereits ein­mal die SPD eine Fehl­ent­schei­dung mit­ge­tra­gen hat.

Eine Här­te­fall­re­ge­lung nach § 22 Auf­enthG erfor­dert völ­ker­recht­li­che oder drin­gen­de huma­ni­tä­re Grün­de zur Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis. Wäh­rend zunächst kaum ein ein­zi­ges Visum nach die­ser Norm erteilt wur­de, sind es auch heu­te gera­de ein­mal 66 erteil­te Visa. Ledig­lich 230 wei­te­re Fäl­le befin­den sich noch in Bear­bei­tung (Stand 04.12.2017; Ant­wort des Aus­wär­ti­gen Amtes vom 06.12.2017 auf die schrift­li­che Fra­ge Nr. 11–263). 66 ein­zel­ne Visa nach knapp zwei Jah­ren kön­nen aber kei­nen ver­fas­sungs­recht­lich ver­bürg­ten Anspruch auf Fami­li­en­nach­zug ersetzen.

Die Anfor­de­run­gen an § 22 Auf­enthG sind extrem hoch, wie das Aus­wär­ti­ge Amt selbst for­mu­liert: »Er stellt kei­ne all­ge­mei­ne Här­te­fall­re­ge­lung gegen­über den übri­gen Auf­ent­halts­zwe­cken dar. Eine Auf­nah­me aus drin­gen­den huma­ni­tä­ren Grün­den ist eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung nach Abwä­gung aller Umstän­de und setzt eine beson­ders gela­ger­te Not­si­tua­ti­on vor­aus, die sich von den Lebens­um­stän­den im Auf­ent­halts­land deut­lich abhebt und aus der sich bei­spiels­wei­se eine drin­gen­de Gefahr für Leib und Leben des Betrof­fe­nen ergibt.«

„Die­se Sät­ze erin­nern fatal an das jet­zi­ge Schein­an­ge­bot der CSU. Wir appel­lie­ren auch an die libe­ra­len Kräf­te in der Uni­on, ins­be­son­de­re den NRW-Minis­ter­prä­si­den­ten Laschet, sich dem Rechts­ruck in der Uni­on ent­ge­gen­zu­stel­len“, for­der­te Gün­ter Burk­hardt. Die Ver­wei­ge­rung des Fami­li­en­nach­zugs ist des­in­te­gra­tiv. Haupt­be­trof­fe­ne der Aus­set­zung sind Syre­rIn­nen. Zwi­schen Janu­ar und Okto­ber 2017 bekam mit rund 62 % die Mehr­heit nur den sub­si­diä­ren Schutz erteilt (51.607 von ins­ge­samt 83.555 inhalt­li­chen Ent­schei­dun­gen). Ein Groß­teil der syri­schen Flücht­lin­ge wird lan­ge auf Schutz und Ver­bleib in Deutsch­land ange­wie­sen sein. Für sub­si­di­är Geschütz­te gibt es im Hin­blick auf Rück­kehr­mög­lich­kei­ten nach Syri­en kei­ner­lei Unter­schied zu den GFK-Geschütz­ten. Bei­de sind Abweich­ler des Ass­ad­re­gimes und lau­fen bei Rück­kehr Gefahr ver­folgt zu werden.

Ein sinn­vol­ler Neben­ef­fekt wäre, dass ein beacht­li­cher Teil der bei Ver­wal­tungs­ge­rich­ten der­zeit rund 322.000 anhän­gi­gen Kla­gen (BT-Druck­sa­che 18/13703, S. 8) obso­let wür­de. Vie­le Syre­rIn­nen kla­gen zu Recht auf den GFK-Schutz. Bis Mai 2017 gab es bei Gerich­ten rund 57.000 anhän­gi­ge Asyl­ver­fah­ren von Syre­rIn­nen (BT-Druck­sa­che 18/13551, S. 26) gegen die Ertei­lung des sub­si­diä­ren Schutzes.

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